{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-05_2_StR_587_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 587/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\" | 2502 034\n\n2_StR 587/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Lothar F GB zus PO, Sort\ngeboren am EEE 1922,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\n\\ hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n; zung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nn Bundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ser\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\" für Recht erkannt:\n\nx Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer\nin Bremerhaven - vom 26. März 1952 wird verwor-\n\n. fen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\n!.\n\n‚tragen;\n\nVon Rechts wegen\n\nBE 2 SS\n\nLEITERN N,\n\n-d.\n\nGründe:\n\nI: 1.) Gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach\n§ 175 SteB in zwei Fällen wendet sich der Angeklagte\nmit der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil sie die \"*Strafakten in\neinem gegen den Zeugen 1 anhängigen Verfahren\nwegen homosexueller Vergehen nicht beigezogen\" habe;\nsie sei darum nicht in der lage gewesen, \"bestehende\nZweifel gegen die Glaubwürdigkeit des Uterhardt zu beseitigen\", Der Angriff geht fehl. Denn selbst wenn gegen Uterhardt ein Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht anhängig war, hatte die Strafkamner, die\nihn für glaubwürdig hielt, keinen Anlass, den Inhalt\nder einschlägigen Akten als Beweisgegenstand für die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen mitzuverwerten, Es war nämlich nicht ersichtlich, noch wird es von der Revision\n\n‚behauptet, dass sich aus -jenen Akten Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit vo > hätten herleiten lassen.\n\n2.) Gegen den Schuldspruch aus § 175 StGB bestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken. Solche\nmacht übrigens auch die Revision nicht geltend,\n\nII. Dagegen bringt sie vor, für die Verurteilung des\n\nAngeklagten nach § 1§ 3 StGB mangle es am inneren Tat-\n\nbestand; es fehlten nämlich Feststellungen im Urteil,\n\ndass der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seiner unzüchtigen Handlungen bewusst war.\n\nu Das Urteil, enthält indes -diese Feststellungen.\nDarnach ist die Südmole des Hafens in Bremerhaven, wo\nder Angeklagte wiederholt auf einer Bank sich selbst\n\n‘\n\n.\nrm\n\n.\n. , ’\nee an,\n\n’ .\nEu, ®\n72 +\n\nEIFRLE N\n\nwir\n\n[2 x\nBR\n\n„Sri\n\nEr\n\nETPER\n\nun\n\nbefriedigte, nicht nur \"bei der Bevölkerung allgemein\n\n‚als-Ziel‘von Spaziergängern bekannt und’ beliebt, so\n\n‚dass; jederzeit die Möglichkeit bestand, däss der An-\n\n. geklägte bei seinen Manipulationen von Späaziergängern\nüberrascht wurde\", Vielmehr stellt die Strafkammer\nausserdem ‚fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, \"dass er von Personen, die sich\n\n“ auf der Mole. dem Molenkopf näherten, gesehen würde,\nsobald diese in Höhe des Leuchtturms waren!; er habe\ndiese Möglichkeit \"in Kauf genommen\", Zwar genügt es\nfür die Annahme eines bedingten Vorsatzes in der Regel nicht, dass der Täter einen Erfolg nur in Kauf\n\n„.nimmt; er muss ihn vielmehr für den Fall seines Ein-\n\n. tritts auch billigen. Im vorliegenden Fall aber will\nmit der Wendung: \"in Kauf genommen\" die Strafkammer offenbar.sagen, der Angeklagte habe es gebilligt, dass\nihn etwa hinzukommende Personen bei seinem unzücktigen\nTreiben sehen würden.\n\nIII. Erfolglos-muss auch der Angriff der Revision ge-\n‚gen die Strafzumessung bleiben. Gegen den Angeklagten\nhat die Strafkammer Einzelstrafen von Zweimal zwei Monaten für die gleichgeschlechtliche Unzucht und von\nsechs Wochen Gefängnis für das fortgesetzte Vergehen\nnach § 1§ 3 StGB festgesetzt. Die Strafkammer erörtert,\nallerdings nicht die Möglichkeit, gemäss § 27 b StB\nauf Geldstrafen gegen den Angeklagten zu erkennen. Bei\nder Strafzumessung für das Vergehen nach § 183 war indes kein Raum für eine Prüfung nach § 27 b, weil diese\nVorschrift selbst schon Gefängnis und Geldstrafe nicht\nnebeneinander, sondern wahlweise für zulässig erklärt,\nDaraus, dass die Strafkeamner das Vergehen nach § 183\nnicht mit einer Geld-, sondern einer Gefängnisstrafe ge-\n\n”\n\n-4- a\n\n. ahndet hat, ergibt sich, dass sie auch für die beiden Br\nVergehen nach § 175 Geldstrafen nicht für ausreichend x\nhielt. Denn sie hat jedes von ihnen strenger bestraft j\nals die Tat nach § 183, also für strafwürdiger erach- #\ntet als dieses. Selbst wenn die Strafkammer also bei hi;\nder Festsetzung der Strafen für die Vergehen nach § 175 4\nden § 27 b übersehen haben sollte, ist offensichtlich, “ı\ndass sie auch: ohne dieses etwaige Versehen von der dort j\neingeräumten Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erken- #\nnen, keinen Gebrauch gemacht hätte. “\n. x\n\nDr. Moericke Werner - Dr. Sauer =\nDr. Indwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-587-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-587-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.559276+00:00"}}