{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-19_2_StR_772_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"2 StR 772/52","doktyp":null,"leitsatz":"Hat der Tatrichter zur Bildung einer Gesamt-. u:\nstrafe eine Strafe.aus einem nicht rechtskräf- u:\ntigen Urteil herangezogen, wird der hierauf TR\n\nj gestützten Revision die Grundlage entzogen,\nwenn das Urteil bis zur Entscheidung des.Revisionsgerichts rechtskräftig geworden ist, '","text_plain":"en 2302 084...\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! '\n\nmE EITEnEEIP que dam Arie Mer (te Si > Gino ARRAÄED FOR EDE GEHE GUUERENEE ak MU rEn Gi. MÄR Minen MrE> HERE Kan EEE GE\n\n.\n\nGesetz; StGB § 79\n\nRechtssatz: Hat der Tatrichter zur Bildung einer Gesamt-. u:\nstrafe eine Strafe.aus einem nicht rechtskräf- u:\ntigen Urteil herangezogen, wird der hierauf TR\n\nj gestützten Revision die Grundlage entzogen,\nwenn das Urteil bis zur Entscheidung des.Revisionsgerichts rechtskräftig geworden ist, '\n\nAktenzeichen; 2 StR ‚712/52\n„‚Unteilıdeg BGH.vo ‚vom. 1.19. Mai. 1953 LG Bonn\n\nnn\n\nu ann uud\n\npen\n\nSa...\n\nwine‘\n\nune a Nannt Aun Susann, una Sr\n\n(v ZWNGE Up EEE a\n\n- - u.\n\nvous un\n\n2 StR 712/32 er\n\n.ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Althändler Erich Theodor U EB zu: Tem\nWE, üort geboren am GEBEN ©©:\". Zeit. in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- x\nzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke 41\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil des\nlandgerichts in Bonn vom 22, Januar 1952\n\n1. dahin abgeändert, daß\n\na) die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei\naus Gewinnsucht in einem Falle (Ankauf von MB\nWW VA IV 3 c) entfällt,\n\nb) der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl\nund Verwahrungsbruch verurteilt ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen\nverurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch, soweit er im übrigen verur-\n‘ teilt ist, und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes,\n\n“\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revision’ des Angeklagten und die\nRevision der Staatsanwaltschaft verworfen, Die Kosten\ndes Rechtsmittels der.Staetsanwaltschaft hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDEAS SZ} 0205550\n\n3.\n\nGründez3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmässiger Hehlerei aus Gewinnsucht in zwei Fällen, davon in einem Falle teilweise\nin Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5, 16 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Anstiftung\nzum Diebstahl, wegen Hehlerei und wegen Vergehens gegen\ndie §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen\nMetallen unter Einbeziehung der in den Urteilen — 6. Kls\n10/51 und 6 KMs 4/51 - der Strafkammer in Bonn vom 12. und\n14. Dezember 1951 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nund Geldstrafen von 2.000 DM und 200 DM, ersatzweise 40\nbzw. vier Tage Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat sie ihm\ndie bürgerlichen \"Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung des Gewerbes eines Altwa-\n\n‘ ren- und Altmetallhändlers auf die Dauer von fünf Jahren\n\nuntersagt, .