{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-06-05_2_StR_162_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-06-05","aktenzeichen":"2 StR 162/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":": “ = . ey\n\n\" Pür das Nachschlagewerk!\n; Nicht für die Amtliche Sammlung!\n\nee —— Dc\n\nGesetz: StGB §§ 242, 246.\n\n_ Rechtssatz: Das seit Jahren im früheren Kampfgelände liegende\n‘verlassene Wehrmachtgerät ist regelmässig zwar ge-\n; wahrsamlos, aber nicht herrenlos.\n\nAktenzeichen: 2° StR 162/53\nUrteil des BGH vom 5. Juni 1953 LG Bonn\n\nun\nN\n8\nE\nBEE:\n. «\n2%\nN‘:\nR3\nPR: ;:\n« RL:\n. RR\nve:\nB 3\nx\n: 8\nBARS;\nRi:\nun\ni\nSy\n« A\nu\nN\nBE.\nRS\n.\nRS\nwin\ns MD\nss\nN\nx\n4\n> ..\nx 2.\nSER\n- Be\n%\n|\nSa\n\n\" 2 StR 162/53 EyZ |\n\nImNamen des Volkes\n\n- In der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftf r P —— aus SE dort geboren am Gilles 1908, °\n2 2. den Zimmermann Heinz FE aus SEE, geboren\n\n, :\n\n“ em GE 1922 in B\n\nKr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n“ hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953 in der Sitzung vom 5. Juni 1953,\nan der teilgenommen haben:\nSenatspr&äsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, 1\nBundesrichter Dr. Sauer i\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb i\nBundesrichter Dr. \"Arndt j }\nals beisitzende Richter, j\nLäandgerichtsrat un i\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, '\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: '\nAuf die Revision des Angeklagten rer wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 15. Juli 1952 unter Verwerfung der Re-\n. vision im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der |\nAngeklagte PB in einem Falle wegen fortgesetzten Diebstahls\nverurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. - BR\n‚ Zugleich wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, |\nsoweit der Angeklagte Hugo SGB verurteilt ist, und bezüglich !\nder Angeklagten Anne S ‚ soweit diese Angeklagte in Tateinheit mit anderen Straftaten wegen fortgesetzter Hehlerei verur- A\nteilt ist und im’ Gesamtstrafausspruch. ,\n. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand- .\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, :\nan das Landgericht zurückverwiesen. \\\nDie Revision des Angeklagten cr verworfen. Der An- i\ngeklagte KR hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen. 3\nVori Rechts wegen ,\n& - ;\n\n5?\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDurch die angefochtene Entscheidung sind verurteilt:\n\nDer Angeklagte Ph wegen Diebstahls in zwei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis, nämlich wegen einer fortgesetzten Entwendung von Wehrmachtschrott in zwei Einzelfällen und eines weiteren selbständigen, gemeinsam\nmit KB ausgeführten Diebstahls eines Messingrührers;\n\nder Angeklagte Kuh wegen fortgesetzten Diebstahls\nund fortgesetzter Beihilfe zur Hehlerei zu fünf Monaten\nGefängnis. |\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\nBestimmungen.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 StPO\nist nur mit folgendem Satz begründet: \"Die Urteilsgründe enthalten nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden\". Die in dieser Form erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht der\nForm des § 344 Abs 2 StPO entspricht, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen im einzelnen nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168). Die Rüge deckt sich in Wahrheit mit der Sachrüge. j\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:\n\nDas Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, soweit die Strafkammer in der Wegnahme des Messingrührers durch beide Angeklagte einen Diebstahl, bei Kg\n@@ in dem unbefugten Verladen eines Messingsiebes einen\nversuchten Diebstahl und in der wiederholten Mitwirkung\n\n- 3 -\n\n.