{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-29_2_StR_11_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"2 StR 11/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Groß- und Zwischenhändler von Tabakwaren,\nder sie einem anderen Händler zu einem Preise\nüberläßt, der, wie er weiß und will, beim Erwerb durch den Verbraucher zur Überschreitung\ndes versteuerten Kleinverkaufspreises führt,\nist jedenfalls Gehilfe der Tabaksteuerhinterziehung.\n\n.r\n\n3. Gesetz: RAbgO § 401 Abs 2\n\nRechtssatzs Von dem Grundsatz, daß für die Höhe des Wertersatzes der Wert der Ware einschließlich der\nauf ihr ruhenden Zoll- und Steuerabgaben maßgebend ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die |\nWare im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde nur zu einem niedrigeren Preis hät- _\nte abgesetzt werden können.","text_plain":"MW)\n\n» Für das Nachschlagewerk! 2302 087\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nroman man m Dr\n\n1. Gesetz: wiste § 8 Nr 1\n\nRechtssatzs Güter einer Warengattung, die in einer der meh-\n\nh\nh\n\ns reren deutschen Besatzungszonen bezugsbeschränkt\n5 war, unterlagen hier auch dann der Bewirtschafh. tung, wenn sie in einer anderen Zone mit Genehmigung der dortigen Wirtschaftsstellen ohne Be-\n\nE zugsnachweis erworben waren.\n\nÄ 2. Gesetz: Tabaksteuergesetz § 28 Abs 1 und 2; StGB § 49\n\nRechtssatz: Der Groß- und Zwischenhändler von Tabakwaren,\nder sie einem anderen Händler zu einem Preise\nüberläßt, der, wie er weiß und will, beim Erwerb durch den Verbraucher zur Überschreitung\ndes versteuerten Kleinverkaufspreises führt,\nist jedenfalls Gehilfe der Tabaksteuerhinterziehung.\n\n.r\n\n3. Gesetz: RAbgO § 401 Abs 2\n\nRechtssatzs Von dem Grundsatz, daß für die Höhe des Wertersatzes der Wert der Ware einschließlich der\nauf ihr ruhenden Zoll- und Steuerabgaben maßgebend ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die |\nWare im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde nur zu einem niedrigeren Preis hät- _\nte abgesetzt werden können.\n\nAktenzeichens 2 StR 11/52\n2. am\nUrt. des BGH. v. 29 Mei 1955 16 Köln\n\nSERIEN NS\n\nRN, ® ..\n4\n2\n\n2 00\nln\nER\nIS\nI.\nt\nN,\nIR\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4.) den Studenten Hermann Josef D Si\neboren am 1917 in x |\n\n2.). den ech toamant Dr. Hans Albert R . 3 '\naus KM, geboren am 1913 in B N;\n\n3.) den Enuuirt Hugo W GEEEEEER aus KB; Aort geboren\nn ’\n\n4.) den Handelsunternehmer Emil DB GEB aus kB dort\n\ngeboren am EEE 1896,\n\n5.) den Spediteur Jakob K U aus KW, dort geboren\n\n1911,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n“ Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953 in der Sitzung vom 12. Juni\n1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nre, ey DE EUR en Kst: re. * on BE eng\n\nfür Recht erkannt;\n\" T. Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1949 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als\n\n“ 1. der Angeklagte Dip vesen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Einfuhr von Tabakwaren, Vergehen \"gegen die\n88 8, 6, 102, 104 WiStG und Vorteilsbeihilfe zur A\nSteuerhinterziehung und der Angeklagte Den ver- : £\nurteilt und va\n\nBo\n\nII. Aufgehoben wird das Urteil ferner auf die Revision äes\nAngeklagten BB, soweit er verurteilt worden ist,\n\nIII. In dem sich aus I. und II. ergebenden Umfange wird die:\n\nverwiesen.\n\nIV. Im übrigen wird die Revision des Hauptzollamtes verworfen.\n\nV. Verworfen werden auch die. Revisionen der Angeklagten\n\nDOSE: RUE und VERBEEB Jeder hat die Kosten '\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.agründe :\n3\n\nDas Urteil der Strafkammer hat umfangreiche und wieder- ”\nholte Schwarzmarktgeschäfte mit Zigaretten in der zweiten\nHälfte des Jahres 1947 und der ersten Hälfte 1948 zum Gegenstand. Die Zigaretten stammten aus der französischen Besatzungszone Deutschlands. Sie waren dort von’den Wirtschaftsstellen gegen Lieferung technischer Geräte, die im französi- “\nschen Besatzungsgebiet Mangelgüter waren, zur Ausfuhr aus\nder Zone freigegeben worden. Die Angeklagten waren an der\nAusfuhr der Zigaretten aus der französischen Zone, an ihrer\nEinfuhr in die britische Zone und an ihrem Verkauf zu Überpreisen in Köln als Täter oder Gehilfen beteiligt. Um die\nGenehmigung der zuständigen Behörden der britischen Zone\nzur Einfuhr hatten sie nicht nachgesucht, da sie sonst die\nZigaretten nicht dem schwarzen Markt hätten zuführen können.\nEin großer Teil der Zigaretten ging im Transitverkehr durch\ndie britische in die russische Besatzungszone, nachdem die\nAngeklagten sich in Köln von Zwischenhändlern aus der Ostzone tijberpreise hatten bezahlen lassen; die Strafkammer hat\ndas Vorbringen der Angeklagten, dieser Transitverkehr sei\ngenehmigt gewesen, für nicht widerlegt erachtet.\n\nDIE FEB A . 2er , .\nB das: j x\nBL Ak s . Bu es se\n\n2 2 B.\n\n.\nVa\n\nSie hat verurteilt:\n\n1.) Den Angeklagten DB außer wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung wegen fortgesetzten gemein- u\nschaftlichen Preisverstoßes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von.Tabakwaren, Vergehen gegen die\n88 8, 6; 102, 104 WistG und Vorteilsbeihilfe zur\nSteuerhinterziehung,\n\n2.) den Angeklagten Dr.» Re wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung in zwei Fällen und wegen fort-\n\nun\n\n, x\n\n,\nnen‘ NT\n\n‘. _maligen Obersten Gerichtsh\n” . Beschluß vo\n\ngesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes. in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 6, 102, 104 WiSte\nund mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung,\n\n3,) den Angeklagten voumEB wegen gemeinschaftlicher ak-\n+iver Bestechung und wegen fortgesetzter Beihilfe zum .\npreisverstoß in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Tabakwaren, mit Beihilfe zum Vergehen “\ngegen §§ 8, 6, 102, 104 Wist@ und mit Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung,\n\n4.) den Angeklagten Bb wegen Preisverstoßes.\n\nDie Strafen gegen DEE, Dr: am :\nliegen über, die Strafe gegen BEE, nämıich eine Gelästrafe von 7.500 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für 100 DM in\nNichteinbringungsfalle, liegt unter der Straffreiheitsgrenze\n\nder Amnestie vom 31. Dezember 1949.\n\nDen Angeklagten KB Hat ie Strafkammer freigesprochen. .\n\nGegen das Urteil haben die vier verurteilten Angeklag-\n\nten Revision eingelegt, außerdem das Hauptzollamt in Rich-\n\ntung gegen alle Angeklagten.\n\nDas an sich zur Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Köln hat sie gemäß § 35 der Verorö- .\n\nnung vom- 17. November 1947 (voBl BZ 1947 5 149 £2) dem da-..