{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-19_2_StR_445_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"2 StR 445/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"we an\n\n., x Bi 2m TR Ze Wi 2 N Be en 2\n\nGesetz; StPO 55 29, 178 Abs 283. = >\n\nRechtesatz: 1. Ein Eröffnungsbeschluß, an dem ein wegen Be- be\nsorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter E\n\n‚nungsgesuch nachträglich rechtskräftig zurückgewiesen wirü.\n\n2. Ein Verstoß gegen $. 178 Abs 2 8-3-StPo begri\n\n, det nicht die Revision (mie RGSt 44, 380; 5,\n\n. on ” E\n\nAktenzeichen: 2 StR! 445/52 en:\n\nUrteil des BGH vom 19. Mi 155 LG Bremen ug\n» E\n\n”\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich 5\ngeboren am 1901 in\n\nunbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\naus\n‚ zur\n\nGe\n\nPaz\n\nn\n\nA\n\n».\n\n> PEN?\nEx\n\nx\nsn\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: “\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom B. Februar 1952 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n€\nSEE\nRER\n\nne\nPr »\n\n.\n\n5\nrer\n\n. .,\nLPG\nwir‘\n\n-*\nnee\n\nsh\n-2_ Inn.\nt\n\n. B\nER\nYO\nDERRS u)\n\net mW\n”\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in\ndrei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue,\nverurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen: 1 ‘\n\nl. Die Revision behauptet, daß kein gültiger Eröffnungsbeschluß vorliege, weil an ihm Landgerichtsrat Dr. WW nit-\n- gewirkt habe, der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Akten ergeben, wie die Revision richtig vorträgt, folgendes: Der Angeklagte lehnte am 19. November 1951 in seiner\nBeschwerde gegen den Haftbefehl vom 1. November 1951 den Landgerichtsrat Dr. IB wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am\n26. Januar 1952 erklärte die Strafkammer das Ablehnungsgesuch\ndurch Beschluß für unbegründet. Nunmehr 'eröffnete die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten. An diesem Beschluß\nwirkte Landgerichtsrat Dr. nit. Am 31. Januar legte der\nAngeklagte gegen den Beschluß vom 26. Januar 1952 sofortige\nBeschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf sie durch Beschluß vom 5. Februar 1952.\n\nNach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen,\ndie keinen Aufschub gestatten. Dafür, daß der Eröffnungsbeschluß in dem vorliegenden Falle unaufschiebbar gewesen sein\nkönne, liegt kein Anhaltspunkt vor. Wäre er es gewesen, so\nhätte aber auch ein anderer Richter als Landgerichtsrat Dr.\nJäger an ihm mitwirken können. Seine Mitwirkung ist deshalb\nnicht als dringende Amtshandlung im Sinne des § 29 StPO anzusehen. .\n\nDie Frage, welche Bedeutung den Worten \"vor Erledigung q,,\nAblehnungsgesuchs\" in § 29 StPO zukommt, findet sich in keiner MR\nEntscheidung der Strafsenate des Reichsgerichts erörtert. Auch\ndie Urteile anderer Gerichte und die Erläuterungsbücher zur N\nStrafprozeßordnung behandein sie nicht. Nach der Entscheidung\nin RGZ 66, 46 ist zwar mit der \"Erledigung\" in § 47 ZPO, der\nmit § 29 StPO wörtlich übereinstimmt, nicht die rechtskräftige Erledigung, sondern die erstmalige Entscheidung gemeint.\nDemgegenüber erklärt das Reichsgericht in JW 1902, 249, daß\n-unter Erledigung im Sinne des § 47 ZPO nur die rechtskräftig\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch zu verstehen sei. Folgt\nman der ersten Entscheidung, so hat Landgerichtsrat Dr. Ygp M\nzulässigerweise an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt. Im ander*\nFalle liegt in seiner Mitwirkung allerdings ein Verstoß gegen\n8:29 StPO. Der Angeklagte kann jedoch hierdurch nicht beschwert\nsein. Die SE 22. fFStpo sollen es sicherstellen, daß über einen\nAngeklagten nur solche Richter urteilen, die unbefangen sind\nund vernünftigerweise von ihm auch nicht als befangen angesehen werden können. Da das Oberlandesgericht die sofortige Be\nschwerde des Angeklagten zurückgewiesen hat, steht fest, daß\nLandgerichtsrat Dr. IB in keinem Augenblick befangen gewesen ist und daß der Angeklagte keinen vernünftigen Grund gehalt\nhat, ihn für befangen zu halten. Es kann deshalb dem Angek13a8\nten in keiner Beziehung nachteilig gewesen sein, daß Landgerichtsrat Dr. IB an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hat. f?