\nx\n\nRE 9°\n\nnm\n\nbeim Verkauf gestohlener Metalle fortgesetzte Beihilfe\nzur Hehlerei der Eheleute SB gesehen hat. Bedenken\nbestehen nur, soweit der Angeklagte PB wegen Diebstahls von Wehrmachtschrott verurteilt ist. Insoweit\nhat die Strafkammer folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte sammelte in der Zeit von 1948 bis\nHerbst 1949 für die Firma N auf Grund einer dieser Firma erteilten Genehmigung Wehrmachtschrott im\nWesterwald. Davon überliess er etwa 20 to dem Mitver-\n\nm \"urteilten SW; der keine Sammelgenehmigung hatte. Im\n\n.. u Frühjahr 1950 verkaufte Po an SG weitere 50 to\n= Eisenschrott, wovon er mindestens 12 bis 15 to Wehrmachtschrott als selbständiger Sammler ohne besondere\nErlaubnis gesammelt hatte. Die Strafkammer führt aus,\ndass der Wehrmachtschrott zwar Eigentum der deutschen\nWehrmacht gewesen sei, aber auf Grund der Gesetze Nr 52\nund Nr 34 an die Besatzungsmacht übergegangen und später der Bewirtschaftung durch deutsche Stellen unterstellt worden sei. Das Hauptquartier der Militärregierung von Nordrhein-Westfalen hat nämlich durch Erlass\nvom 31. Oktober 1947 angeordnet, dass der in diesem\nZeitpunkt noch auf dem früheren Kampfgelände liegende\nSchrott den deutschen Behörden überlassen wird. Die\nLandesregierung errichtete eine Zentralstelle für\nWehrmachtgut beim Innenministerium und gab durch Erfassungsstellen nummerierte Erlaubnisscheine zum Schrottbergen an einzelne Firmen aus, die zur Abräumung bestimmter Gebiete eingesetzt wurden. Die Firmen hatten\nmit den Finanzämtern abzurechnen und für den gesammelten Schrott einen bestimmten Preis zu zahlen. Im Urteil sind als Bestandteile dieses auch als Kampfmittelschrott bezeichneten Materials insbesondere folgende Teile erwähnt: Panzer, Panzerbrustplatten, Drehkrän-\n\n— . ww; 3 w T-\n\n*\nBe\nS\n&\n&\n\nr , 77 .\n“ .\n\n#\n\n52\n4 -\n\nze von Geschützen, abgestürzte Flugzeuge, Flugzeugmotorenteile, Messing-Kartuschen, Aluminiun-Kartuschen,\nFliegerbomben, Zünder, Granaten.\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu\nhalten, Zwar stand der Wehrmachtschrott noch in fremdem Eigentum, aber er war teilweise gewahrsamslos, so\ndass insoweit eine Unterschlagung und kein Diebstahl\nvorlag. Die Rechtslage ist insoweit folgende:\n\n. Es kann hier dahingestellt bleiben,: ob die Annahme der Strafkammer richtig ist, das Eigentum am deutschen Wehrmachtsvermögen sei auf Grund des KRG Nr 34\nund des MRG Nr 52 auf die Besatzungsmacht übergegan-\n\n_ gen, oder ob der hier entwendete Schrott noch deut-\n\nsches Eigentum war. Denn jedenfalls war der Schrott\nnicht herrenlos. Das deutsche Kriegsgerät, das im Kampfgebiet des Westerwaldes 1944/45 durch einzelne Wehr-\n\n; machtangehörige weggeworfen oder sonst zurückgelassen\nwurde, ist durch diese Zurücklassung nicht herrenlos\ngeworden. Eine Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz mit dem Willen aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Der einzelne Soldat oder\nder Truppenführer ist zur Abgabe einer solchen Willenserklärung nicht befugt (RGSt 49, 194; RNG 10, 255).