\nof für die. britische Zone durch\n\nm 19. September 1950 zur Entscheidung vorgelegt:\nweil es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in\neinigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eine\n\nEntscheidung des Obersten Gerichtshofs für erforderlich\nhielt. Das durch die Vorlage beim Obersten Gerichtshof anhängig gewordene Verfahren ist gemäß Art 8 III Nr 110 des\nRechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 mit\nWirkung vom 1. Oktober 1950 an den Bundesgerichtshof übergegangen. Der Senat hält die Voraussetzungen für die Vorlage an den Obersten Gerichtshof gemäß der erwähnten Verordnung wenigstens zur Klärung einer grundsätzlichen Frage (darüber AII2) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nfür erfüllt. Er hat daher über die Revisionen im ganzen zu\nentscheiden. ‘\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Dim:\n\n; Ie 1.) Seine verfährensrechtlichen Rügen beanstanden zuj nächst, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nIn\n\nFr hat gemeinschaftlich mit anderen 1,5 Millionen 2igaretten in die britische Zone eingeführt und dort verkauft;\naußerdem war er an der Lieferung und dem Verkauf von nahezu\n3 Millionen Zigaretten in die russische Zone maßgebend beteiligt. Er erzielte beim Verkauf erhebliche RM-Überpreise.\nSie verwandte er dazu, Nachschußzahlungen als Gesellschafter\neiner Kino-GmbH zu leisten. Die Strafkammer nimmt an, ihn\nhabe gerade sein Bestreben, seiner Nachschußpflicht zu genügen, zur Zigaretteneinfuhr und zu den Schwarzmarktverkäu-\n\n- fen veranlaßt. Die Revision meint, die Strafkammer sei zu\ndieser Annahme deshalb gekommen, weil sie die Einkünfte und\nVerpflichtungen des Angeklagten aus anderen Geschäften zu\nwenig geklärt habe, obwohl dies durch Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH möglich gewesen sei.\n\nPr\n\nDieser Angriff scheitert daran, daß die Strafkammer in\nre Feststellungen über den Umfang der Schwarzmarktgeschäfte ”\ndes Angeklagten zum mMeil auf Grund seiner eigenen Angaben,\nzum Teil auf Grund der Aussagen von Zeugen und anderer Mitangeklagter, vor allem des Angeklagten Dr. 0 trip\nDiese Feststellungen sind unabhängig von der für die Beant-.\"\nwortung der Schuldfrage durchaus entbehrlichen Erörterung dei\nFrage, wozu DO ) seine RM-Gewinne verwandte und ob er mau\ngels anderer Einkünfte, mit denen er seiner Nachschußpflicht\nhätte genügen können, wirklich Anlaß zu Schwarzmarktverkäufen hatte. Die Strafkammer brauchte daher diese nebensächliche Frage nicht noch weiter zu klären als sie es getan hat...\nzumal sie selbst keinen Zweifel über die Beweggründe des An\n\ngeklagten für seine Schwarzmarktgeschäfte hatte.\n\n2.) DER ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\ndarauf hingewiesen worden, daß er wegen aktiver Bestechung\nund ferner wegen Preisvergehens in Tateinheit mit unerlaub-\n\nter Einfuhr von Tabakwaren, mit Verstoß gegen das wirtetz .... und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuer-®\n\nschaftsstrafges\nhinterziehung\" verurteilt werden könne. Seine Verurteilung.\ntliche aktive Beste-#\n\nlautet davon abweichend auf gemeinschaft\nchung und auf fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoß\nusw. Die Revision beanstandet es, daß der Angeklagte wegen E\nfortgesetzten Preisverstoßes verurteilt wurde, obwohl er\n\nauf den rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs nicht hingewiesen worden und ihm insoweit keine Gele’\ngenheit zur Verteidigung gegeben worden sei. |\n\nSchon die Anklage nämlich legte\n\nDie Rüge geht fehl.\nangenen\n\nDOSE die wiederholten, während längerer Zeit beg\nPreisverstöße nicht als rechtlich selbständige Handlungen:\n\nei ge\n\nDL Re 2250, 73\n.\n\nBR\n&\n\n_ ae an\n\na Si. En\n\n„\nY\n,\n\na 6\n4‘ .*\n\nsondern als nur eine Handlung im Rechtssinne zur Last. Aus\nihr war auch erkennbar, daß der Angeklagte die wiederholten\nPreisverstöße auf Grund eines Gesamtvorsatzes, demnach als\nfortgesetzte Straftat begangen habe. Sie enthielt somit der\nSache nach die für die Annahme einer Fortsetzungstat wesentlichen Umstände, wenn sie auch das Wort \"fortgesetzte Handlung\" nicht ausdrücklich erwähnte. Das war indes unschädlich. “.'\nDer Angeklagte war also wegen eines fortgesetzten Preisver- .\\\nstoßes angeklagt. Da er wegen derselben Straftat verurteilt\nist, hat sich der rechtliche Gesichtspunkt insoweit nicht\n\nverändert.\n\n3.) Die Revision hält es für ungenügend, daß, wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, dem Angeklagten auf die Nachtragsanklage wegen Bestechung \"nur Gelegenheit zur Verteidigung\" gegeben wurde. Sie meint, er hätte zur Nachtragsanklage vernommen werden müssen. Dieser Einwand verkennt die\nBedeutung des § 266 Abs 2 Satz 4 StPO. Ihm ist, wie schon\nsein Wortlaut ergibt, genügt, wenn dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Davon abgesehen\nverlangt auch § 136 StPO, den die Revision offenbar auch im\nFalle einer Nachtragsanklage für maßgebend hält, keineswegs,\ndaß der Angeklagte sich bei seiner \"Vernehmung\" äußert, sondern nur, daß er Gelegenheit erhält, \"die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen\". 8 266 Abs 2\nSatz 4 und § 136 Abs 2 StPO stimmen somit in ihrem Inhalt\n\nüberein.\n4.) Einen weiteren Verfahrensfehler sieht Drathen dar-\n\nin, daß für seine Verurteilung wegen Bestechung u.a. der In\nhalt eines nichtrichterlichen Protokolls über seine Verneh-\n\nm\n\n[N\n\na\n\nEr ar\n‘ 2 Da\n‘\n\n® Eu x\nWER\nBy Ss N x ”\nFIR\n\nTRRSON BEN\nEN Re\n\nR\n\nwen\n\n74\n\n“ niederschrift über die behauptete Verlesung nic\n\n©\n\nmung im Ermittlungsverfahren, bei der er sich belastet hatte\n\nverwertet worden sei; daß dieses Protokoll in der Hauptver-\n\nhandlung verlesen worden sei, verstoße gegen § 250 StPO.\n\n£ scheitert schon daran, daß die Sitzungs-\n\nDieser Angrif |\nhts vermerkt.\n\nDeshalb ist gemäß § 274 StPO davon auszugehen, daß das Ververlesen wurde. Auf andere Weise, f\ndurfte die Strafkn-®\nänisses vor der PR\n\nnehmungsprotokoll nicht\netwa durch Vorhalt an den Angeklagten,\nmer die Tatsache und den Inhalt seines Gestän\nPolizei auch zu seinen Ungunsten verwerten. Die Revision\nmeint allerdings, auf solche zulässige Weise se ind\nnis des Angeklagten nicht zum Inhalt der Hauptverhandlung sH:\nmacht worden, weil die sitzungsniederschrift dies nicht er-\n\nh nicht erforderlich. Denn bei. einen\nVorhalt an den Angeklagten aus irgendwelchen Aktenstücken “\n\nhandelt es sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit des #\nitzungsniederschrift bewie- E\n\nwähne. Das ist indes auc\n\nVerfahrens, die nur durch die S\nsen werden könnte. oo\n- )\n\nung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO\n\nbehauptende Rüge, das Urteil gebe die für den matbestand\nder Bestechung erforderlichen Tatsachen nicht an, sondern, _\nenthalte nur formelhafte Wendungen; geht fehl. Denn das Ur- 5\n\nteil stellt fest, daß vo sich im Einverständnis mit\n\nDER un rOEER erfolgreich darum bemühte, zwei Beamte des Landesernährungsamtes;, nämlich die rechtskräftig R\n\nverurteilten Angeklagten EEE und Ru» äurch das\n\nttenverkäufen die Ziga”.,\nschen dem französischen.