{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-29_2_StR_206_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"2 StR 206/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 206,'52 2302 025 44\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Studienrat Karl Paul K ip zu: SEND\nEB, geboren an u 1907 in Eu\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\n,. v .\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nöundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n. vr. hir, Fb\nSER Bas ET Se Sinn\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 21. September 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKi;\n\nnn\n\nDer Angeklagte war Studienrat an einer höheren Schule\nund Leiter des angegliederten Internats. Er nahm an Schülern\ndieser Anstalt unzüchtige Handlungen (Griffe an den Geschlechtsteil und Reiben daran) vor. Die Jugendschutzkammer hat deshalb den Angeklagten wegen Unzucht unter\nMissbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Nr 1\nStGB) in fünf Fällen, hiervon ’in zwei Fällen in Tateinheit mit § 175 aNr 3, in einem Falle in Tateinheit mit\n§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 175, in zwei Fällen je in Tateinheit mit § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nunbegründet.\n\nI. Die in der Hauptverhandlung noch aufrechterhaltene\nVerfahrensrüge ist erfolglos.\n\n§ 249 StBO. ist nicht verletzt. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist der Geburtstag des Schülers\nKO Aurch Verlesen der Geburtsurkunde Bl 69 d.A. festgestellt, also der Vorschrift des § 249 StPO genügt worden. Im Falle Kb ist-auch 'tateinheitlich ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen worden.\nNur insoweit bedurfte es einer. genaueren Feststellung\nder Geburtszeit zur Ermittlung des Alters des Opfers zur\nTatzeit, nicht aber in den übrigen Fällen. Die Urteilsfeststellungen über das Geburtsdatum des Rp, Si\nund IC können auf Grund der Aussagen dieser\nZeugen zur Sache, falls sie, wie die Revision behauptet,\nzur Person nur ihr Lebensalter angegeben haben sollten,\noder auf Grund sonstiger Beweise getroffen sein. Wenn,\nwie die Revision auch verstanden werden kann, das Geburtsdatum dieser Personen überhaupt nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen und trotzdem im Urteil, etwa\n\n[th\n\nPa\n\ner at zur\n\nDR\n\ni\ni\n\nen ie\n\nu\n\nrn\n\n—un\n\n- 3.\n\nauf Grund der Akten, festgestellt worden wäre, so würde\nhierin allerdings ein Verstoss gegen § 261 StPO liegen;\ndas Urteil könnte aber nicht auf dieser Rechtsverletzung\nberuhen, § 337 StPO.\n\nIl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils gibt\nzu keinen Bedenken Anlass, insbesondere ist auch die\ninnere Tatseite ausreichend festgestellt. Im Falle RB\nist die Annahme zweier nacheinander begangener Verbrechen\nnach §§ 174 Nr 1, 175 a ir 3 statt eines fortgesetzten\nVerbrechens in diesem Sinne nach den tatsächlichen Feststellungen rechtlich einwandfrei begründet, da ein alle\nEinzelhandlungen umfassender Gesamtvorsatz nicht vorlag.\n\nDie Revision beanstandet noch die Strafzumessung.\nDie Jugendschutzkammer hat in den Fällen Sm, “ib\n\nund IC die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\nbejaht. Die Revision meint, ‚dessen ungeachtet habe das\n\n. Gericht von der üöglichkeit, die Strafe nach den Vor-\n\nschriften über den Versuch zu mildern, keinen Gebrauch\ngemacht und auch in Urteil zur Milderungsfrage unter\n\ndem Gesichtspunkt des § 51 Abs 2 StGB keine Stellung\ngenommen. Hieran ist nur. richtig, dass die Strafkammer\nbei Erörterung der Strafzumessungsgründe nicht nochmals\nausdrücklich § 51 Abs 2 unter den Milderungsgesichtspunkten: ' anführt; unmittelbar voraus geht jedoch die entgegen dem Gutachten eines Sachverständigen in eingehender\nBegründung getroffene Feststellung, dass in diesen drei\nFällen wegen Alkoholgenusses infolge Bewusstseinstrübung\ndie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51\nAbs 2 StPO erheblich gemindert war. Dem Urteilszusammenhang ist so mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht\nbei der Strafschöpfung in diesen rei Fällen die Köglich-\n\nı\n\nKr\n\nkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB nicht übersehen hat. Die weiteren Angriffe der Revision auf die Strafzumessung beziehen sich auf den ausschliesslich dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensbereich; ein Rechtsfehler\n\nist nicht ersichtlich.\n\nDie Revision ist daher ohne Erfolg.\n\nDr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-206-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-206-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.536182+00:00"}}