\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Der Angeklagte. hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die Niederschrift enthält am Ende fol-\n\ngende Erklärung: \"Ich genehmige die obigen Revisionsgrün-\n\n‚de nur in Verbindung mit den folgenden persönlichen Erklärungen, Die Aufnahme erfolgt nach Belehrung auf mein\nausdrückliches Verlangen\". Im Anschluß an diese von dem\nAngeklagten und Urkundsbeamten unterzeichnete Begründung\nfolgen. länztere Ausführungen des Angeklagten, die vom\nUrkundsbeanten nicht unterzeichnet sind und für die er die\nVerantwortung nicht übernehmen wollte, wie der Hinweis,\ndie Aufnahme erfolge nach Belehrung auf ausdrückliches\nVerlangen des Angeklagten, ergibt. Diese Ausführungen\n\nut\n\nra 05 ae” Ei\n\n5\nBE;\n\ngun\n\nm\n\nkönnen daher nicht beachtet werden, da insoweit keine\nden Vorschriften des § 345 Abs 2 StPO entsprechende Revi-\n‚sionsbegründung vorliegt (RGSt 64, 63). Dies gilt aber.\nnicht für die vom Angeklagten und dem Urkundsbeanmten unterzeichnete Revisionsbegründung. Daß er diese nur in\nVerbindung mit seinen persönlichen Erklärungen genehnig-\n: te, besagt, daß er sie billige, wenn auch seine weiteren Erklärungen aufgenommen würden, nicht aber, daß er\nsie Überhaupt nicht abgeben wolle, falls seine persönlichen Erklärungen nicht als eine rechtswirksame Begründung erachtet würden. Soweit die Revision ordnungsgemäß\nist, rügt sie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.\n\nA. Revision des Angeklagten.\n\nI. Verfahrensrecht.\n\nNach der Sitzungsniederschaft hat der Verteidiger\nnach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Vorsitzenden\nals befangen abgelehnt, da er auf Grund der damals noch\nnicht rechtskräftigen Verfahren wegen Meineids und Nötigung, die der abgelehnte Richter ebenfalls geleitet hat-\n.te, und der ergangenen Urteile eine ungünstige Einstellung befürchte. Diese Befürchtung sei gerechtfertigt, da\nder Vorsitzende bei Erörterung der Vorstrafen auch die\nbeiden noch nicht abgeschlossenen Verfahren erwähnte und\nbei Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache äusserte:; \"Sie bestreiten ja doch alles\", Auch habe er in dem Verfahren\nwegen Meineids dem Angeklagten das letzte Wort entzogen\nund ihn nicht ausreden lassen. Einen Grund zur Befangen-'\nheit erblickte der Angeklagte weiter darin, daß der Vor-\n‚ sitzende bei Einbringung des Ablehnungsamtrages bemerkte: \"Herr Rechtsanwalt, den Antrag wollen Sie einbringen\":\n\n\\\nt\n’\n\n.\n[3\n%\nBr\na\n<\n\nnm\n\nDer abgelehnte Richter erklärte sich nicht für befangen\nund bezeichnete die Behsuptung, er habe dem Angeklagten\nin dem Verfahren wegen Meineids oder Nötigung das letzte\nWort nicht gegeben, für unrichtig. Die Strafkammer erklärte dss Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom i5. Januar 1952 für unbegründet.\n\nDie Revision meint, die von dem Angeklagten vorgebrachten Tatsachen hätten seine Besorgnis, der Vorsitzende sei befangen, gerechtfertigt. Sie stützt ihre Behauptung auch noch darauf, dass der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause mit dem Vorsitzenden im Beratungszimmer gesprochen und, wie er ennehme, ihn zu seinen Ungunsten beeinflusst habe, dass der Vorsitzende während\ndes Vortrages des Verteidigers mit einem Beisitzer sich\nunterhalten, den Entlastungszeugen das Wort abgeschnitten\nund ihn dadurch in der Verteidigung beschränkt habe; ausserdem seien sämtliche Entlastungszeugen für befangen erklärt und ihre Aussagen in der Urteilsbegründung nicht\n\nverwertet worden.