{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-22_2_StR_539_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-22","aktenzeichen":"2 StR 539/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung ist\n\nGesetz; stpo § 338 Nr 6; GVG §§ 169, 173. E\n2\n\na\n\nq\n\nR|\n\nein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 6 StPO. 5","text_plain":"r » Für das Nachschlagewerk! u 2\nFür die Amtliche Sammlung! \" i\n\nDe ee ee na\n\nRechtssatz: Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung ist\n\nGesetz; stpo § 338 Nr 6; GVG §§ 169, 173. E\n2\n\na\n\nq\n\nR|\n\nein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 6 StPO. 5\n\nAktenzeichen: 2 StR 539/52\nUrteil des BGH vom 22. Mai 1953 LG Bonn\n\n2 StR 539/52\nImNamen des Y olkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lebensmittelhändler und Gastwirt Egidius B EB\naus N Kreis FEED, üort geboren am\n\nEEE 903,\n\nwegen versuchten Verbrechens gegen § 175 a Ziffer 3 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 6. Kärz 1952 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. v\n\n7%\n\nBa\n\n.\n. B\nSagersgn s Ken vd Pig rat Eu a ia EN x” ne DE ’ u .r “ ie Er GR ran + 20006\nm | „ »“ ” u Ne * at a a .. -\nU\n\n‘ |\n\n[28\n\n.”\n\nA\n\n-2_\n\nGründes\n\nDie Revision des wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB verurteilten Angeklagten\nrügt die Verletzung des § 338 Nr 6 StPO. Sie behauptet hierzu, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung\ndes Urteils ausgeschlossen gewesen sei. Das trifft\nnach der Sitzungsniederschrift zu. Nach ihr hat der\nVorsitzende nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\nund nach Anhörung der Prozessbeteiligten den Beschluss\nverkündet: \"Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit ausgeschlossen\", Das Protokoll ergibt\nauch, dass der Beschluss durchgeführt worden ist. Es\nenthält aber nicht die Angabe, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils wieder hergestellt\nwar. Demnach hat der Vorsitzende das Urteil in nicht\nöffentlicher Sitzung verkündet, §§ 272 Nr 5, 273, 274\nStPO. Das ist aus zwei Gründen verfahrensrechtlich fehlerhaft. Die Verkündung des Urteilssatzes in nicht öffentlicher Sitzung ist nach § 173 Abs 1 GVG schlechthin unzulässig. Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar\nnach § 173 Abs 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen\nwerden, jedoch nur äurch einen \"besonderen\" Beschluss\ndes Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum\nist (RGSt 60, 279; 69, 175). Ein solcher Beschluss ist\nnicht ergangen. Diese Mängel führen zur Aufhebung des\nUrteils:\n\nNach § 338 Nr 6 StPO beruht das Urteil stets auf\neiner Verletzung des Gesetzes, wenn es auf Grund einer\nmündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Diese Bestimmung steht der Revision dann\nzur Seite, wenn zur \"mündlichen Verhandlung\" auch die\nVerkündung des Urteils gehört; denn erst hierbei hat\n\n[4\nGRAPH ae A RE\n\nee\n\nRe\nSera\n\nBRALE SD eEAEE Penn Euren:\n4 Herr da Ras,\n’ x\nen ee\n: B 2.\n\nnıaes\n\nvan\n\nui Alu.\n\n.\"\n\nve En m ern ee\n\nre\n*\n...\n\nder Vorderrichter den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 173 Abs 1 und Abs 2 GV6)\nzuwidergehandelt.\n\nDie Strafprozessordnung verwendet sonst den Begriff \"mündliche Verhandlung\" nicht. Sie kennt nur\ndie \"Hauptverhandlung\", die mit dem Aufruf der Zeugen\nund Sachverständigen beginnt (§ 243 Abs 1 StPO) und\nmit der Verkündung des Urteils schliesst (§ 260 Abs 1\nS 1 StPO). So spricht auch § 338 Nr 5 StPO nicht von\nder \"mündlichen Verhandlung\", sondern von der \"Hauptverhandlung\", die in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.\nDaraus ist jedoch nicht zu folgern, dass § 338 Nr 6\nStPO unter der \"mündlichen Verhandlung\" nur den Meil\nder Hauptverhanälung versteht, der der Urteilsverkündung vorausgegangen ist. Es ist vielmehr mit der \"mündlichen Verhandlung\" die \"Hauptverhandlung\" gemeint.