{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-29_2_StR_534_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"2 StR 534/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 534/52\n\n2502 033\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Seemann Willi T aus E geboren\nam 1914 in S$ ‚Krs.E ,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2.) den Kellner Lambert_R aus POEEEED\n\ndort geboren am 1923,\n\n3.) den Schlosser Albert aus PO:\ndort geboren am 1921,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. Mai 1953, in der Sitzung vom 5. Juni\n1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke in\nals Vorsitzender, 2\nBundesrichter Dr. Sauer N:\nBundesrichter Dr. Iudwig sa |\nBundesrichter Dr. Ortlieb \"3\nBundesrichter Dr. Arndt &q\nals beisitzende Richter, : “g\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDI\nDE)\n\nEn Gr\n.:\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten TOGEEEEEER gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 21. März 1952 wird verworfen. Er ‘\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird . :\nder Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angekläßte vegen .”::\n\nR\n\nrn Gr\nhr. SE ern\nag\n\n.\n\nschweren Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen,“d\nvier Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehund®\nist. IK\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten\ndas Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen »\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-:.\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihrer Rechtemit- ..\ntel, an das Landgericht zurückverwiesen. ne\n\nund\n\n“rt\nVon Rechts wegen 2 3\n®\n\n>\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten Thielemann\n\"wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\" zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt. j\n\nEr rügt die Verletzung ‚des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel muss im Ergebnis erfolglos bleiben.\n\n1. ) Was die Revisiön gegen das Urteil ausdrücklich geltend macht, nämlich, dass die 5 Diebstähle\neine fortgesetzte Handlung gewesen seien, geht fehl,\nDenn, dass der Angeklagte von Anfang an sich vorgenom-\n‚men hatte, von Diebstählen zu leben, reicht für die An-\n“ nähme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl BGHSt 1, 313,.\n315).\n\n2.) Bei der Beute aus einem der fünf Diebstähle\nhandelte es sich nicht, wie in den vier übrigen, um\nunversteuerte und unverzollte Waren.’ Dessen war sich\ndie Strafkammer, wie die Gründe des Urteils erkennen\n\"lassen, bewusst. Der Urteilssatz bringt dies aber offenbar infolge eines Versehens nicht zum Ausdruck.\nDer Senat hat den 'Schuläspruch insoweit berichtigt.\n\n3.) Mit Recht 'hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit. zu einer Wertersatzstrafe verurteilt,\nals ein Teil der gestohlenen unversteuerten und unverzollten Sachen bei ihm beschlagnahmt und den bestohlenen Eigentümern zurückgegeben wurde. Denn auch in einen\nsolchen Fall muss der Dieb zu Wertersatz verurteilt\nwerden (BGHSt 3, 163).\n\n4.) Auch im übrigen weist das Urteil keinen dem’\n. Angeklägten nachteiligen Rechtsfehler auf.\n\nBen\n\n. BD\nos, . =\n“hy want.\n\n£4\nBr\nPR?\n\n”\n\n’ .\n_.\n.. rn.\nYounı\nwer, PR\n0 ‚ a px\n\nDre\nfan\n\ner\n\n[\n*\n\nFat\n\nB\ner\nwe,\n\ns\n: .\nPEV Kuryes\n’ .\n'\n\n3\n\n\\ ph\nRen\n\na.