\nu ihrem Zielort Köln\n\n5.) Die eine vVerletz\n\nAngebot von Gewinnen aus den Zigare\nrettentransporte von der Grenze zwi\n\nund britischen Besatzungsgebiet bis 2\nzu \"sichern\". Diese Feststellungen und die weitere, D\n\nun en\n\n7\n\nhabe ein eigenes Interesse am Gelingen der Transporte und |\ndem Verkauf der Zigaretten gehabt, er sei neben Dr. RN\n\nER der maßgebende Herr der Geschäfte gewesen, genügen\n\nfür die Annahme seiner Mittäterschaft.\n\nII. 1.) Die.weiteren Angriffe der Revision, die sich unter Berufung auf Verletzung sachlichen Rechts gegen die verurteilung wegen Bestechung richten, sind teils unzulässig,\nnämlich soweit sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammer wenden, zum Teil offensichtlich unbegründet, nämlich\nsoweit sie geltend machen, der Sachverhalt rechtfertige nicht ’ i\nden Schluß auf die Mittäterschaft des Angeklagten. Gegenüber \\\neinem Einwand, den die Verteidigung erst in der Hauptverhand- °\nlung vor dem Senat geltend gemacht hat, sei darauf hingewie- >\nsen, daß sich bei § 333 StGB die Absicht des Täters zwar\ndarauf richten muß, den zu Bestechenden zu einer pflichtwi= .\ndrigen Handlung zu bestimmen, daß aber hinsichtlich der Beamteneigenschaft des zu Bestechenden Vorsatz und zwar auch in\nder Form des bedingten Vorsatzes genügt. Einen anderen Stand- :\npunkt vertritt auch das Oberlandesgericht Hamburg in HESt 2\nS 341, 342 nicht. 'Die Verteidigung, die daraus eine abweichende Auffassung entnimmt, versteht die Entscheidung des\nOberlandesgerichts insoweit offensichtlich falsch.\n\n>:\n\n2,) a) Die anderen Straftaten des Angeklagten, die die\nStrafkammer neben der Bestechung als selbständige, unter\nsich aber rechtlich zusammentreffende und fortgesetzte Taten wertet, beurteilt sie zunächst als fortgesetzte verbotene Einfuhr nach der Anordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. Dezember 1946 \"über\nden Bezug von Rohtabak und Tabakwaren von außerhalb des\nBritischen Kontrollgebiets\" (Ges u VOBl für das Land Nord-\n\nax\n\nrn\n\nSEGEN. in Kraft getreten.\n\n-10-\n\nnotgesetz vom 30. Oktober 1947 und den §§ 17, 22 des Wirt- E.\n‚schaftsstrafgesetzes. .\n\naa) Entgegen der Auffassung der Verteidigung, die sie £\nzwar erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat, aber zur u:\nweiteren Begründung ihrer rechtzeitigen Sachrüge vorgetragen ö\nhat, besteht an der Gültigkeit der Verordnung vom 23. Dezeni\nver 1946 und der ihre Verletzung mit Strafe bedrohenden Warehvarkehrsverordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der bri\ntischen Zone vom 4. Oktober 1946 (Ges u VOBl für das Land *\nNordrhein-Westfalen 1947 Nr 3 S 28) kein begründeter zweifei\nDiese Verordnung ist zwar vom 4. Oktober 1946 datiert, trat‘\naber, wie ihr § 13 bestimmt, für das Gebiet jeder Wirtschaft\nverwaltung eines Landes am Tage der Verkündung im VOBl in\n\nKraft. Dieser Zeitpunkt war in Nordrhein-Westfalen, dem Lande\ndes Tatorts, der 12. Februar 1947; an diesem Tage nämlih &\nist die Nummer des Ges u vOBl, die die Veroränung enthält,\nveröffentlicht worden. ZU dieser Zeit aber war die Ermäch- |\ntigung, auf der die Verordnung beruhte, nämlich die Verard-.\n\n52 der Britischen Militärregierung vom 8. Oktober\n\nnung Nr\n-Kontrollgebiet\n\n1946 (AmtsBl der MilReg Deutschlands, brit.\nNr 14, § 319) schon in Kraft getreten. Allerdings ist die,\n\nWarenverkehrsverordnung von 4. Oktober 1946 vor der zu ihre\nErlaß ermächtigenden Verordnung der Militärregierung datiert\n\nDarauf aber kommt es nicht an. Denn die Warenverkehrsverorf:\nnung erlangte erst mit ihrer Verkündung am 12. Februar 1947\nrechtliche Gültigkeit. In diesen Zeitpunkt aber war die Ermächtigungsgrundlage, nämlich die Verordnung Nr 52, bereits\n\nnn nn\n\n-.11 -\n\n.\n\nErst danach ıhat der Angeklagte die Straftaten begangen,\nderentwegen er verurteilt ist. Zwar schildert das Urteil\n(VA S 76 ff) auch Schwarzmarktgeschäfte des Angeklagten aus\ndem Jahre 1946. Insoweit aber hat die Strafkammer ihn nicht\nverurteilt, sondern nur wegen der seit der zweiten Hälfte\n1947 verübten Einfuhr- und Schwarzmarktgeschäfte. Das ergeben die Ausführungen Bl 79 UA deutlich.\n\nDe ee SE Se .\n\nbb) Der Angeklagte war sich des Verbots der Einfuhr oh-\n\nne Genehmigung auch bewußt. Diese Feststellung ergibt das Ur- er\nteil mit hinreichender Klarheit. Es verweist nämlich (UA S 94 ;\n3. Abs) insoweit auf einen an früherer Stelle des Urteils er- B\nörterten Fall SB und führt im Falle ggiß aus: \"Die .\ndort zur Erörterung gekommenen rechtlichen Gesichtspunkte\ntreffen ..... in gleicher Weise und in gleichem Umfange auch\nhier zu, so daß sich eine nochmalige Erörterung der betreffenden Rechtsfrage im einzelnen an dieser Stelle erübrigt\".\n\n‘Im Falle SEM stellt die Strafkammer dessen Bewußtsein\nvom Einfuhrverbot mit dem Hinweis darauf fest, er habe die\n\n- Einfuhrgenehmigung nicht nachgesucht, weil er dann die Ware\nnicht mehr auf dem schwarzen Markt hätte veräußern können.\nAus dem gleichen Grunde bemühte sich auch Drathen nicht um\neine Einfuhrgenehmigung. Er war vielmehr darauf bedacht, eine ihm von Beamten des Landesernährungsamtes aärohende Be-\n\n“ » schlagnahme seiner SendungeRJEh Verhindern, daß er diese\nBeamten für seine Zwecke gewann. Befand er sich demnach über\ndas Verbot der Einfuhr in keinem Irrtum, so ist für die Anwendung des § 395 RAbgO,; den § 6 Abs 7 der Warenverkehrsverordnung für sinngemäß gültig erklärt, kein Raun.\n\nb) Die Revision weist auf die Reststellungen der Straf-\n\na kammer hin, daß die von DR in der französischen Zone\nBr. . . .. .\n4 erworbenen Zigaretten seitens der dortigen militärischen\n\nun\n\n- 12 —-\n\nDienststellen sowie seitens der deutschen Wirtschaftsänter |\nfreigegeben worden waren; diese Freigabe habe, meint die Re\nvision, noch in die britische Zone weitergewirkt, so daß der\nAngeklagte Waren abgegeben habe, die nicht mehr bezugsbe- =\nschränkt gewesen seien, der Angeklagte sich demnach nicht\neiner Wirtschaftsstraftat nach §§ 6 Abs 2 Nr 1 und 2, 8x\nwistG schuldig gemacht habe. RE\n\naa) Die damit von der Revision gestellte Rechtsfrage Pe\n‘dem Oberlandesgericht Anlaß zu seinem Vorlagebeschluß vom ö\n19. September 1950. Sie ist grundsätzlicher Art und erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die 3\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs. Zwar kommt der unstrit®\ntenen Rechtsfrage jetzt nach fast völliger Aufhebung der Be- P\nwirtschaftung nicht mehr die Bedeutung wie früher zu. Doch 8\nkönnte sie sie wiedergewinnen, wenn die eine oder andere {\nWarenart im Gebiet der deutschen Bundesrepublik wieder der &\nBezugsbeschränkung unterworfen werden sollte. Davon abgese- E\nhen ist noch in verschiedenen, beim Bundesgerichtshof anhön ;\ngigen Revisionsverfahren über dieselbe Rechtsfrage zu ent-\n\nscheiden. Der Senat bejaht deshalb die Voraussetzungen des\n§ 35 Abs 2 der Verordnung vom 47. November 1947. Bu\n\n3\n*\n\nDer Zweck des Einfuhrverbotes war, den deutschen wirt:\nschaftsstellen eine Übersicht über den Bestand der in ihreß\nZuständigkeitsbereich vorhandenen Tabakwaren zu verschaffen\ndamit sie die zur möglichst gleichmäßigen und ausreichendel\nVersorgung der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen tref-.