\nDas ergibt sich aus folgendem:\n\nl. Der § 338 Nr 6 StPO stimmt wörtlich überein\nmit dem § 551 Nr 6 ZPO. Das Preussische Justizministerium hat die Entwürfe zu beiden Gesetzen\ngleichzeitig bearbeitet und danach dem Bundesrat\nvorgelegt. Die Motive des Entwurfs zur Strafprozessordnung (Motive 2.d. Entwurf einer Dt. StPO,\nBerlin 1872, R.v.Decker S 6) und die Vorbenmerkung, die dem Abdruck des Entwurfs in GoltdArch\nBd 21 S 5 ff vorangestellt ist, bringen deutlich\nzum Ausdruck, dass beide Entwürfe zueinander \"im\nengsten und untrennbaren Zusammenhange\" stehen.\nAuch der Reichstag hat beide Gesetze unmittelbar\nhintereinander verabschiedet. Daraus ist zu\nschliessen, dass in § 338 Nr 6 StPO der Wortlaut\ndes § 551 Nr 6 ZPO übernommen worden ist. Die Mo-\n\n-\n\nA\n\n-4-\n\ntive zu dieser Bestimmung enthalten aber ausdrücklich die Bemerkung: \"Unter Nr 6 fällt auch der Fall,\ndass die Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der\nVerkündung der bereits gefällten Entscheidung (§§ 267,\n279 Abs I) verletzt werden ..... \" (Entwurf einer deutschen Zivilprozessordnung, Berlin 1872, R.v. Decker‘\n\nS 417, 418). \"\n\n2. Grundlage beider Verfahrensordnungen ist\neine gemeinsame Gerichtsverfassung (Motive z.d. Entwurf einer tPO aa0). Die Strafprozessordnung und\ndas Gerichtsverfassungsgesetz stehen deshalb auch zueinander in nahem, sachlichem Zusammenhang. Nach § 169\nGVG ist nun die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschliesslich der Verkündung der Urteile und\nBeschlüsse öffentlich. Diese Bestimmung macht also\nkeinen Unterschied zwischen der Verkündung der Entscheidungen und dem ihr vorausgehenden Verfahrensabschnitt, bezieht vielmehr die Verkündung in den Begriff der Verhandlung ausdrücklich ein. Bei der engen Beziehung, die zwischen der Verfahrensordnung und\nder Gerichtsverfassung besteht, auf die sie sich gründet, ist anzunehmen, dass der Begriff der Verhandlung\nin § 338 Nr 6 StPO kein anderer sein kann als in\n8 169 GVG.\n\n$\n&\n{\n8\n8\nh\nÄ\nf\n\n3. Die §§ 171 a, 172 GVG gestatten es, die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil\ndavon unter bestimmten Voraussetzungen auszuschliessen. Dies gilt jedoch nicht für die Verkündung des\nUrteilssatzes, § 173 Abs 1 StPO. Sie muss immer Ööffentlich geschehen. Diese Regelung ist nicht zufällig, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt. Der\n\n, Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes bot in den\n£8 139 ff die Möglichkeit, die Öffentlichkeit für .\n\n> - - .-. vr\n\n-5-\n\n-5-\n\neinen Teil der Verhandlung auszuschliessen, ohne\ndie Verkündung des Urteils auszunehmen. Er fand\nkeine Billigung« § 174 GVG (RGB1 1877, 41 £f) bestimmte vielmehr, dass das Urteil einschliess-\n\nlich der Gründe in jedem Falle öffentlich zu verkünden sei. Das Gesetz vom 5. April 1888 (RGB1\n1888, 133) liess dann zwar den Ausschluess der\nÖffentlichkeit auch für die Verkündung der Urteilsgründe zu, hielt aber daran fest, dass der Urteilssatz stets öffentlich verkündet werden müsse. Daraus folgt, dass das Gerichtsverfassungsgesetz die\nÖffentlichkeit bei der Verkündung des Entscheidungssatzes des Urteils als ein besonders wesentliches, unabdingbares Merkmal des, Strafverfahrens\nansieht. Ist aber die Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit schon in einem Verfahrensabschnitt, in dem die Öffentlichkeit an sich ausgeschlossen werden darf, ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr’ 6 StPO, so muss dies erst\n\nrecht für die Verkündung des Urteils gelten, die\nniemals in nicht öffentlicher Sitzung geschehen\ndarf. Andernfalls würde die Verkündung des Urteilssatzes, die das Gerichtsverfassungsgesetz als besonders bedeutsamen Vorgang in § 173 von der allgemeinen Regelung der §§ 171 a, 172 ausnimmt, weniger Schutz geniessen als der vorangehende Teil der\nVerhandlung, dessen einwandfreien Ablauf § 338\n\nNr 6 StPO sichern will. Ausserdem würde die Strafprozessordnung einem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besonders wichtigen Vorgang nur eine geringere Bedeutung beimessen. Das ist nach der Ansicht\ndes Senats ausgeschlossen, weil beide Gesetze als\neine einheitliche Verfassungs- und Verfahrensordnung der Strafrechtspflege aufzufassen sind.