{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-05_2_StR_676_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 676/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Vv\n\n2 StR 676/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willi Karl Franz > EEE zu: ra-\n\nGEB, geboren am U 1922 in To:\n\n2502 02\n\nwegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Hamburg vom 18. September 1951. wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neG Pas\n\n3\nnF\n\nAg2\n\n8\n\nan ae er otennan\n\ne\n\n-‘\nTe et\n\n+ TEEN\ncat a nr ET\n\nner\n\n-\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas sog. \"Comitee Junger Friedenskämpfer\" plante\nfür den 1. Oktober 1950, auch in Hamburg eine \"Demonstration für den Frieden\" durchzuführen. Der Polizeisenator verbot diese wie auch jegliche andere Demonstration der KPD und ihrer Nebengliederungen mit Verfügung\nvom 21. September 1950 unter Berufung auf § 5 StVo,\n§ 14 PreussPVG und § 1 Hamburger Gesetz über die Polizeiverwaltung. Trotzdem versammelten sich zahlreiche Angehörige kommunistischer Organisationen am 1. Oktober\n1950 an mehreren Stellen in Hamburg. Am Millerntor fanden sich einige hundert Menschen ein. Als Polizeibeamte\nversuchten, die Ansammlung zu zerstreuen, wurden sie\naus der Nenge tätlich angegriffen. Die Polizeibeamten\nmachten von ihrem Polizeistock Gebrauch. Der Angeklagte\nhatte diese Vorgänge beobachtet. Er erkannte in den\nDemonstranten Gesinnungsfreunde und schloss sich deshalb der Menge an, in der er 1 %2 bis 2 Stunden bis zu\nseiner Festnahme verblieb. Er empörte sich über die Polizei und rief einmal u.a., als zwei Polizisten einen\nFreund von ihm verhafteten: \"Pfui, ist das Demokratie!\"\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer\nden Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt,\nist unbegründet.\n\n1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe an der öffentlichen Zusammenrottung einer kenschenmenge teilgenommen, die Polizeibeamten während der Ausübung ihres Amtes mit vereinten Kräften Widerstand leistete oder sie tätlich angriff, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt\n\num. - 3 -\n\nI ELTTT\n\nsie nicht. Der äussere Tatbestand der §§ 115, 125 StGB\nist deshalb insoweit nachgewiesen.\n\n2.) Die Revision meint, das Verbot des Polizeisenators verstosse gegen Art 8 GG und sei deshalb nichtig. Sie stützt sich hierbei auf Ausführungen eines ÜUrteils des Landgerichts in Dortmund, das der Bundesgerichtshof inzwischen aufgehoben hat (4 StR 774/51 vom\n26.2.1953). Art 8 GG erlaubt es allen Deutschen nur, sich\nohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen\nzu versammeln. Eine Versammlung, die mit der Absicht\neinberufen wird, den staatsbürgerlichen Frieden zu stören, ist unfriedlich und deshalb durch Art 8 GG nicht erlaubt. Dass eine solche Absicht bei dem sog. \"Comitee\nJunger Friedenskämpfer\" tatsächlich besteht, ist hier\ngerichtskundig (3 StR 234/51 vom 21.6.1951; 3 StR 128/51\nund 238/51 vom 6.9.1951; 4 StR 774/51 vom 26.2.1953).\n\n3,) Zutreffend nimmt die Strafkammer aber auch an,\ndass die Auflösung der lenschenansammlung nach § 5 Abs 1\nStVO gerechtfertigt war. Die Veranstaltung, für die die\nöffentlichen Strassen in Hamburg mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, bedurfte nach dieser\nVorschrift der polizeilichen Erlaubnis. Der Polizeisenator hatte sie nicht nur nicht erteilt, sondern die Veranstaltung ausdrücklich verboten und zwar auch unter\nBerufung auf § 5 Abs 1 StVO. Als die Polizeibeamten befehlsgemäss die Menschenmenge aufzulösen suchten, befanden sie sich schon aus diesem Grunde während der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes. Der Widerstand.gegen Polizeibeamte und die Angriffe auf sie erfüllten also den\n\nTatbestand des § 113 StGB.\n\n4.) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass auch\n§ 114 StGB gegeben sei. Das ist irrig. Zwischen den\n\n$&-\n\n§§ 113 und 114 StGB besteht in der Regel Gesetzeseinheit. § 113 StGB geht als das speziellere Gesetz dem\n\n§ 114 StB vor. Nur wenn ein Vollstreckungsbeanter vor.\nBeginn oder nach Abschluss seiner Amtshandlung angegriffen wird, ist § 114 StGB anwendbar (RG JW 1938,\n2195; BGH Urt. vom 20.2.53 - 2 StR 729/52 -). Im Schuldspruch hat der Irrtum jedoch keinen Ausdruck gefunden.\nDer Strafausspruch kann von ihm nicht beeinflusst sein,\nweil nur auf die Kindeststrafe erkannt worden ist.\n\n5.) Die Revision vermisst eine Prüfung, ob die\nDemonstranten sich in Notwehr befanden, als der Angeklagte sich ihnen anschloss. Zu dieser Prüfung gab.\nder Sachverhalt jedoch keinen Anlass. Denn wenn die\nangegriffenen Polizeibeamten von dem Polizeistock Gebrauch machten, so lag darin kein rechtswidriger Ansriff auf die Demonstranten.\n\n6.) Auch zur inneren Tatseite der §§ 115, 125\nStGB enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Zwar sagt es nicht, dass der Angeklagte sich der\nRechtmässigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten bewusst gewesen sei. Dies ist aber auch nicht notwendig. Denn die Rechtmässigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die\nsich der Vorsatz nicht zu erstrecken braucht, BGH’\n\na a rs\n\nLEE te a nz were DT nee,\n\nEm,\n\n»\n\nUrt. vom 31.3.53 - 1 StR 670/52 - (zum Abdruck bestimmt). Die Art seiner Teilnahme an der Zusammenrottung lässt auch keinen Zweifel daran, dass er sich\nbewusst war, ihre Gefährlichkeit durch seine Anwesenheit zu erhöhen.\n\nDr. Koericke Werner - Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-676-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-676-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.584200+00:00"}}