\nfen konnten. Diese Absichten konnten durch Geschäfte, die:-\nwie die des Angeklagten, außerhalb der behördlichen Kontrol\n1e blieben, empfindlich gestört und in ihrer Wirksamkeit\n\nbeeinträchtigt werden.\n\n\\\n+\n’\n\n,\n\nN aertnen.\n\nKl\n\nKö\nag\n; “\nBG\n“ .\n$;\n1\n\n4\n\nx\n\nı&\nx }\n\na‘\nN\n35\nIm\na\n\n3\nDie Revision meint, die Einfuhren des Angeklagten hätten u\nden im britischen Besatzungsgebiet vorhandenen Vorrat an Tabakwaren nicht vermindert und daher das Staatsinteresse am R\nBestand und an der Erhaltung der Wirtschaftsordnung nicht\nverletzt und noch viel weniger die Leistungsfähigkeit der’\nstaatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigt; das\naber setze § 6 Abs 2 WiStG für die Verurteilung wegen einer\n\nWirtschaftsstraftat voraus.\n\nu ..\nER; ; ie 4\n\nDieser Einwand übersieht, daß das staatliche Interesse\nan einer geordneten Wirtschaftsführung auch dann verletzt\nwerden kann, wenn Waren, die zusätzlich in ein Versorgungsgebiet fließen, außerhalb der staatlichen Kontrolle einigen\nwenigen, nicht aber allen Verbrauchern gleichmäßig zugute\nkommen. Denn dadurch wird das Vertrauen der Bevölkerung in\neine gerechte Verteilung der vorhandenen Gütermengen erschüttert und deshalb das staatliche Interesse unmittelbar berührt.\nDemgemäß hat der Angeklagte durch seine sehr umfangreichen i\nSchwarzmarktgeschäfte die Leistungsfähigkeit der staatlich \"B\ngeschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigt.\n\nEn\n\n”\n\nur m ide\nRz. RER,\n\ntberdies zieht die Revision daraus, daß dem Angeklagten\n\ndie Zigaretten gegen Lieferung technischer Artikel ohne Be-\n\nzugsnachweis zum Erwerb freigegeben wurden,.den rechtlich R\n\nfehlerhaften Schluß, er habe sie im Handel an seine Abnehmer\nohne Bezugsnachweis weiterverkaufen dürfen. Trotz jener °\nFreigabe blieben die Zigaretten wenigstens insoweit be-\n\ner Angeklagte sie nicht als Verbraur ver-\n\n2.\n\nTIEFE 2\n\nzugsbeschränkt, als d\nwieder an Verbraucher, sondern als Händler weite\n\näußerte. Denn wenn der Angeklagte die Zigaretten infolge\nihrer behördlichen Freigabe für ihn auch ohne Bezugsberech-\n\"tigung erwerben durfte, SO wurden die Zigaretten deshalb\n\ncher\n\n2. *\nDEE Ze\n\n- 14 -\n\nnicht völlig aus der Bewirtschaftung herausgenommen. Allen- F\nfalls konnte der bezugsfreie Erwerb ihn berechtigen, über di.\nZigaretten als Verbraucher zu verfügen. Denn bezugsbeschränk\nte Ware wurde für einen Bezugsberechtigten nur insoweit von\nder Bewirtschaftung freigestellt, als er als letzter Verbrau\ncher durch Weitergabe an Verbraucher darüber verfügte (RGSt\n74. 214). Kamen die Erzeugnisse wieder in den Handel, so waren sie wieder der Bezugsbeschränkung unterworfen (RGSt 76, %\n346). Es hätte sich demnach der Angeklagte auch dann straf-\n- bar gemacht, wenn er die Zigaretten noch in der französischei&\nZone im Handel abgesetzt hätte.\n\nEs besteht somit kein begründeter Zweifel daran, daß\nder Angeklagte den äußeren Tatbestand des 8 8 Nr 1 WiStG ver\nwirklicht, nämlich bezugsbeschränkte Waren ohne Bezugsberech\ntigung an andere abgegeben hat, und zwar, wie keiner näheren $\nBegründung bedarf, in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender. Da seine Zuwiderhandlungen die Merkmale des § 6\nAbs 2 Nr 1 erfüllten, sind sie mit Recht als Wirtschaftsstraftaten beurteilt worden.\n\nbb) Auch den inneren Tatbestand hat der Angeklagte in- ©\nsoweit verwirklicht. Er beruft sich darauf, er habe infolge =\nFreigabe der Zigaretten zum Erwerb in der französischen Z0-\nne angenommen, sie auch als Händler frei verwerten zu dürfen. Demgegenüber ergibt der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen hinreichend klar, daß er sich nicht in dem von\nihm behaupteten Irrtum befand, sondern erkannte, daß seine\nHandlungen verboten waren. Als nämlich einer seiner Zigarettentransporte, den er vor den ihm zur Last gelegten hat-\n\nte durchführen wollen, in der britischen Zone angehalten\nworden war,' sorgte er, weil er befürchtete, auch spätere\n\n* L\n”. Be. Ze;\n- 15 - 7\nE.\n\nTransporte könnten beschlagnahmt werden, für einen Begleitschutz durch zwei bestochene Beamte. des Landesernährungsamtes, die die Transporte zum Schein von der Grenze ab als\nbeschlagnahmt begleiteten und bis Köln geleiteten, wo sie\nauf den schwarzen.Markt gingen. Daraus allein schon durfte\ndie Strafkammer schließen, daß der Angeklagte mindestens mit\nder Möglichkeit rechnete, die Zigaretten unterlägen in der\nbritischen Zone der Bezugsbeschränkung, weil er sonst ihre\nBeschlagnahme nicht hätte zu befürchten brauchen. Daß die\nStrafkammer diesen Schluß auch wirklich gezogen hat, ergibt\n- die Bezugnahme bei der Erörterung des inneren Tatbestandes “\nder Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten \"auf ihre Ausfüh- ..\nrungen im Falle Si\". Dort befaßt sich das Urteil ein- ”\ngehend mit der Frage, ob sich SB - auch ein Schwarz-\n\nhändler wie der Angeklagte - in einem Irrtum nach § 31 wiSte 3\n\naF befunden habe, und kommt zu dem Ergebnis, daß Sb\n\"als Gewerbetreibender großen Stils\" über die rechtliche\nTragweite seiner Geschäfte unterrichtet war, mindestens aber\nmit der Möglichkeit rechnete, daß die von ihm gehandelten\nZigaretten bezugsbeschränkt waren, aber dennoch seine Zigaretteneinkaufs- und Verkaufsgeschäfte durchführte. Dem Ur-\n\nteil ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Überzeugung = E\n\nauch beim Angeklagten DB gewonnen hat.\n\nFehlerfrei ist schließlich die Annahme, er sei nicht 1edigE\n\nlich Gehilfe, sondern Mittäter gewesen. Denn er war; wie die\nFeststellungen ergeben, eine der maßgebenden Persönlichkeiten bei den Zigarettengeschäften und an ihrem Erfolg hauptsächlich interessiert.\n\n=\nRz Bir\n\ncc) An seiner Strafbarkeit wegen Abgabe bezugsbeschränkter‘Waren ohne Bezugsberechtigung hat sich nichts dadurch\n\nPER\nvw o\n\nER ß\nN\n\ntr “\n’4\n\nur.\ngar:\n\n- 16 -\n\ngeändert, daß Zigaretten heute nicht mehr bezugsbeschränkt.