\nEine etwaige Verletzung des § 29 stPo macht deshalb den Eröff- f”\n\" nungsbeschluß nicht unwirksam (so im Ergebnis auch RG in IF fi\n1902, 249). Die Frage, ob mit dem Worte \"Erledigung\" in § 29\nStPO die erste ‘oder letzte Entscheidung über das kblehnungsge-f‘\n\"such gemeint ist, bedarf deshalb keiner endgültigen Stellung” E\nnahme. \"\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer über det\nAntrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung nicht x\n\nwir ws\nN x\n\n45.\n\n-4 -\n\nentschieden, sondern sogleich das Hauptverfahren eröffnet habe.\nIn der Eröffnung des Hauptverfalhrens liegt gleichzeitig eine\nAblehnung, des Antrages, die Voruntersuchung anzuordnen. Sie\nverstießidegen § 178 Abs 2 Set=-3-StPO. Hiergegen stand dem\nAngeklagten jedoch, wie dies § 201 Abs 2 Satz 3 StPO ausdrücklich vorsieht, nur-die sofortige Beschwerde nach § 1§ 3 StPO zu.\nDie Revision kann der Mangel deshalb nicht begründen (vgl hierzu RGSt 44, 380; 55, 225).\n\n3. Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ihm einen\nVerteidiger zu bestellen,mit der Behauptung, er habe sich wegen\nder \"Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage\" nicht selbst\n\n®\n\nverteidigen können. Die Strafkammer hat seinen Antrag abgelehnt,\n\nweil er die Sach- und Rechtslage völlig übersehe und durch\nsein Verhalten in der Hauptverhandlung bewiesen habe, daß er\nsich selbst in jeder Richtung genügend zu verteidigen verstehe.\nDiese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und entzieht der Rüge den Boden.\n\n4. Die Revision macht als Verfahrensmangel geltend, daß\nkein Landgerichtsdirektor den Vorsitz geführt habe. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. BED, war von\nder Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil die Strafkammer dessen Selbstablehnung wegen Befangenheit gebilligt hatte.\nInfolgedessen entsprach es § 66 GVG, daß das dienstälteste\nMitglied der Kammer, Landgerichtsrat Dr. MB, den Vorsitz\nführte.\n\n5. Die Rüge, ein Schöffe sei eingeschlafen und ein anderer nicht vereidigt gewesen, scheitert schon daran, daß die\ndienstliche Erklärung der beteiligten Richter das Gegenteil\nergibt.\n\n- 0 8\n\non .\n4 dat 24 Ark muisheien Aubesstnätsnieshhetnnnn AR me Ne,\n\n|\n\n-5.-\n\n6. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe \"al,\nBeweisamträge\" des Angeklagten unbeachtet gelassen, entspri\nnicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213). Die Rüge\nist deshalb. unzulässig.\n\n7. Die Ansicht der Revision, der Grundsatz \"in dubio\npro reo\" sei verletzt, ist irrig. Der Vorderrichter hat an\nder Schuld des Angeklagten gerade keinen Zweifel gehabt,\n\n8. Mit der Behauptung, die Anzeige sei ein Racheakt\ndes Staatsanwalte, und mit den unsachlichen Verdächtigungen der Richter und Schöffen wird keine Rechtsnorm als verletzt bezeichnet. Eine nähere Erörterung erübrigt sich daher,\n\n9. Das weitere Vorbringen der Revision liegt entweder\nauf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb in der Revisions-\n\ninstanz unzulässig oder es ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde;\n\nAuf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Es enthält kei-\n\n48\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDr. Moericke Werner . Dr. Sauer \\,\nDr. Ortlieb Dr. Arndt .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-445-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-445-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.187384+00:00"}}