\n\nDas Ablehnungsgesuch unterliegt. auch in tatsächlicher\nBeziehung der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt\n1,34). Diese führt zu dem Ergebnis, dass seine Zurückweisung gerechtfertigt war. Dass der Vorsitzende bei der\nErörterung der Vorstrafen auch die beiden noch nicht\n\nrechtskräftigen Strafverfahren erwähnte, i ist nicht zu\n“ Veanstanden. Es war für das Gesamtbild der Persönlichkeit\ndes Angeklagten von Bedeutung. Nach der Erklärung des Vorsitzenden und der Sitzungsniederschrift ist es unzutreffend, dass er dem Angeklagten in den früheren Verfahren\nä\n\n4\n\n- 0 u\n\ndas letzte Wort nicht gegeben hat. Die Äusserung, \"Sie\nbestreiten ja alles\" besagt nur, daß der Vorsitzende auf\nGrund des Verhaltens des Angeklagten in den früheren Verfahren und aus der Kenntnis seiner Einlassung in dem Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache der Ansicht\nsei, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung alles\nbestreiten. Daraus ergibt sich aber nicht, daß er wegen\n-dieses von ihm erwarteten Bestreitens gegen den Angeklagten voreingenommen war und sich bereits ein ungünstiges\nUrteil von ihm gebildet hatte, von dem er sich während\nder Verhandlung und bei der Urteilsfällung nicht freimachen konnte. Die Äusserung gegenüber dem Anwalt drückte\nnur das Erstaunen aus, daß dieser den Antrag für begründet halte und einbringe, nicht aber, daß er hierwegen\ngegen den Angeklagten eingenommen sei. Die vorgetragenen\nTatsachen begründen somit bei verständiger Würdigung der\nSache nicht die Annahme, der abgelehnte Richter nehme\ngegen den Angeklagten eine innere Haltung ein, die seine\nUnvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beein-.\nflussen werde (RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34)»\n\nDie weiteren von der Revision als Beweis der Befangenheit des Richters noch vorgetragenen Behauptungen beziehen sich auf die Verhandlung nach der Zurückweisung\ndes Ablehnungsamtrages und nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Auf sie kann daher die Revision das\nVorbringen, das Ablehnungsgesuch sei gerechtfertigt gewesen, nicht stützen, § 25 StPO (siehe auch BGHSt 1, 298)»\nIm übrigen hat nach der Gegenerklärung der Staatsanwalt\nmit dem Richter während einer Verhandlungspause im Verhandlungszimmer nicht gesprochen und ihn nicht beeinflußt:\nDer Vorsitzende konnte den Ausführungen des Verteidigers\nfolgen, auch wenn er mit dem Beisitzer sprach. Daß er\n\nZeugen das Wort abgeschnitten und dadurch die Verteidigung eingeschränkt hat, ist nicht nachgewiesen. So-\n\nweit die Revision bemängelt, die Aussagen der Entlastungsx zeugen seien bei der Urteilsfällung nicht richtig verwertet worden, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung Bu\nder Strafkammer. =\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nÜ 1.) Nach dem Urteil beschäftigte der Angeklagte mehj rere Aufkäufer für den Ankauf von Altmetall und Schrott.\nIhre Entlohnung bestand in dem Unterschied zwischen dem\nKaufpreis, den sie an die Verkäufer zahlten, und dem\nPreis, den sie von dem Angeklagten für die Ware erhielten,\nEr sandte sie in wenigen Fällen zu festen Kunden, die Altmetall verkauften; in der Regel mußten sie die kleinen\nOrte des Sieg-Kreises aufsuchen und nach Möglichkeit\nSchrott und Altmetall zu erhalten versuchen. Der Angeklagte trug zwar die lienge des abgelieferten: Metalla und\nden Namen des Aufkäufers, der ihm das Metall ablieferte,\nnicht aber die Veräusserer, von denen es stammte, in seine: Bücher: ein. Ausserdem hat er nicht den angekauften\nGegenstand, sondern nur die Metallart vermerkt, Weiter ;\nhat er Einkäufe von Rotguß im Gewicht von 400 kg nicht\neingetragen. \"\n\nZu Recht sieht die Strafkammer darin ein Vergehen\nnach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen\n2 Metallen. Die Aufkäufer haben die Ankäufe nicht für sich\nselbst, sondern für den Angeklagten getätigt. Sie waren\nnur seine Beauftragten, die die Geschäfte für ihn abschlossen. Damit entstand für ihn die Verpflichtung, die\nVerkäufer selbst, von denen das Metall stammte, in die\n\n=.