\nsind. Denn die das Blankettstrafgesetz des § 8 Nr 1 Wiste\nausfüllenden wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, die Be- .\nzugsbeschränkungen für Zigaretten vorsahen, sind aus den\ngleichen Gründen als -Zeitgesetze im Sinne des 82a Abs 3\nStGB anzusehen, aus denen der. Senat in der Entscheidung\n\n2 StR 212/51 vom 2. November. 1951 (NJW 1952, 72) die Gebrauchtwarenverordnung vom 21. Januar 1942 und die Vorschrig\nten über Höchstpreise für Textilwaren aus der Zeit vor der\nPreisfreigabe als Zeitgesetze beurteilt hat. Denn Zeitgesetz ih\nim Sinne des § 2 a Abs 3 ist, wie dort ausgesprochen worden\nist, nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungsdauer kalendermäs- &\nsig begrenzt ist, sondern auch ein solches, das, mag es\n\n- guch nicht-ausdrücklich nur vorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine nur als vorübergehend\n\n- gedachte Regelung für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit treffen will. Daß die Vorschriften, die zur Zeit des Mangels an Tabakwaren diese\nstaatlicher Verteilung und einer Bezugsbeschränkung unter- j\nwarfen, nur aus damals berechtigten Gründen wirtschaftlicher zweckmäßigkeit zur Behebung vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten erlassen waren, ist offensichtlich.\n\nc) Diese Erwägungen gelten auch für die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Preisverstoßes durch den Verkauf der\nZigaretten zu weit übersetzten Preisen. Mit Recht hat daher die Strafkammer die §§ 18, 22, 102, 104 WiStG angewandt. Daß der Angeklagte auch den inneren Tatbestand die- -\nser Vorschriften erfüllt hat, ist ebenso zweifelsfrei wie\nbeim Verstoß gegen § 8 Nr 1 WiStG. Die Angriffe der Revi-\n“sion richten sich insoweit unzulässigerweise gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\naan\n.\n\nYe\n3,\n3\ni\n%\n4\nPA\n\nim\n\nUnbegründet ist das Bedenken, das die Revision gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten zur Abführung des durch\nseine Preisverstöße erzielten Mehrerlöses aus § 2 a Abs 4\nStGB herleiten möchte. Selbst wenn man mit ihr die Verur-\n\nteilung zur Abführung des Mehrerlöses unter die dort erwähn- .:\n\nten Maßregeln zur Sicherung und Besserung einreihen würde,\nkönnte dem Angeklagten § 2 a Abs 4 nicht zugute kommen, Denn\nwie zur Zeit seiner Taten kennt das Gesetz auch jetzt, zur\nZeit ihrer Aburteilung, den Matbestand strafbaren Preisver- .\nstosses,nämlich in.§ 18 WiStG; ebenso ist die Vorschrift gültig geblieben, daß der Täter bei einem Preisverstoß den erzielten Mehrerlös abführen muß (§ 49 wWiStG). Diese Bestim-\n\nmung würde demnach die Entscheidung, der Angeklagte habe die\nihm auferlegte Mehrerlössumme zu leisten, vom Standpunkt der u\n\nRevision aus selbst dann rechtfertigen, wenn § 2 a Abs 4\n\nanwendbar sein sollte. A\n\nd) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen fortge-\n\nsetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtlich bedenken- ”\n\nfrei.\n\naa) Für die Frage, ob. der Angeklagte den äußeren Tatbe- .!\n\nstand dieser Straftat verwirklicht hat, kann e8 dahingestellt-.\ndie die Strafkamner\n\nbleiben, ob die weite Auslegung zutrifft,\ndem § 28 Abs 2 des Mabaksteuergesetzes gibt; sie nimmt an,\ndaß die Zuschlagsforderung des Staates, die bei Abgabe von\n\nTabakerzeugnissen an den Verbraucher zu einem höheren als\n\ndem versteuerten Kleinverkaufspreis entsteht, bereits durch\n\nden Groß- oder Zwischenhändler verkürzt werde, wenn dieser\ndie Erzeugnisse seinem Abnehmer zu einem Preis überläßt,\nder zu einer Überschreitung des zulässigen Kleinverkaufs-\n\npreises beim Verkauf an den Verbraucher führt. Ebensowenig\n\nYou ann\n\nRER NZ\n\nEA\n\n‚erfahrung rechtsbedenkenfrei annimnt, wurden die Zigaretten,\n\n“zu wissen, wer der Haupttäter ist.\n\n- 18 -\n\nbraucht erörtert zu werden, ob dies in Übereinstimmung mit.\nder in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Auffas-:\nsung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Zwischenhäng.\nler Tabakwaren dem erlaubten Handel entzieht und dem Schwan.\nzen Markt zu Preisen überläßt, die das erwähnte Ergebnis\nbeim Verkauf an den Verbraucher zur Folge haben.\n\nWie die Strafkammer nämlich im Einklang mit der Lebensi\n\ndie schon der' Angeklagte zu einem erheblichen Überpreis sei\nnen Abnehmern, die wahrscheinlich selbst nur Zwischenhändle\nwaren, verkaufte, beim letzten Verkauf dem Verbraucher gewi\nnicht zu dem zulässigen, sondern mindestens zu dem Preis\nüberlassen, den der Angeklagte selbst seinen Abnehmern berechnete. Dann hat der letzte Händler, der Kleinhändler,\nmindestens objektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung\nnach § 28 Abs i i.Verb. mit Abs 2 des Tabaksteuergesetzes\nverwirklicht. Hierzu hat der Angeklagte Beihilfe geleistet.\nDaß sein Verhalten die schließliche Steuerverkürzung nur\nvorbereitete, steht dieser Annahme nicht entgegen, denn Gehilfe ist auch, wer nur durch vorbereitende Tätigkeit die\nAusführung der Haupttat fördert; ebensowenig, daß er die\nKleinhändler nicht kannte, denn der Gehilfe braucht nicht\n\nBei diesem Ergebnis ist es gleichgültig, ob der unmittelbare Abnehmer des Angeklagten, CB: Zwischenhändler\noder Kleinhändler war. Es kann daher auf sich beruhen, ob.\ndie Strafkammer dadurch das Verfahrensrecht verletzt hat;\ndaß sie diese Frage nicht klärte.\n\n£\n\nZT ann en nn SEE Due > 4 rg F-\n\n7\n\n- 19 -\n\nAuch die Tatsache, daß dem Angeklagten in der französischen Zone die Zigaretten ohne förmliche Bezugsberechtigung\nüberlassen wurden, ändert nichts daran, daß er Gehilfe zu\neiner in der britischen Zone vollendeten Steuerhinterziehung\nwurde. Die Meinung der Revision, schon in der französischen\nBesatzungszone sei, wenn überhaupt, dieser Tatbestand erfüllt worden, und zwar schon durch den, der dem Angeklagten\ndie Zigaretten verkaufte, ist schon deshalb irrig, weil der\nAngeklagte die Zigaretten dort infolge der Freigabebescheinigungen der Wirtschaftsstellen zum normalen Preis, der die RB\ngesetzliche Steuer enthielt, erwarb. Er\n\nzutreffend nimmt die Strafkammer schließlich an, daß R\ndie Nachbesteuerungspflicht entstand, obwohl die Zigaretten u\ndem Verbraucher zu einem gesetzlich verbotenen Preis verkauft wurden. Denn der zweifelsfrei gültige § 5 Abs 2 des L-Steueranpassungsgesetzes vom 15. Oktober 1934 (vgl Kühn RAbg0 'W\n2. Aufl 1950 8 513 Anm 3 zu § 5 StAnpg!) stellt verbotene E.