{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-05_2_StR_97_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 97/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F . 2 StR 97/50 | 2302 027\n\n®\n\nImNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Christina, Frieda, Henrieka, Johanna\nJ eb. DER aus\" ne,\ngeboren am 1907 in R\n\n2.) die Ehefrau Marie, Minna,Lina, Z eb. S A\nBE geboren am 1912 in\n\nu 9\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender, rd\nBundesrichter Werner |\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Christina I\nund Marie ZB wirä das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 14. September 1950, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n- Strafkammer - zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagte ZB, Mitglied der NSDAP seit\n\n1941 und Amtswalterin bei der NS-Frauenschaft, meldete\nim Spätsommer 1944 auf Veranlassung der Angeklagten\nICE ihrem Zellenleiter, dass der Kraftfahrer Heinrich JB, der in derselben Strasse wohnte und mit\n\nder Angeklagten IR seit Jahren bekannt war, bei ihr\nauch früher als Untermieter gewohnt hatte, feindliche\nSender abhöre, die abgehörten Nachrichtensendungen verbreite und gegen den Nationalsozialismus eingestellt sei.\nSC wurae darauf am 15. September 1944 von der Gesta-\n\n‚po festgenommen und zunächst in das von ihr unterhaltene\n\nsog. \"Gelb-Kreuz lager\" in Wilhelmshaven eingewiesen.\nVon dort wurde er im November 1944 nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die Reichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof in das Zuchthaus in\n\n\"Brandenburg überführt. Der Volksgerichtshof verurteilte\n\nSEE au 12. Januar 1945 nach nur Y2-stündiger Verhandlung, in der die Angeklagte iR als Zeugin vernommen wurde, wegen Zersetzung der Wehrkraft und Rundfunkverbrechens zum Tode. Das Urteil wurde am 19. Febmar\n1945 vollstreckt. 0 “\n\nII. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen Verbrechens gegen das KRG Nr-10: in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar die Angeklagte Ip zu\n\n2 Y2 Jahren, die Angeklagte 7 1 zu 1 Jahr. Ausserdem\nhat es der Christina Ip die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jähre aberkannt.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts, insbesondere des KRG Nr 10. Die Rechtsmittel sind\nbegründet.\n\nTERN en ee\n\nIII. Zur Anwendung des KRG Nr 10 sind die deutschen\nGerichte seit dem 1. September 1951 nicht mehr ermächtigt. Die Rechtsausführungen, mit denen die Revisionen\ndie Anwendung dieses Gesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt bekämpfen, sind daher gegenstandslos. Vielmehr entfällt insoweit die Verurteilung wegen Wegfallsder deutschen Gerichtsbarkeit. no\n\nDer Senat kann sonach nur noch nachprüfen, ob die\nAngeklagten nach deutschem Strafrecht zu Recht wegen\ngemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§ 239\nAbs 1 und 2 StGB) verurteilt worden sind. Der Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.\n\n.1.) Die Angriffe, die die Revisionen hiergegen\nerheben, gehen allerdings fehl. Das Schwurgericht hat\nrechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Inhaftnahme\ndes IB Aurch die Gestapo auf die Anzeige zurückgeht,\ndie die Angeklagte ZB im Einvernehmen mit der Angeklagten IB zegen ihn bei dem Zellenleiter Hm\nWEB erstattet hat. Dass der Ortsgruppenleiter Vo:\nan den HB die Meldung weiterreichte, sie vor\nder Weitergabe an die Kreisleitung einige Zeit liegen\nliess, unterbrach den Ursachenzusammenhang nicht. Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht auch angenommen, dass\nkeine der beiden Angeklagten im Notstand (§ 54 StGB) gehandelt hat. nn\n\n2.) Dagegen ist bisher nicht nachgewiesen, dass\ndie Angeklagten den 1 rechtswidrig des Gebrauchs\nder persönlichen Freiheit beraubt haben. Das Schwurgericht nimmt im Anschluss an den Beschluss des Oberlan-\n\ndesgerichts Bamberg von 27. Juli 1949 (NIW 1950, 35) an:\nDas Verhalten der Angeklagten sei \"bei den zu erwarten-\n\n4\n\nZu\nBr\nBu\n\n5\n©\n\nBREI ee\n\nER ” ,\n\nden schwerwiegenden Folgen ihrer Anzeige (auch) nach\n\nder während der Herrschaft des Nationalsozialismus in\n\nbreiten Schichten des Volkes lebendig gebliebenen Auffassung von Sitte und Anstand als verwerflich, unrecht\nund damit rechtswidrig im Sinne des § 239 StGB anzusehen\"; ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des\nIB 'erantwortlichen Beamten der Gestapo und der\nStrafverfolgungsbehörden ihrerseits rechtswidrig gehandelt hätten, sei unerheblich; die Angeklagten hätten die\nFreiheitsberaubung als mittelbare Täter herbeigeführt;\nin mittelbarer Täterschaft könne eine strafbare Handlung\nauch dann begangen werden, wenn \"der die unmittelbare Tä-Higkeit Entfaltende gesetzmässig handler.