\n\npe Tue Wr Tora er\nBe h3\n.\n\n4‘ j 53 2 « * s\n\nnu\n\na en\n%\n\n.„ bruch betrauten Firma. Ausserdem kaufte er von den Minder-\n\ngräben gesammelt hatten, wobei sie Bescheinigungen ihrer\n\nBücher einzutragen, sowie die Gegenstände genau anzugeben. Es genügte nicht die Eintragung der Aufkäufer.\n\nTrotzdem konnte die Verurteilung nicht bestehen\nbleiben. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die Mängel der Eintragung nach der Aufforderung der\nGemeindevervaltung TB an 6. Dezember 1950 beseitigte, so daß die Buchführung \"in etwa entsprach\" (UA\nS 4). Auch bei der Würdigung der Rinlassung des Angeklagten kommt sie zu dem Ergebnis, daß er nach dem 6.\nDezember 1950 die Aufkäufer anhielt, über ihre Tätigkeit eine Kladde zu führen, und hält damit die Buchführung für entsprechend (UA S 16). Demnach hat der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt die Eingänge seiner Aufkäufer richtig eingetragen. Demgegenüber geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Angeklagte.habe auch nach dem 6. Dezember 1950 die Bücher\nnicht vorschriftsmässig geführt (UA § 33). Dieser Widerspruch beeinträchtigt das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten.\n\n2.) Der Angeklagte erwarb zahlreiche neue Rotgußzahnräder, Messingrollen, 2 Lagerschalen im Gewicht von\n22 kg von Unbekannten und Altmetall aus Demontagearbeiten in den Klöcknerwerken von Arbeitern der mit dem Ab-\n\njährigen Georg Sn WED und FB Zink, Messing und\nAluminium, das sie auf der Wahner-Heide und in Schutt-\n\nMütter vorzeigten, in denen sie ‚den Angeklagten ersuchten;\ndas Metall abzunehmen. Teilweise holten die Mütter den\nErlös selbst ab. Er erwarb aber auch von KB und -.\n\nEEE = 2\nre a\n“\n\nSCEEB zestohlenes Altmetall und zwar Dachrinnen, die\nsie von Trümmergrundstücken und sogar von bewohnten Ge-\n\nbäuden abgerissen hatten. Hier hatten sie keine Beschei-\n\nnigung bei sich; sie erhielten den Erlös selbst ausbezahlts\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die Zahnräder neu\nwaren und daher bei ihrem, den Materialwert weit übersteigenden Gebrauchswert nicht als Altmetall verkauft\nzu werden pflegen, der Angeklagte sie versteckt aufbewahrte und beförderte und unrichtige Angaben über den\nVerkäufer 'machte. Sie folgert hieraus, daß die Zahnräder aus der Zahnradfabrik KB in EB zestohlen waren. Diese Folgerung ist möglich. Daß sie den Dieb\nselbst und die Zeit und Ausführung des Diebstahls nicht\nfeststellen konnte, steht dem nicht entgegen. Auch bei\nden Messingrollen kommt sie zu dem Ergebnis, daß sie\ngestohlen waren, da sic als Rohmaterial in ihrer beson-\n\n: deren, für den Verkauf als Altmetall nicht geeigneten\n\nBeschaffenheit nur zur Herstellung von Maschinenteilen\ngebraucht wurden, der Angeklagte sie den Blicken anderer entzog, und den Verkäufer nicht angab. Auch hier\n\nzeigt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler.\n\nDie Strafkammer folgert rechtlich bedenkenfrei aus\ndem Verhalten des Angeklagten, insbesondere der versteckten Aufbewahrung, daß er.wußte, die Zahnräder unä\nMessingrollen seien gestohlen.