\nRechtsgeschäfte hinsichtlich der Steuerpflicht den erlaub- “R\nten gleich. . i \"SE\n\n‘x\n\nvn\n\nbb) Auch den inneren Matbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Strafkammer mit Recht bejaht. Der\nAngeklagte wußte und wollte, wie das Urteil ausdrücklich\nfeststellt (vgl UA S 98, 99), daß es beim schließlichen\nVerkauf der schon von ihm zu einem Überpreis gekauften zigaretten an den Verbraucher zu einer Überschreitung des zulässigen Kleinverkaufspreises kommen werde. Fehl geht sein\nHinweis darauf, daß bei dieser Rechtsauffassung jeder Großund Zwischenhändler sich wegen Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung schuldig mache, weil nie ausgeschlossen werden\nkönne, daß bis zum Verkauf an den Verbraucher der zulässige\n\n*\n\ngr dr je ‚2 BE\n\n.. 73\nI a aan n Kt sn Mr\n\nEL SEENGT\n\nw\n\nga NONE\n< N x\n\n®\n\nSs\n\nser\n\nE\nx\n\nN\n\nyo\nx\n\n. geblich unzureichend begründet und als vermeintlich unange- |\n\n- 20 - | 2\n\nPreis überschritten werde. Es wird dabei übersehen, daß eins,\nStrafbarkeit des Zwischenhändlers ausscheidet, der weder wejj\n- und sei es auch nur bedingter Weise - noch will, daß der :\nzulässige Kleinverkaufspreis überschritten werde. ö\n\n3.) Die übrigen ihrer sachlichrechtlichen Begründung\ndienenden Ausführungen der Revision sind zum Teil unzulässig, weil sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammerg\nrichten, zum Teil offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch\nvon dem Einwand, es sei fehlerhaft, daß die Strafkammer den\nAngeklagten Ü | trotz seiner Vorstrafe für glaubwürdig |\nhält, und von den Angriffen, die die Strafzumessung als an-\n\nmessen hoch bekämpfen.\n€\n\nZur Revision des Angeklagten Dr, RE\nI: Als vermeintlichen Verfahrensverstoß beanstandet er es,\ndaß die Strafkammer, wie das Urteil verschiedentlich erken-,\nnen lasse, für seine Verurteilung wegen Bestechung im Falle\nKreuder den Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakte\nund den Inhalt von Handakten verwertet; dies sei fehlerhaft;\nweil der einschlägige Inhalt dieser Akten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, wie das Schweigen der\nSitzungsniederschrift beweise.\n\nAllerdings ist davon auszugehen, daß die erwähnten Urkunden nicht, auch nicht teilweise, in der Hauptverhandlung‘\nverlesen wurden. Denn die. Sitzungsniederschrift, die dies\nals eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens allein beweisen könnte, schweigt darüber. Trotzdem kann der Inhalt\njener Akten auf andere Weise als durch Verlesung, nämlich\ndurch Vorhalte an den Angeklagten oder an Zeugen zum Gegen“\n\nQ\nRe\nE\nER\nn\n8.\no\ns\nf.\n3,\n0\nx\nx\nY\n”-\n\nvun eo we\n\nan‘.\n\ning\n\\\n\n+\n\nie\nFi\n.\n\nII. 1.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision ge-\n\n- 21 -\n\nstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein. Daß die Sit- ur\nzungsniederschrift davon nichts erwähnt, beweist nicht das .\nGegenteil. Denn solche Vorhalte aus Urkunden, die dem Gericht 2\nvorliegen, gehören nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten . %\ndes Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden könnten. Die Meinung der Revision, der Inhalt\nvon Urkunden dürfe nur durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, hat, wie das Reichsgericht, auch der .\nBundesgerichtshof‘ in feststehender Rechtsprechung als rechts-.\nirrig abgelehnt. Die Strafprozeßordnung verbietet es nirgends,\nden Inhalt von Urkunden durch Vorhalt an den Angeklagten oder...\nan Zeugen in der Hauptverhandlung zu erörtern.’ Allerdings -\ndürfen nur die mündlichen Erkjärungen der Personen, denen ü\ndiese Vorhalte gemacht werden, als unmittelbare Beweisgrund- . 7\nlage verwertet werden. Daß dadurch mittelbar der Inhalt von\nUrkunden zum Prozeßstoff wird, bildet kein Hindernis (BGH\n\n1 StR 26/50 vom 19. Dezember 1950 NJW 51, 206). Nur dann,\nwenn ein Prozeßbeteiligter es ausdrücklich beantragt oder\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts von Amts wegen dazu Anlaß gibt, müssen Urkunden verlesen werden (BEHSt 1, 94).\n\ngen die Verurteilung in den beiden Bestechungsfällen (Kb\n@B uni BER enthalten überwiegend unzulässige Einwände\ngegen die Feststellungen und gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Das gilt insbesondere von dem . 8\nVorbringen, die Feststellungen schlössen die Möglichkeit \\ R\nnicht aus, daß der Angeklagte durch das Geldgeschenk an den\nBeamten des Landesernährungsamtes, NEE, diesen nur dazu\nhabe veranlassen wollen, er solle durch pflichtgemäße Handlungen auf 'ein günstigeres Ergebnis der von ihm gegen Kreuder geführten Ermittlungen hinwirken. Wie der Urteilszusam-\n\nmn\n\nie\nut\nx x\n\nfe ern\nRu R RR\n\na\n\namt\n\n. Besserstellung Kßs sich nicht auf pflichtgemäßem Weg\n\n- 22\n\nmenhang im Gegenteil deutlich ergibt, rechnete der Angeklagii\nmindestens damit, daß die dem NG angesonnenen Amtshanalungen, durch die der Angeklagte einen Vorteil für Ko E\nerzielen wollte, pflichtwidrig sein könnten; außerdem wollte‘\ner diesen Erfolg erforderlichenfalls, d.h. dann, wenn die ‘\n\nverwirklichen lasse. Ein so gearteter Vorsatz genügt dem inneren Tatbestand des § 333 StGB (RGSt 77, 77). Dann ist es\nbelanglos, ob möglicherweise auch eine pflichtgemäße Führung\nder Ermittlungen gegen KR zu einem für ihn günstigen\nErgebnis geführt haben könnte. Irrig ist die Meinung der Revision, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung\nscheitere schon daran, daß keine genau bestimmte Amtshandlung festgestellt sei, zu der er MM habe bestimmen wollen, Denn es ist nicht erforderlich, daß die dem Beamten angesonnene Handlung genau bezeichnet wird (RG DR 1942, 1275 °\nNr 3; 1943, 77 Nr 10). Die Feststellungen zur Verurteilung.\nwegen Bestechung im Falle Bm ergeben, daß der Angeklagte\nmindestens mit der Möglichkeit rechnete und sie eintretendenfalls wollte, es werde der Angeklagte WB deutsche\nBeamte durch Geldversprechen zu einem wirksamen Begleitschutz für die Zigarettentransporte anwerben. Daß dies nicht\n\n\"Beamte einer Behörde sein sollten, aus deren Aufgabenkreis | i\n\ndie Beschlagnahme verbotenerweise eingeführter Waren völlig\nherausfiel, hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, klar.\nerkannt; denn nur von solchen Beamten, zu deren Obliegenhel;\nten es gehörte, die Einfuhr von Gütern zu überwachen, versprachen sie sich einen wirksamen Begleitschutz, da sonst\nvon den wirklich zuständigen Beamten eine Beschlagnahme ge!\ndroht hätte. Von der Beamteneigenschaft der beiden hatte ef\nwie das Urteil feststellt, Kenntnis. Dies genügt (siehe obe!\n\nA IL).\n\nnn Ann tn Y.\n\nBEER\n\nın\n\nN, LALS FE SIE, SOEBEN\n” .\n\nHM\n\n.\na\n:\n\na 2 en\n\n\\ Meil die gleichen Einwände wie die des Angeklagten DER -\n\nun ar A\ns ri\n« Wu\n\n- 23 -\n\nVergeblich bekämpft die Revision die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht nur im Falle BB. sondern.\nauch im Falle Kg Wittäter und nicht Alleintäten 'ge-..! Be\nwesen. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß\ndie Ehefrau KB nit ihm bei der Bestechung der Beamten\nzusammenwirkte. Daß nicht auch sie deswegen verurteilt worden ist, steht der Annahme seiner Mittäterschaft nicht entgegen: _\n\n%\n\n2.) Gegen die Verurteilung wegen Wirtschafts-, Preisund Steuervergehens erhebt die Revision des Angeklagten zum\n\nInsoweit wird auf die Würdigung der Revision dieses Angeklag-.\nten verwiesen. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen auch beim Angeklagten Dr. REED die Annahme, er habe gewußt, sowohl, daß die eingeführten Zigaretten nach wie\nvor bezugsbeschränkt waren, wie auch, daß sie im Falle des\nVerkaufs zu Überpreisen nachversteuert werden mußten. Entgegen der Behauptung der Revision ist festzustellen, daß die -\nPreisbehörde die Verfolgung des Angeklagten wegen Preisverstoßes verlangt hat.\n\nZur Revision des Angeklagten WER\n\nEr bringt vor, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils sind weder ausreichend noch geeignet,\ndie Verurteilung des Angeklagten .... zu tragen\". Die Rechtsfragen, die bei Würdigung dieser allgemeinen Sachrüge auftauchen, sind schon unter A II behandelt worden. Zu weiteren Ausführungen zum äußeren Tatbestand der Straftaten, de-\n\nrentwegen WEB verurteilt worden ist, bietet der Sachverhalt keinen Anlaß. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben\n\n. . . . x ji\nur ! a PRRER) . . . Sr 5 yi“ .\nx 0 . ri n “ ar Zar, 8 re Wr var\n. 2 OR WELT DU ED Pd: AR re Bu “ ve Don fr 2 RE, °;, “tr, 2 We EIIPLU PIC N je\n10.7.7077 gAZTR U 27 20 96 - 7renD Tee, FE PR ac vr .. RES : 18 - EN 2 wu er Me boot, . u 2X\n- n . N A : WERE 3 4% IR 23\n- - + an rn DEE Aedır Beiblfrassse' rt BEE un , wenn ern 22 N ge ur un\n\nx .#\n\n- 24 -\n\nferner zur Genüge, daß Wi auch den inneren Tatbestand\ndieser Straftaten, und zwar bei der Bestechung als Mittäter,\nverwirklicht hat. Fu\n\n. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten DEE :\nUnbedenklich ist insbesondere auch die Annahme der Straflediglich\n\nkammer, er sei nicht './.. Gehilfe, sondern Mittäter des Preis\nvergehens gewesen, das er zusammen mit DB beging. Denn\ner war neben DER an dem Verkauf von 800 000 Zigaretten\nan den aus der Ostzone stammenden Händler VB maßgeblich be\nteiligt. Die Strafkammer läßt keineswegs, wie es die Revisio\n. behauptet, im Ungewissen, ob er Mittäter oder nur Gehilfe\nwar; lediglich zur Begründung ihrer Entscheidung über die\nVerpflichtung des Angeklagten zur Abführung des bei den Verkäufen erzielten Mehrerlöses erwähnt sie zutreffend; der Angeklagte hätte in der erkannten Höhe für den Mehrerlös auch\ndann haften müssen, wenn er nur Gehilfe gewesen wäre.\n\nSeine Revision hat jedoch wegen § 3 Abs 1 des Amnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 zur Folge, daß seine Verurteilung aufgehoben werden muß. Er ist nämlich nur wegen Pre\nverstosses zu einer Geldstrafe von 7.500 RM verurteilt worden, für die eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag f\nje 100 RM im Falle der Uneinbringlichkeit festgesetzt ist.\nHätte nur er Revision eingelegt, so müßte das Verfahren 8°\ngen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt\nwerden. Dem steht jedoch die Revision des Hauptzollamtes j\n(siehe unten E) entgegen. Infolge dieser Revision ist es\nnämlich nicht ausgeschlossen, daß Begh wegen einer nicht\namnestiefähigen, in rechtlichem Zusammenhang mit dem Preis“\nvergehen stehenden Straftat, nämlich wegen Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung verurteilt wird (§ 12 des Straffrei-\n\nin\nh\nı.\n\n- 25 -\n\nheitsgesetzes). Unabhängig davon aber, ob DEE deswegen\nverurteilt werden wird, bleibt die Entscheidung, die ihn\nzur Abführung von Mehrerlös wegen des Preisverstosses verpflichtet, von.der etwaigen Straffreiheit unberührt (§ 3\nAbs 3 des Straffreiheitsgesetzes). '\n\n- Die Revision des Hauptzollamtes richtet sich zunächst gegen\n\ndas Urteil hinsichtlich der Angeklagten TB und run\nmit dem Einwand, ihre Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe “\nzur Steuerhinterziehung sei in einem Teil der ihnen als fort- 7]\ngesetzte Handlung zur Last gelegten Steuerstraftat zu Unrecht £\nunterblieben, nämlich insoweit, als sie an Zigarettenverkäu- u\nfen in die Ostzone beteiligt waren. Aus demselben Grund be-\n\nkämpft die Revision ferner den Freispruch des Angeklagten\nKEER, der an einem Transport von Zigaretten in die Ost-\n\n. zone beteiligt war. Schließlich wendet sie sich hinsichtlich\n\naller Angeklagten gegen die Berechnung des ihnen auferlegten\nWertersatzes.\n\nI. Die Anfechtung des Urteils gegen Dip ınd Fu\nergreift zwar auch die mit der Steuerstraftat rechtlich zusammentreffenden anderen strafbaren Handlungen, weil bei\nrechtlichem Zusammenhang zwischen mehreren Straftaten ein\nRechtsmittel nicht auf eine von ihnen beschränkt werden\nkann. Doch enthält das Urteil, abgesehen von der steuerstrafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten,\n\nkeinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten.\n\n-_ —\n\nII. Einer näheren Erörterung des Urteils bedarf es insoweit nicht mehr, zumal die Revision selbst außer einem Verfahrensangriff nichts weiter vorbringt, Den Verfahrensverstoß sieht sie darin, daß die Strafkammer infolge mangel-\n\nPa.\n\n26 -\n\nhafter Aufklärung des Sachverhalts die Angaben der Angeklag.\nten als wahr unterstellt habe, ihnen sei die Durchfuhr der\nin die Ostzone weitergeleiteten Zigaretten durch die britische Zone behördlich genehmigt worden. Die Rüge, die übri- *\ngens auch den Freispruch KM s berührt, scheitert schon e;\ndeshalb, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel die Straf $;\nkammer noch hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nIII: 1.) Mit Recht vertritt die Revision dagegen die Auffas®\nsung, DEM hätte wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinter-@®\nziehung (8 28 Abs 1 ‘u 2 des Tabaksteuergesetzes, §§ 396, 39 E\nRAO) auch in den beiden Fällen verurteilt werden müssen, in i\ndenen er am Verkauf von 0,8 und 2 Millionen Zigaretten zu F\nÜberpreisen in der Ostzone mitwirkte. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob er mit der Begründung, die das Hauptzollamt in\nihrer Rechtfertigungsschrift gibt, hätte verurteilt werden\ndürfen. Denn jedenfalls gelten für seine Beteiligung auch\nbei diesen beiden Geschäften die Ausführungen unter A II\n\n2 d. Daß die letzten Verkäufe dieser Zigaretten zu Überprei-f\nsen in der Ostzone stattfanden, berührt die Richtigkeit jener Darlegungen nicht. Denn auch diese Verkäufe verwirklich- er\nten mindestens den objektiven Tatbestand der Tabaksteuerhin- &\nterziehung, da sie im Inland und im Verstoß gegen das auch\nin der Ostzone gültige Tabaksteuergesetz und gegen die straf:\nbestimmungen der Reichsabgabenorädnung geschahen. Die Straf- en:\nkammer hat die Verurteilung des Angeklagten insoweit deshalb\nabgelehnt, \"weil die Steuerzuschlagsschuld ja nur in der\nPerson eines Einwohners der russischen Zone entstanden sein\nkann und hierüber keine Feststellungen getroffen werden\nkönnen\". Damit, übersieht sie, was sie mit Recht zur Begründung für die Annahme ausführt, Dog habe sich der\nBeihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung durch den Verkauf der\n\ner\n\n—\n\nERST nr 5 in\n\n- 27 -\n\n*\n\nrn, hr!