\nAuch bei den Kartuschen von Artilleriemunition ist die\n\n‚Lage nicht anders, denn auch im modernen Krieg ist es\n\nüblich, derartige Metalle alsbald nach Beendigung der\n\n‚Kampfhandlungen zu sammeln. Bei abgeschossenen oder ab-\n\ngestürzten Flugzeugen liegt ebenfalls keine Eigentumsaufgabe vor,denn der unfreiwillige Absturz ist nicht\nAusdruck eines Willens zur Eigentumsaufgabe (RGSt 77,\n238) .. Das deutsche Kriegsgerät unterlag zwar nach dem\nVorrücken des Gegners als bewegliches feindliches ,\nStaatseigentum dem Beuterecht. Durch die Ausübung des\n\n-5-\n\n——n\n\na:\n\n-5_-\n\nBeuterechts erwirbt der Berechtigte das Eigentum. Ob\ndie Besatzungsmacht ihr Beuterecht ausgeübt hat (vgl\ndazu BGH NIW 1952, 505), bedarf hier ebenfalls keiner Erörterung, da dadurch nur der Eigentümer wechselt,\nso dass auf jeden Fall das Kriegsgerät für den Angeklagten eine fremde Sache war.\n\nDer Gewahrsam der deutschen Wehrmacht an den im\nKampfgebiet zurückgebliebenen Kampfmitteln war. jedoch\ninzwischen erloschen. Der Gewahrsam an einer Sache geht\nverloren, wenn sich die Sache in einer Lage befindet,\ndie®nicht mehr gestattet, den Herrschaftswillen in der\nder Gewohnheit des Lebens entsprechenden Weise auszuüben. Unmittelbarer Gewahrsamsinhaber war der einzelne\nSoldat gewesen, der im Zweifel den Gewahrsam beim Verlassen des Kampffeldes freiwillig oder jedenfalls bewusst aufgegeben hatte. Zwar bestand an militärischen\nAusrüstungsstücken und dem Kriegsgerät ein Nitgewahrsam des Einheitsführers, aber auch dieser Einheitsführer hatte nach Lage der Dinge weder die Möglichkeit\nnoch den Willen, Herrschaftsbefugnisse bezüglich der\nzurückgelassenen Geräte auszuüben. Bei Patronenhülsen,\ndie auf einem fiskalischen Übungsschiessplatz nach Friedensübungen im Freien liegengeblieben waren, ist von\nder Rechtsprechung kein Verlust des Gewahrsams angenommen worden (RGSt 39, 26), wohl aber in Fällen, wo\nMunition auf einem Übungsplatz liegengeblieben war,\nder als Übungsgelände aufgegeben war und wo sich Jah-.\nre hindurch niemand um die Munition gekümmert hatte\n(RGSt 57, 337; RMG 9, 158). Das gilt noch viel mehr\nbei den Kriegsverhältnissen, wenn sich das zurückgelassene Gerät ebenfalls auf fremdem Gelände befindet\nund sein Verbleib schon nach kurzer Zeit unbekannt\nist. Die vorübergehende Unkenntnis des Aufenthalts-\n\n-6-\n\n.._\n\nU -..5 ww. remain T--\n\n52\n\nortes einer Sache beendet zwar im allgemeinen nicht\nden Gewahrsam (so bei nur verlegten Sachen); anders\nist die Rechtslage aber, wenn die Sachen, wie hier,\nim freien unbekannten Gelände willkürlich an unbe-\n\n“ kannten Orten Zurückgelassen werden, und mindestens\n\nmehrere Nonate hindurch sich niemand um die Sachen kün-\n\n.mert. Der bisherige Gewahrsam deutscher Stellen an dem\n\nSchrott war daher erloschen.\n\nZwar sind nach gewisser Zeit Bergungsmassnahmen\ndurch die Besatzungsmacht ergriffen worden, die sich\naber nicht auf die Geräte erstreckten, die den Gegenstand der Straftat bilden, denn diese Geräte lagen\nzur Zeit der Tat seit über vier Jahren im ehemaligen -\nKriegsgebiet, und zwar in einem Waldgelände. Neuer\nGewahrsam ist an dieseu Sachen von der Besatzungsmacht\noder von deutschen Dienststellen nicht wieder begründet worden. Die Strafkammer hat nicht festgestellt,\ndass die Besatzungsmacht überhaupt den Willen hatte,\nauch diesen.weiteren Kriegsschrott noch zu bergen; im\nübrigen reicht ein solcher Wille allein zur Begründung eines neuen Gewahrsams nicht aus, weil dazu ein\n\n‚tatsächliches Herrschaftsverhältnis und die äussere\n\nMöglichkeit einer Einwirkung gehören. Durch die Militärregierung war die Bergung des noch vorhandenen Kampfmittelschrotts später den deutschen Behörden überlassen,\n\nnachdem die Bergungsarbeiten der Besatzungsmacht been-\n\ndet waren. Die deutschen Behörden richteten Bewirt-\n\n‚schaftungsstellen ein und gestatteten privaten Samn-\n\nlern gegen Entgelt die Bergung von Schrott. Weitere\n\nMassnahmen sind dagegen nach den Feststellungen der\n\nStrafkammer nicht getroffen worden. Das alles schliesst\nzwar die Annahme eines Eigentumsverzichts aus, begründet aber für sich allein keinen Gewahrsam, denn diese\n\n- T-\n\n- ou.