\n\nHinsichtlich der Lagerschalen stellt die Strafkammer fest, daß sie in den Klöcknerwerken gestohlen wurden, da sonst keine solchen Lagerschalen erhältlich wa-\n\n“\n\nin rat,\n\na\nhe near\n\nx\n«\nR\n8\nRi\n:\n\n- 10 -\n\nren, und der Angeklagte sie von dem Dieb erwarb. Sie\nnimmt weiter an, er habe zwar keine Kenntnis von dem\nstrafbaren Vorerwerb gehabt, ihn jedoch, da die Schalen\nnur aus grossen Fabrikmaschinen stammen konnten, annehmen müssen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, Wenn es\nin dem Urteil auch heißt, \"Den Umständen nach erkannt\nhatte\", wollte die Strafkammer nach der Sachlage nur die\nBeweisregel des § 259 StGB anwenden, da sie ja ein \"positives\"Wissen verneint (UA 5 3€,\n\nKeinen Rechtsfehler läßt die Annahme erkennen, die\nArbeiter der Abbruchfirma hätten das bei den Abbrucharbeiten bei den Klöcknerwerken anfallende Altmetall gestohlen, Nach den Feststellungen war der Angeklagte anıesend, als die Verkäufer seinen Bruder über die Herkunft\ndes Metalls aufklärten. Er hatte daher Kenntnis von dem\nstrafbaren Vorerwerb, Zu beanstanden ist zwar, daß die\nStrafkammer ausführt, der- Angeklagte \"mußte daher den\nUmständen nach annehmen und hat das angenommen\", Sie\nvermengt damit rechtlich fehlerhaft die Beweisregel mit\ndem Wissen (RGSt 55, 204). Aus den weiteren Ausführungen\nist jedoch ersichtlich, daß sie ein \"Wissen\" bejaht hat.\n\nÖhne Rechtsfehler hat die Strafkammer angenommen,\ndaß die Minderjährigen die Dachrinnen gestohlen hatten\nund der Angeklagte sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ankaufte.\n\nDer Angeklagte handelte, wie die Strafkammer feststellt, bei all diesen Ankäufen seines Vorteils wegen.\nZu Recht hat sie daher den äusseren und inneren Tatbestand der Hehlerei bejaht. Die Annahme eines PFortsetzungs”\nzusammenhangs, die den Angeklagten.auch nicht beschwert;\nist rechtlich richt zu beanstanden.\n\nF\n\n”\n\nN\n\n=\n&\n\n—wuregn\n\n- keine Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher ein ge-\n\nDie Strafkammer folgert daraus, daß der Angeklag- .\nte häufig Altmetall von besonderem Wert in erheblicher\nMenge zu sehr gewinnbringendem Weiterverkauf an sich\nbrachte, er habe sich eine fortlaufende Einnahmequelle\nvon einiger Dauer verschaffen wollen. Hiergegen bestehen\n\nwerbsmässiges Handeln angenommen (BGHSt 1, 383).\n\nZutreffend nimmt die Strafkammer an, ein Handeln\naus Gewinnsucht nach § 27 a StGB liege vor, wenn der\nTäter seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstössigen Maße betätige (BGHSt 3,\n31). Einen solchen anstössigen Erwerbssinn durfte sie\ndaraus entnehmen, daß der Angeklagte zur Mehrung seines\nohnehin recht bedeutenden Einkommens noch zu dem verwer?-\nlichen Mittel des fortgesetzten Ankaufs von unredlich erworbenem Altmetall gegriffen und die durch die Korea- .\nKrise eingetretenen Erwerbsmöglichkeiten im Metallhandel ohne jede sittliche Hemmung ausgenützt hat (UA S 41,\n48).\n\nNicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen des\nVergehens nach §§ 5, 16 d&s Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Hetallen. Ohne rechtliche Bedeutung ist es,\nob die Minderjährigen eine Bescheinigung hatten oder\nnicht, da das Gesetz den Ankauf von Altmetall von einem... u IE.\n\nMinderjährigen ausnahmslos verbietet und unter. N\n\nstellt, auch wenn das Einverständnis, der Auftr-s dit\ndie Vollmacht. der Eltern vorliegen (BGH 3 Sı#. 463/51\" vom\n2. August 1951 in NW 51, 894)... Die Fälle: in denen’ die\nMütter den Erlös selbst abholten, hat d*? Strafkanmer\nnicht in die Verurteilung einbezogen; °®. bedarf daher\nkeiner Erörterung, ob auch hier ein Terstoß gegen § 5\n\nEn 7 TE 2.222\n.\n\nRL near\n\nEG\n\nTUN ET EEE |\n\nBR\n\n*\n\nzen\nDOT\n\nDBREZ one\nD\n\nTE RE Et I ne\na. FR x . s\n> S x . ..\n.\noo.\n\n>\nDe EN\n\n'&-nen, in der Absicht, an dem Diebesgut teilzuhaben, ist\n\n- 12 —\n\nvorliegen würde. Die Annahme von Tateinheit mit der\nHehlerei ist nicht zu beanstanden,\n\n3.) a) Der frühere Mitangeklagte VB hat im\nDezember 1950 mit einem Unbekannten auf dem Rangierbahnhof aus einem offenen Waggon der Bundesbahn Bleirohre\ngestohlen. Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß\nder Angeklagte Mb zu dem Diebstahl überredet hat..\nIhre Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler ersehen.\nDie Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl und Verwahrungsbruch ist daher bedenkenfrei. Daß sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte, der MB an den Unbekann- ff\"\nten verwiesen, die Verbringung der gestohlenen Rohre\nin seinen Betrieb zugelassen und die Abnahme veorsprochen, auch seinen Wagen zur Verfügung gestellt hat, nicht\nnur Anstifter, sondern Mittäter ist, beschwert ihn nicht,\nDie Verurteilung wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch\nhat sie im Urteilsausspruch nicht erkennbar gemacht.\nInsoweit kann ihn das Revisionsgericht berichtigen,\n\nb) Der Angeklagte hat die gestohlenen Rokre ange-:\nkauft und weiter veräussert, Die Strafkammer hat ihn\ndeshalb wegen gewerbsmässiger, aus Gewinnsucht begangener Hehlerei verurteilt. Dies ist rechtlich fehlerhaft,\nSie etellt fest, der Angeklagte habe Mh zu dem Diebstehl bestimmt, um auf. diese Weise in den Genuß des\ngestohlenen Gutes zu kommen und es verwerten zu können.\nWer aber einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu be-\n\nnur segen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen, nicht\nauch \"agen Hehlerei, auch wenn er den Beuteanteil gewerbemä,.ig im Sinne der §§ 259, 260 StGB vorwertet\n\nK\n\n13 -\n\n(BGHSt 2, 315 und BGH 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953,\n\ns zum Abdruck bestimmt, und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1952).\nDer Angeklagte kann daher nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden. Ein\nFreispruch entfällt, da die Anklage und der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten beschuldigten, er habe durch ein\nund diesclbe Handlung gewerbsmässige Hehlerei begangen,\nzum Diebstahl angestiftet und Beihilfe dazu geleistet\nund gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verstossen (RGSt 52, 190; 53, 148):\n\n- . >.\n\n4.) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte\nvon dem früheren Mitangeklagten CB mindestens 80 bis\n100 Liter Benzin, 2 Kanister mit 40 Liter Öl und erhielt\nvon ihm ein komplettes Ersatzrad, einen neuen Autoschlauch\nund einen Autoreifen. CB war 215 Fahrer bei einer bri- .\ntischen Besatzungseinheit tätig. Er füllte das Benzin aus\ndem Tank seines Dienstwagens in kleinen Mengen bei dem\nAngeklagten ab und verkaufte es ihm. Die Annahme, er habe\nsich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Öl, das Ersatzrad,\nden Schlauch und den Reifen hat Oi nach Überzeugung\ndes Gerichts entweder aus dem lager der Besetzungseinheit selbst gestohlen oder von einem Dieb in Kenntnis\nder strafbaren Herkunft erworben. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß CD :ie Sachen mittels\neiner strafbaren Hendlung erlangt hatte, und brachte sie\ntrotzdem an sich. Daß er seines Vorteils wegen handelte,\nergibt sich daraus, daß er die Sachen zum Betrieb seiner\nKraftfahrzeuge verwenden wollte. Die Verurteilung wegen\nHehlerei ist daher rechtlich einwendfrei. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn nicht,\n\nRe Sr\n\nu ER ET ALT ©\n\n2\n\nVATER TE De NT “\n\nLT\n. Pr\n\n. een\n\nEn\n\nS\ns\n\nur ww: x ein =\nre nen te a ne\n\n- 14 -\n\n5.) Die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die\nStrafkammer hält es für straferschwerend, daß der Angeklagte die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Aufkäufer dazu ausnützte, sich in den Besitz von unredlich _\nerworbenen Metallen zu setzen.'