\n\nu\n\n4. Es ist nicht zweifelhaft, dass Verstösse\ngegen § 173 Abs 1 und Abs 2 GVG, wenn man sie\nnicht als unbedingte Revisionsgründe nach § 338 Nr 6\nStPO ansieht, jedenfalls dann zur Aufhebung des Urteils führen müssten, wenn es auf ihnen beruht,\n§ 337 StPO. Dieser Nachweis ist aber ohne Verletzung des Beratungsgeheimnisses nicht zu führen.\nInfolgedessen würden Verfahrensrügen, die eine\nVerletzung des § 173 GVG geltend machen, niemals\ndurchdringen. Die Gerichte des ersten Rechtszuges\nkönnten also durch das Revisionsgericht niemals\ngenötigt werden, die Bestimmung des § 173 Abs 1\nGVG zu beachten. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.\n\nDer Senat ist deshalb der Auffassung, dass nach\nder Entstehungsgeschichte des § 338 Nr 6 StPO und seinem Zusammenhang mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. über die Öffentlichkeit des Verfahrens\nunter der \"mündlichen Verhandlung\" die Hauptverhandlung\nzu verstehen ist- In einem Verstoss gegen § 173 GVG\nliegt also ein unbedingter Revisionsgrund. Das ist auch\nzunächst die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts\ngewesen (RGSt 1, 90; 20, 383; 35, 103, 106; 57, 26; 60,\n279). Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen\n(Rest 69, 175; 71, 377). Es hat nunmehr als \"mündliche\nVerhandlung\" nur die \"Verhandlung zwischen dem Gericht\nund den Beteiligten\" angesehen, zu der die Urteilsverkündung nicht gehöre. Der Wortlaut des § 338 Nr 6 StPO\nspricht entgegen der neuen Meinung des Reichsgerichts\nnicht für diese Auslegung; denn auf ihn hat es sich in\nRGSt 35, 103, 106 gerade für die entgegengesetzte Ansicht berufen, Entscheidend scheint deshalb für das\nReichsgericht das Bestreben gewesen zu sein, \"förmli-\n\nj ®\n\nu “ . - 17 -\n\nen: &\n\nser\"\n\nt\nI\n}\n\nFr\n\nx a\nEn RE NE een ER\n\nche Bindungen zu beseitigen\" und \"demgemäss die unbedingten Revisionsgründe in ihrem Anwendungsgebiete\nzu verengemn\" (RGSt 71, 383). Das aber hält der Senat für sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade auf\ndem Gebiete des Strafverfahrens ist es ein rechtsstaatliches Anliegen, dass die Gerichte das Recht\n\n. innerhalb der gesetzlichen Schranken zu finden su-\n\nchen. Das gilt in besonderem Naße für die Öffent-\n\nlichkeit der Verhandlung. Sie ist eine alte demokratische Forderung, die in das Bewusstsein des\nVolkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen\nist und gegen jede Abschwächung geschützt werden\nmuss (BGHSt 1, 334; 2, 56). Die strenge Beachtung\nder Bestimmungen, die die Öffentlichkeit des Verfahrens gewährleisten sollen, dient deshalb unmittelbar der staatlichen Rechtspflege und fördert das\nVertrauen des Volkes zu der Rechtsprechung seiner\nGerichte.\n\n2\n7\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\nDie weiteren Verfahrensrügen und die - im übrigen\nunbegründete - Sachbeschwerde bedürfen somit keiner Erörterung.\n\nNicht entschieden hat der Senat die Frage, ob\n§ 338 Nr 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Aus-\n\nschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht\n(vgl hierzu R6St 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).\n\nDr. Hoericke zugleich für den\n\nerkrankten und daher an der Un- Werner\nterschrift verhinderten\nBR Dr. Dotterweich.\n\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\nen 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-22/2-str-539-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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