\n\nwe en mann a nn\n\nbüromässige Erfassungsorganisation begründete kein\ntatsächliches Herrschaftsverhältnis über den irgendwo im Waldgelände liegenden Schrott.\n\nDie Schrottmengen waren also im allgemeinen nicht\nherrenlos, wohl aber gewahrsamslos. Für die Kampfmittel der Besatzungsmacht ist die Rechtslage die gleiche.\nAnders ist es nur bei den Kampfmitteln, mit deren Wiedererlangung keine Truppe rechnet, also bei abgeschos-\n\n senen Granaten, Geschossen von Handfeuerwaffen oder bei\nder im Feindgebiet eingesetzten Abwurfmunition (Olshausen § 242 Anmerkung 9). Hier ergibt ihre‘ Verwendung\nden Willen, auf das Eigentum zu verzichten. Die im Urteil erwähnte Fliegerbombe -— offensichtlich ein Blindgänger - war daher herrenlos. Sie unterlag zwar ebenfalls dem Beuterecht des Gegners, doch ist ein Eigentumserwerb nicht eingetreten, weil es zu einer Besitzergreifung kraft Beuterechts noch nicht gekommen war.\nDie Besitznahme durch unbefugte Sammler verschaffte\ndiesen kein Eigentum, weil die Verbote der Besatzungsmacht, Munition zu besitzen, und die Beschlagnahme durch\nMRG Nr 52 zugleich ein Aneignungsverbot enthielten; in\nsolchen Fällen kann an herrenlosen Sachen kein Eigentum erworben werden (§ 958 Abs 2 BGB). In der Mitnahme\nder Fliegerbombe lag daher höchstens eine versuchte Unterschlagung. Auch in den übrigen Fällen, in denen der\nAngeklagte eigenmächtig Kampfmittelschrott gesammelt\nund veräussert hat, hat er sich mur einer Unterschlagung\nschuldig gemacht, weil kein fremder Gewahrsam gebrochen\n‚wurde. Soweit er dagegen als Beauftragter für die Firma\n\"Neusser tätig wurde, die eine Erlaubnis zum Schrottsam-\n. meln hatte, lag Diebstahl oder Unterschlagung vor, je\nnachdem ob er durch die Besitznahme für die Firma Neusser einen Mitgewahrsam zugleich für seinen Auftraggeber\nbegründet und diesen durch die Veräusserung an den\n\n8ı\n\nx\n“ B\nr,\n“\n\n*\n\n&.\n\nEN\n\n5\n\n52\n\nSchrotthändler gebrochen hat oder ob er sogleich für\nsich Alleingewahrsam begründete und sich diese Sachen\ndurch die Veräusserung aneignete.\n\nDes Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte ro bezüglich des Wehrmachtschrotts\nallgemein wegen Diebstahls verurteilt ist.\n\nNach § 357 StPO muss die Aufhebung auch auf die\nAngeklagten Eheleute Sander erstrebt werden, soweit\nsie wegen Ankaufs dieses Wehrmachtsschrotts wegen Hehlerei verurteilt sind, denn es ist nicht abzusehen, ob\nim gleichen Umfang wie bisher wieder eine strafbare\nVortat bezüglich dieses Schrotts festgestellt wird.\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Amdt\n\ns .\n\n.\nim bremen nem mens vera Ar","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-162-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 958","ref_norm":"958","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-162-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.477066+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-05/2-str-162-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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