-Die Erwägung wird durch\ndie Feststellungen nicht getragen. Diesen ist nicht zu\nentnehmen, daß die Aufkäufer gestohlene Gegenstände erwarben; vielmehr \"vertrauten\" sie darauf, daß sie von\nden Bauern kein gestohlenes Gut erhalten würden\" (UA S 4),\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht wegen des\nErwerbs von gestohlenem Gut mit Hilfe seiner Aufkäufer\nverurteilt. Soweit das Urteil anführt, die Aufkäufer hät-. F\nten auch von Minderjährigen Gegenstände erworben, obwohl\nsie die strafbare Herkunft wußten oder doch zumindest\nwissen mußten (UA S 16), steht dies mit den anderen Feststellungen in Widerspruch. Hiernach hat von den Minderjährigen nur der Angeklagte selbst gekauft und sich\nnicht der Kithilfe der Aufkäufer bedient (Va S 7, 22,\n37).\n\n6\n\nDa die Strafkammer diese Gründe bei Beurteilung der\nPersönlichkeit des Angeklagten und seiner Handlungen allgemein strafschärfend verwertet hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß sie auch die Strafe für die Anstiftung\nzum Diebstahl zu seinen Ungunsten beeinflussten. Es war\ndaher das Urteil im Strafausspruch bei allen Verurteilungen aufzuheben, soweit sich dies nicht schon durch\ndie Aufhebung im Schuldpruch bei der Verurteilung wegen\neines Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ergibt. Hierdurch und durch den\nWegfall der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei\nin einem Falle entfällt auch der Gesamtstrafausspruch,\neinschliesslich der Nebenstrafen und des Berufsverbotes\n\n= Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung über\n\n. die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft, Die Strafkammer hat § 60 StGB geprüft; daß sie ihr Ermessen mißbraucht hat, läßt sich nicht ersehen,\n\nFür das Verbot der Berufsausübung genügt es nicht,\ndaß der Angeklagte die Tat unter kißbrauch seines Gewerbes begangen hat. Es setzt voraus, daß es im Zeit-\n\nau “ punkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, “erforderlich ist (RGSt 74, 54). Daß die Strafkammer dies geprüft hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Angeklagte einschlägig noch nicht vorbestraft ist und noch im jugendlichen Alter steht, wird\ndie Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht die Strafverbüssung auf ihn derart einwirken wird, daß er strafbare Handlungen dieser Art in Zukunft vermeidet. .\n\nB._Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsonwaltschaft beschränkt ihre Revision\nzulässigerweise darauf, daß die Strafkammer in die Gesamtstrafe die durch ‘die Urteile der Strafkammer vom 12. und\n14. Dezember 1951 (KLs 10/51 und 6 KMs 4/51) wegen Meineids und Nötigung ausgesprochenen Gefängnisstrafen von\n. einem Jahr drei Monaten und sieben Monaten Gefängnis ein-\n. bezogen hat. Dies sei rechtlich fehlerhaft gewesen, da\nDa ‚die Urteile noch nicht rechtskräftig waren.\n\nDie Rüge war zwar zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels begründet (BGH 3 StR 953/51 vom 6. Februar 1951).\nInzwischen sind die Urteilerechtskräftig geworden. Damit\n\n- 16 —\n\nDu\n\nist der Revision die Grundlage entzogen,\n‚Rechtsfehler sich nun weder zum Vorteil n\n\"teil des Angeklagten auswirken kann.\n\nda der frühere\noch zum Nach-\n\nDer Oberbundesanwalt ‚hatte beantragt, das Urteil\nim Strafausspruch aufzuheben.\n\nDr, Moericke . Dr. Dotterweich Werner\n. Dr. Sauer Dr. Arndt\n\nE m.\nMEET en Dan ER TE NEaSig daten LEEREN Arad Are Tor\n.\n\nPEN\n, rg E* ir \\ \\\nAu in Da Gare 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-772-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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