{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-05_2_StR_194_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 194/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en gie\n.\n\n2 re\n\na”\n\nStR. n\n| 2302 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nFRTESNTNER\nut:\n\n.\n8 ..\n. 5\nDPF ”\nFG N Ser\nan\n\nY. r\n\n. 8 z\nande g0 5\nCH\n\nIn der Strafsache u ie\ngegen Re\n\nden Sattlermeister Johann G EB zus ci, dort geboren\n\nam EEE '895;\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Juni 1953, in der Sitzung vom 26. Juni\n1953, an der teilgenommen haben: Rs\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Dezember 1950\n\naufgehoben.\n\nPa\nER\n\nDas Verfahren wird eingestellt. REN,\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse‘, \"33%,\n\nvon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch, schwerem Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt .\nwegen Verjährung der Strafverfolgung zur Einstellung des Ver- “25h\n\nfahrens.\n\n1. Nachdem die. Ermächtigung deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 mit\nWirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, entfällt\ndie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit.\n\n. ‘ .\n. , .\n07 9 . ir\nE %\n\ns s\nYornlı\n% BEER\nDh ,\n- usa\n\n2. Bezüglich der deutsch-rechtlichen Straftaten, welche\nder Verurteilung zu Grunde liegen, bekämpft die Revision ohne\nErfolg die Peststellungen des Urteils mit der Behauptung, die\nVerwertung der Aussage des Zeugen IE sei erfahrungswidrig, auch stütze sich das Urteil auf nicht erwiesene Tatsachen, so wenn es davon ausgehe, es sei wahrscheinlich, daß der\nZeuge Eymann nicht alles gehört habe. Insoweit handelt es sich \"\nnur um unzulässige und unbegründete Angriffe auf die Beweiswürdigung und die für das Revisionsgericht bindenden Feststel-\n\nEh\n\nlungen.\n\nNach ihnen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Landfriedensbruch nach § 125 Abs 1 StGB bejaht und den Angeklagten wegen seines Zurufs: \"Das wäre doch gelacht, wenn wir den\nJud' nicht rauskriegten\" und wegen seiner weiteren Beteiligung beim Eindringen in das Haus des Wirth und bei seiner\nFestnahme zutreffend als Rädelsführer nach 8 125 Abs 2 StGB\nangesehen. Auch die Annahme des schweren Hausfriedensbruchs\nnach § 124 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nh 2\n. 4 DR\neher\n\"KL\n.\n\n.\n+\nA\n$ ® y\nv3\n2\n\n‘\n\n,\n* £_ %\n:73 v\n\n., .\nef‘ ..\n\nBEER\n\n[3\n\nDie Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkanmer, die Festnahme des WR sei widerrechtlich gewesen. Sie\nmeint, der Angeklagte sei als stellvertretender Amtsbürgermeister befugt gewesen, die Festnahme des vl zu dessen\neigenem Schutz anzuordnen. Dies läuft jedoch den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer zuwider. Darnach bestand\nkeine Veranlassung zu einer Festnahme des vom: der Angeklagte hätte die Menschenmenge kraft seiner Autorität als stellvertretender Amtsbürgermeister und Ortsgruppenleiter mit Er- “\nfolg zum Auseinandergehen auffordern können; auch war es dem\n‚Angeklagten nicht um die persönliche Sicherheit des vom zu ”\ntun; er hat auch vi nicht als Amtsbürgermeister in Schutz- b\nhaft nehmen wollen, sondern er hat aus antijüdischer Einstellung und politischem Fanatismus gehandelt, um die Gelegenheit °\nzu benützen, dem'Juden WR\" die Macht des Nationalsozialis- |\nmus und seiner eigenen Person zu zeigen und ihn entsprechend\nden verwerflichen Erwartungen der Menge in öffentlicher Schau-.\nstellung durch die Straßen zu führen. An anderer Stelle des\nUrteils wird auch festgestellt, die Angeklagten seien sich\nder Tragweite ihrer Handlungen bewußt gewesen und hätten den\nErfolg gewollt. Durch diese Feststellungen wird die Annahme “=\nder Widerrechtlichkeit der 'Freiheitsberaubung getragen, auch ”\nergibt sich daraus, daß der Angeklagte sich der Rechtswidrig- , :\nkeit seines Vergehens bewußt war. Zutreffend ist daher Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs 1 StGB angenommen. 3\n\nEr,\nN\n\nvw\n\n3. ES vleibt der Angeklagte also nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit an sich des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch N\nund Freiheitsberaubung schuldig. Nachdem jedoch das Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfallen ist, ist erneut un-\n\nter Berücksichtigung des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur\n\n*:\n\n.\nvn ben RE\n\n-\n\nu\n\n7\n\nBeseitigung nationalsozialistischen Unrechts zu prüfen, ob\nder Verfolgung dieser Straftaten Verjährung entgegensteht.\nNach § 67 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei den Vergehen nach §§ 124 und 239 Abs 1 StGB an sich fünf Jahre, bezüglich des schweren Landfriedensbruchs zehn Jahre. Nach 84\nund § 6 des erwähnten Rheinland-Pfälzischen Gesetzes wären\ndie beiden Vergehen (§§ 124, 239 Abs 1 StGB) tfotz eingetretener Verjährung verfolgbar, wenn die Strafverfolgung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen.\nDas erwähnte Gesetz ist am 28. Juni 1948 verkündet worden\nund nach seiner Schlußbestimmung mit dem Ablauf von zwei Wochen nach der Verkündung, also am 13. Juli 1948, in Kraft getreten. Damals waren die beiden Vergehen verjährt. Stichtag\nfür die Aufnahme der Strafverfolgung ist der 13. Juli 1949.\nDie Strafverfolgung in vorliegender Sache ist aber erst später, nämlich am 7. September 1949 (Bl 4 der Hauptakten), auf-\n\ngenommen worden. Demnach sind die beiden Vergehen nicht mehr\n\nverfolgbar.\n\nDas Verbrechen des schweren Landfriedensbruchs war im\nZeitpunkt des Inkrafttretens des erwähnten Gesetzes noch\nnicht verjährt; die Verjährung ist vielmehr unter Berücksichtigung der Tatsache, daß im Lande Rheinland-Pfalz im Jahre\n1945 die Rechtspflege vier Monate lang geruht hat (BGHSt 1,\n88) erst zehn Jahre und vier Monate nach dem Tag der Tat\neingetreten, also am 10. Februar 1949. Da weder vorher eine\nzur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung\n\nvorgenommen - die erste richterliche Handlung ist yom 22. No- IS\n\nvember 1949, Bl 75 der Hauptakten -nocH die Strafverfolgung\nbis zum 13. Juli 1949 eingeleitet worden ist, verbleibt es\n\nbei der in diesem Zeitpunkt (10. Februar 1949) eingetretenen .\n\nVerjährung.\n\n, .\n‚ .\n\nen a, nt 5 O5\n\nno: , & . ut\nu N A\n\n-\n“ ’\n\n. ,\nPe B DR; ua, 2\n. . 4 .\n” * ‘ Aa a n\n\nP}\n“XL\nRE\n\nir, ze\n“ar\n,\n\nwe,\n.\n\nB 7 y urn .\nEN TEE\nAu ER DE 5, ist Zee Ze ’\n\ns .\nen Sun\n.\\ . x\n\nPR an En Se\n\nDie Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils und\ngem. § 260 Abs 5 StPO zur Einstellung des Verfahrens.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Ludwig\nzugleich für den beurlaubten .\nund daher an der Unterschrift Dr. Ortlieb\n\nverhinderten BR Dr. Sauer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-194-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-194-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.506828+00:00"}}