\n\nDie hier zum kusdruck gekommene Rechtsauffassung.. .\nwird vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Der 1. Sträfsenat ist ihr in seinem Urteil vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3,\n110, 113. ff) nachdrücklich entgegengetreten und hat mit\neingehender Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob die\nauf eine wahre Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten staatlichen Massnahmen rechtmässig oder rechtswidrig\nsind, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten,: den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich beantwortet- werden kann. Den 1.-Strafsenat:sind\nder 3. Strafsenat - Urteil vom 6. November, ‚1952 3 StR\n\n59/50, zum Abdruck- bestimmt -, der 4. ‚Strafsenat - Urteil\n‚vom 4. Dezember 1952 ‘4 StR 33/50 - und der 5. Strafsenat\n\n- Urteil vom 19. Februar 1953 5 StR 300/52 - beigetreten. Der erkennende Senat, der bisher nicht Stellung genommen hat, sieht keinen Anlass, von der einhelligen\nRechtsansicht der anderen Strafsenate abzuweichen, oder\n\nüber die Rechtsfrage gemäss § 137 GVG die Entscheidung\ndes Grossen Senats für Strafsachen herbeizuführen, und\n\n2\n\nER Me en\n\nen 5\non\n\nzwar schon deshalb nicht, weil der Anzeigende, der\ndurch eine wahrheitsgemässe Anzeige den Freiheitsentzug des Angeschuldigten herbeiführt, in aller Regel\ngar nicht mittelbarer Täter, sondern - je nach seiner\ninneren Haltung zur Tat und zum Taterfolg - Mittäter-\n(Nebentäter), Anstifter oder Gehilfe an der Freiheitsberaubung ist (vgl das Urteil des erkennenden Senats\nvom 10. Juni 1952 2 StR 38/50 S 9/10).\n\nHiernach durfte das Schwurgericht nicht unerörtert lassen, ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des JB verantwortlichen Beamten und Richter des Dritten Reiches rechtswidrig gehandelt, also\nden äusseren Tatbestand des § 341 StGB verwirklicht\n\n‚haben.\n\n3.) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt\nkann kaum zweifelhaft sein, dass JB sich jedenfalls\nnach den §§ 1 und 2 der VO über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September 1939 (RGB1 I, 1685) -\nstrafbar gemacht hatte und dass deshalb seine vorläufige Festnahme am 15. September 1944 durch die Gestapo\nnicht der Rechtsgrundlage entbehrte. Dagegen ist nach\nden bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlosgen,\ndass seine Inhafthaltung zumindest bis zu seiner Überführung in das Zuchthaus Brandenburg im November 1944\nals rechtswidrige Freiheitsberaubung im Sinne des § 341\n(239) StGB anzusehen ist.\n\nEinmal musste Tb, der von der Gestapo ersichtlich wegen der ihm zur Last gelegten .‚strafbaren\nHandlungen vorläufig festgenommen wurde, gemäss § 128\nStPO unverzüglich dem Richter vorgeführt werden. Zum\nanderen und vor allem aber war seine Inhafthaltung in\ndem \"Gelb-Kreuz Lager\" selbst beim Vorliegen eines rich-\n\n0\nD\n4\nr\nv\n\nS/\n\nur 2\n\nterlichen Haftbefehls dann ein widerrechtlicher Freiheitsentzug, wenn in diesem von der Gestapo unterhaltenen Lager die menschenunwürdigen Zustände geherrscht\nhaben sollten, die damals -— Herbst 1944 - in den nmeisten lagern und Gefängnissen der Gestapo bestanden.\nIn diesem Falle verstiess die Haft, die IB in dem\nLager zu erleiden hatte, wegen ihres unmenschlichen\nVollzugs, der menschenunwürdigen, mit schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behandlung,\ndie jedem Lagerinsassen drohte, gegen Gesetz und Recht.\nUnter der erwähnten Voraussetzung wäre deshalb die Einweisung des IB in das \"Gelb-Kreuz lager\" auch dann\nrechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn zunächst nur wegen seiner \"staatsfeindlichen Einstellung\"\neingeschritten und die \"Schutzhaft\" gegen ihn als\n\n‘- gtaatspolizeiliche Massnahme zulässig in eigener Zu-\n\n\"ständigkeit verhängt hätte (vgl dazu das vorerwähnte\n\n\"Urteil des Senats 2 StR 38/50 S 4/5).