\n\n- 3 -\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten RB una\nDEE, die beide die Sachbeschwerde erheben, sind\nbegründet. u\n\n1.) Ihrer Verurteilung, und zwar des Ri\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und des Dog\nwegen Beihilfe hierzu, liegt folgender Sachverhalt\nzugrundes\n\nRG kaufte von einem Zwischenmann, an den\nTEE einen Teil der von ihm .bei seinem letzten Einbruch erbeuteten ausländischen Zigaretten verkauft hatte, 600 amerikanische Zigaretten, die, wie\ner wusste, nicht verzollt waren. REM verkaufte\nsie in der von ihm verwalteten Bahnhofswirtschaft in\nPO, ar Gäste. Er hatte die Zigaretten gekauft,\nweıl er die Gäste, die amerikanische Zigaretten verlangten, zufriedenstellen und dadurch verhindern\nwollte, dass sie zu anderen Wirtschaften, die amerikanische Zigaretten führten, abwanderten. DE vermittelte dem Auftrag REElBs gemäss den Kauf der\nZigaretten zwischen ihm und dem Mittelsmann. Auch DB\nWBbwusste, dass die Zigaretten unverzollt waren. Er\nerhielt für seine Vermittlungstätigkeit etwa 12,-- DM.\n\n2.) a) Schon die Annahme, RB habe beim Erwerb der unverzollten Zigaretten seines Vorteils wegen gehandelt, er habe nämlich durch den Verkauf in\nı der Bahnhofswirtschaft, \"für deren Betrieb er als Verwalter verantwortlich war\", an Gäste diese der Wirtschaft erhalten wollen, ist aufgrund dieser Feststellungen nicht ausreichend begründet. Möglicherweise\nhatte der Angeklagte nur den Vorteil der Inhaberin\nder Wirtschaft, seiner Tante, im Auge. Es bedürfte\n\ndes Nachweises eines eigenen Vorteils, den der Ange-\n\nRSS TE\n\n\"\n\nKa tige\n\naSaEyE. 20 225\n\nEN EEE\n\n—4-\n\nklagte verfolgte, etwa des Vorteils, sich seinen Verdienst als Verwalter der Wirtschaft dadurch zu erhalten, dass er auf möglichst guten Umsatz bedacht war.\n\nb) Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist\nnach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Es bedürfte des Nachweises, dass sich der Angeklagte durch wiederholten Ankauf unverzollter Zigaretten eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Nicht\ngenügt, dass er beabsichtigte, durch den fortgesetzten Verkauf der aus einem einzigen Ankauf stammenden Zigarettenmenge zu verdienen.. Das erkennt offenbar auch die Strafkammer. Sie begründet daher die Annahme der Gewerbsmässigkeit folgendermassen: Mag der\nAngeklagte auch nur einmal amerikanische Zigaretten\ngekauft haben, so war er doch, um \"seinen Zweck, seine\nGäste an sein Lokal zu binden, zu erreichen, gezwungen ....... laufend - zum mindesten für einige Dauer -\namerikanische Zigaretten zu kaufen\". Diese Erwägung ergibt nicht klar, dass die Strafkammer davon überzeugt\nwar, der Angeklagte sei schon vor oder doch beim Ankauf der Zigaretten zu wiederholten Ankäufen entschlossen gewesen. Die bisherigen Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass er, wenn überhaupt,\nsich erst nach dem Ankauf der Zigaretten entschloss,\nweitere Ankäufe unverzollter Zigaretten vorzunehmen.\nDies würde zur Annahme gewerbsmässiger Hehlerei nicht\ngenügen. j\n\n3.) Die Verurteilung Dis wegen Beihilfe zur\ngewerbsmässigen Steuerhehlerei scheitert an dem Nangel der Feststellung, dass er selbst sich durch wiederholte Vermittlung von Zigarettenverkäufen eine\nEinnahmequelle verschaffen wollte. Nicht genügen\n\n-5-\n\na\nnn\n\nET a a\n\n. a nes\nrw nk ie 0.\n\n.\non ,\n..\ner. i. LU BPPEEEE BER Ze\nker Verne\n.—\nIrre\n\n\\\nud\n\n.\nmr\n\n.r\nEu\n\nx PR\n‘ re\nZn Kern = x 2 wor\n\nFIT,\n\n.\nKo \"77°\n\nkönnte es, wenn er lediglich gewusst haben sollte,\nROEEEED plane wiederholte Käufe, handle also ge-\n\n\"werbsmässig. Denn Gehilfe zu einer gewerbsmässig\n\nbegangenen Straftat ist nur, wer selbst gewerbsmässig handelt, nicht aber der, der nur weiss, dass\nder Haupttäter gewerbsmässig handelt. Das Merkmal\nder Gewerbsmässigkeit ist bei der Hehlerei kein\nstrafbegründender, sondern lediglich ein straferhöhender Umstand (§ 50 Abs 2 StGB).\n\n“Dr. Möericke Dr. Sauer ° Dr. Indwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-534-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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