\n\nER IN\nmann\n\nin der britischen Zone an den Verbraucher zu Überpreisen\ngelangten Zigaretten jedenfalls deshalb schuldig gemacht,\nweil mit Sicherheit davon ausgegangen werden müsse, daß diese Zigaretten zu einem höheren als dem zulässigen Kleinverkaufspreis an den letzten Verbraucher kamen. Die gleichen\nErwägungen treffen für die Verkäufe der in die Ostzone gelangten Zigaretten zu. Auch hier hätte die Strafkammer die\nrein theoretische Möglichkeit, es könnten die Zigaretten\ndem Verbraucher zum zulässigen Kleinverkaufspreis überlassen worden sein, außer Betracht lassen dürfen und müssen.\n\nun\nES\n\n2.) Dann aber ist offensichtlich, daß Drathen auch, soweit er Zigaretten zu Überpreisen in die Ostzone verkaufte, Gi\nsich der Vorteilsbeihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung schul- '\ndig -gemacht hat. Ob allerdings diese Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang mit seinen übrigen Steuerstraftaten\nfallen oder selbständige Straftaten waren, wird die Strafkammer noch zu klären haben. Daß dies bisher unterblieben\nist, ist der einzige Grund, warum das Urteil gegen.ihn zugleich mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, soweit\nes nicht seine Verurteilung wegen der selbständigen Bestechung betrifft. Für die Prüfung eines etwaigen Gesamtvorsatzes beim Angeklagten sei auf BGHSt 1, 515, 515 verwiesen.\n\nIV. Aus dem gleichen unter III 1 dargelegten Grund kommt\neine Verurteilung der Angeklagten Dj und KB wegen\nVorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht. \"\n\n1.) Breuer war am Verkauf von 0,8 Millionen Zigaretten\n\nin die Ostzone beteiligt. Schon die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß er dadurch den äußeren\n\nTatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hat.\n\na\n\nsur:\nER.\n\nSs\nSINE “\nN a FE\n\n= 28\n\n%\nF3\n€\n\nr\n\nFür die Prüfung des inneren Tatbestandes liegt ebenfalls\nschon jetzt klar zutage, daß er seines Vorteils wegen gehandelt hat. Denn ihm kam es bei seiner Mithilfe auf einen \"|\nRM-Verdienst an, den er auch in Höhe von etwa 70 000 RM en,\nhielt. Dagegen enthält das Urteil keine Feststellungen dar-.!\nüber, ob und inwieweit ein nach § 395 RAO beachtlicher Irrtum bei ihm ausscheidet. Dieser Mangel in den bisherigen |\nFeststellungen muß zu ihrer Aufhebung führen. Sollte Breueri\nauch der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig *\nsein, so stände diese Straftat mit dem Preisvergehen, dessent\nwegen er schon verurteilt ist, in rechtlichem Zusammenhang, “\n2.) Über KB: Beteiligung an der zweiten Zigaret-\" E\ntenlieferung in die Ostzone stellt das Urteil bisher lediglich fest, daß er Transporte der Zigaretten durchführte. oe =\nlicherweise unterließ es die Strafkammer wegen des unter In in\n1 erörterten Irrtums, zu klären, ob er wußte oder wenigstens,\ndamit rechnete, es würden die von ihm beförderten Zigarettei\nzu einem höheren als dem zulässigen Kleinverkaufspreis an\ndie Verbraucher in der Ostzone gelangen. Insoweit wird die\n\nStrafkammer weitere Feststellungen zu treffen haben.\n\nV. Erfolglos muß das Rechtsmittel des Hauptzollantes bleiben, soweit es die Berechnung des Wertersatzes für die nicht K\\\nmehr einziehbaren \"B\"-Zigaretten beanstandet. Allerdings\nist nach ständiger Rechtsprechung der Bemessung des Werter-.\nsatzes der Wert der Ware einschließlich der darauf ruhenden.\nZoll- und Steuerabgaben, also der gewöhnliche inländische\n\nVerkaufspreis und zwar im Zeitpunkt des die Verpflichtung\n\nzum Wertersatz aussprechenden tatrichterlichen Urteils zugrunde zu legen (RGSt 75, 100, 103; RG in HRR 1938 Nr 1524;\n\n- 29 -\n\n: BGH j j\n\ni 1939 Nr 294,/2 StR 714/51 vom 6. Februar 1953, zum Abdruck:\n\n} in der amtlichen Sammlung bestimmt). Dieser Grundsatz kann\n\n® indes nicht ausnahmslos Geltung beanspruchen. Im vorliegen-\n\nR den Falle stellt die Strafkammer fest, für die \"Bg\"-7iga-\n\n. ’ retten hätte sich bei einem Verkauf zur Zeit der Aburteilung „\n, nur ein Dpf je Stück erzielen lassen, da infolge eines grund- RK\n2 legenden Wandels der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesonde :\n\ninfolge einer Qualitätssteigerung der Tabakerzeugnisse nach\nder Währungsreform alte Zigarettenbestände von minderwertiger\nQualität, wie etwa die \"Bg@\"-Zigaretten, auch zu dem nie--. ;\n” drigsten Steuersatz nicht mehr verkäuflich gewesen wären. Des- R\nhalb mangelt dem Hinweis des Hauptzollamtes, der niedrigste\nKleinverkaufspreis je Zigarette betrage derzeit 0,10 DM und\nschon die darin enthaltene Steuer mache 60 % davon aus, im\nvorliegenden Fall die tatsächliche Grundlage. Denn es han-\n‚delt sich bei den nicht mehr einziehbaren \"BB\" -Zigaretten nicht um solche der heutigen Qualität und Verwertbarkeit. Fehl geht daher auch der Hinweis des Hauptzollamtes\nauf § 47 a des Tabaksteuergesetzes, wonach der Verkauf von\nTabakwaren unter dem Steuerzeichenpreis nicht zulässig ist,\nund der daraus gezogene Schluß der Revision, es müsse auch\nbei Annahme eines Materialwertes von 1 Dpf je \"BiW\"-Zigarette der derzeitige Mindeststeuersatz je Zigarette von\n6 Dpf bei Bemessung des Wertersatzes .dazugeschlagen werden, so daß sich ein Wertersatz von mindestens 7 Dpf je\n\"Begpm'-Zigarette ergebe. Allerdings ist mit R6St 71, 76\ndaran festzuhalten, daß auch verdorbene Tabakerzeugnisse\nsteuerpflichtig sind, wenn nicht gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes Steuerbefreiung erteilt worden ist. Dennoch vermag\nsich der Senat der Auffassung der Revision insoweit nicht\nanzuschließen, als sie aus dieser Entscheidung folgert, auch\nbei: Bemessung des Wertersatzes für unbrauchbare oder nur Zu ®\n\nis. _ en\n\n- 30 -\n\neinem bestimmten Preis verkäufliche Tabakwaren dürfe nicht un\nter den Mindestbetrag der Tabaksteuer gegangen werden. Durch’\nden Wertersatz für die nicht mehr vorhandene steuer- oder zuı®\npflichtige Ware soll der Staat das erhalten, was er selbst\n\ndurch Verwertung der Ware, wäre sie noch vorhanden, erhalten\nhaben würde. Ihm darüber hinaus wenigstens den Mindestsatz &\nVerbrauchssteuer zuzusprechen, würde zu einem Vorteil des Siam\ntes führen, der sich rechtlich nicht begründen läßt,\n\nDr. Moericke Dr. Sauer \"Dr. Ludwig\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-11-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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