\n\nJedenfalls widerrechtlich war nach dem bisher- festgestellten Sachverhalt die Haft, die CR\nvom 12:1.1945, dem Tag der Verkündung des Todesürteils,\nbis zu seiner Hinrichtung (19.2.1945) zu erdulden hat-\n-te. Wie noch auszuführen sein wird, verstiess däs Todesurteil, das der Volksgerichtshof gegen ihn “‘verhäng-\n\n; te, gegen das Recht. ‚Infolgedessen war auch die der\n. Sicherung der Urteilsvollstreckung dienende Haft widerrechtlich (vgl BGHSt 3 aa0, s ı21).\n\nFM\n\n4.) Die rechtlichen Gesichtspunkte, nach’ denen\nsich hiernach die Bewertung des äusseren Verhaltens\nder Angeklagten als rechtmässig oder rechtswidrig bestimmt, sind auch für die Beurteilung der inneren Tat-\n\nseite bedeutsam. Lo:\n\n0.\n\nDealer. > > jan; ” &\n{oo . - Eup nme m = Dr\nDu Vo 20 = wii ne Keule en\n\na) Soweit Im nach der Verkündung des Todesurteils in Haft gehalten wurde, erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Denn nach den Feststellungen\ndes Schwurgerichts haben die Angeklagten mit der\nMöglichkeit eines Todesurteils nicht gerechnet, mithin sich auch nicht als möglich vorgestellt (und gebilligt), dass TM zur Sicherung der Vollstreckung\ndes Urteils in Haft gehalten werde.\n\nb) Sollte die Haft, die IB in \"Gelb-Kreuz\nLager\" erlitt, wegen der Art des Vollzugs rechtswidrig gewesen sein, so muss der Vorsatz der Angeklagten\nauch die Tatsachen umfasst haben, die hiernach die\nRechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs begründeten.\nSie müssen also, um als Vorsatztäter bestraft werden\nzu können, sich wenigstens als möglich vorgestellt\nund es gebilligt haben, dass IB von der Gestapo\nin ein derartiges lager werde eingewiesen und dort als\nHäftling menschenunwürdig werde behandelt werden.\nSollten sie in Kenntnis dieser Tatsachen gleichwohl\n\n“geglaubt haben, dem JB geschehe Recht, wenn ihm\n\nals \"Staatsfeind\" eine solche Behandlung widerfahre,\nso hätten sie nicht im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB),\nsondern in einem - nach ihrer Persönlichkeit. offen-\n\nsichtlich unverzeihlichen - Verbotsirrtum gehandelt.\n\n5.) Schliesslich wird in der neuen Hauptverhandlung noch zu prüfen sein, ob die Angeklagten sich\nauch - gegebenenfalls in Tateinheit mit schwerer\nFreiheitsberaubung - der fahrlässigen Tötung (§ 222\nStGB) schuldig gemacht haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sprechen alle Umstände dafür,\ndass die Verhängung der Todesstrafe gegen TB\n\n%\n\nE72\nr.\n”\nFH\n%\nar\nEms\nKi\n&.\n%\nEu\n\n‚ausser jedem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt\n\nseiner Tat stand - auch nach § 2 der RundfunkvVO war\ndie Todesstrafe nur in besonders schweren Fällen angedroht - und dass der Volksgerichtshof durch die Verhängung dieser, jedes vernünftige Mass übersteigenden\nStrafe allein darauf abzielte, durch übermässige Strenge die politisch anders Denkenden einzuschüchtern und\ndamit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu verlängern. Solche Urteile verstiessen, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht, gegen\n\ndas Recht; sie waren objektiv rechtswidrig.\n\nZwar haben die Angeklagten, wie ihnen das Schwurgericht glaubt, nicht an die Möglichkeit eines Todesurteils gegen Ib gedacht. Dies schliesst aber nicht\naus, dass ihnen diese Möglichkeit zum Bewusstsein gekommen wäre, wenn sie die möglichen Folgen ihrer Anzeige vor Erstattung der Meldung pflichtgemäss überdacht hätten. Insoweit bedarf der Sachverhalt ebenfalls noch der Aufklärung. Verjährt ist die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung nicht.\n\nIV. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes\noder Totschlags (§ 211ff StGB) scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt aus. Es ist auch nicht anzunehmen,\ndass die neue Hauptverhandlung in diesem Punkte weitergehende Feststellungen zu Ungunsten der Angeklag-\n\nEn a rw\n\nen\n\nten ergeben wird. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen, sondern von der Ermächtigung des § 354 Abs 3\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Moericke \"Werner Dr. Sauer\nDr. Indwig Dr. Ortlieb\n\nBEN;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-97-50","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-97-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.609190+00:00"}}