{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-19_2_StR_444_51_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"2 StR 444/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nm; StR 444/51 | A.\n\nDs\n\nis 2302 012\n\nı nn Namen des Volkes\n\n‘ an\nia x\n\n*7,\nER\nauge,\n\nRE\n\nIn der Strafsache\n\n. rn «\n\n’ I ’ ZA ..\nP: sr er y2 nr ,\nRe\n\nr\n.\n\ngegen\n\nden Iehrer Hans F EB sus SB geboren am\nGEHE 1905 ir VOR\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n42\n\nN“\n\nwor . E4\n. D +\num\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arnädt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts Aurich vom 23. Dezember 1950, soweit es ihn\nbetrifft, ; \\\n\n1.) im Schuläspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\n- unter Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit - verurteilt ist;\n\nwegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 2 StGB\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Er-\n\npressung,\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n.n - 2 -\n\nS\n\n-2_-\n\nGründe:\n\n*\n\nI. Der Angeklagte ist neben anderen früheren Mitangeklagten an Ausschreitungen beteiligt, die in der Nacht\nvom 9./10. November und am 10. November 1938 in Jg»\nauf Anweisung zentraler Parteistellen der NSDAP sich\ngegen die ortsansässigen Juden und ihr Vermögen richteten. Zu Beginn der Ausschreitungen ist der Angeklagte\n\n- zusammen mit den früheren Mitangeklagten Wggp, He\nED, TED und Lo - dei der Inbranäsetzung und\n\n. Niederbrennung der Synagoge in JB tätig geworden.\nSpäter wurde die SA aufgerufen und es kam unter der leitung des früheren Mitangeklagten WM zu einer Verhaftungswelle gegen die Juden; hieran beteiligte sich\nder Angeklagte TG nicht, wohl aber wirkte er bei\neiner Beschlagnahmeaktion mit, bei welcher durch ausgesandte Trupps der SA in den Häusern der Juden Vermögenswerte weggenommen wurden.\n\nDer Angeklagte ist deshalb vom Schwurgericht wegen\nUnmenschlichkeitsverbrechens,begangen in Tateinheit mit\nschwerer Brandstiftung, Zerstörung: eines Bauwerks,\nschwerem Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision greift das Urteil\naus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen an;\nsie hat teilweisen Erfolg.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision bringt vor, an sämtlichen Verhandlungstagen hätten statt sechs immer sieben Geschworene\nteilgenommen, der siebte Geschworene nach einer Erklärung des Vorsitzenden als Hilfsgeschworener. Es seien\n* jeweils alle sieben Geschworenen und die drei Berufsrichter aus dem Beratungszimmer herausgekommen und wieder hineingegangen. Daraus ergäbe sich die Gefahr und\nnaheliegende köglichkeit, dass der siebte Geschworene\n\nur\n\n„\nEEE RCHIE) x ” z\nBL REN .\na ERTEBLBEE 2 r\n* .. . “\n\ner\nOR a.\nup Tun\n\nSE ode\n7%\n\n. F . . .. » . . ‘\n». - . een ‚ . ’ .\nES SICH ERS ZIERT ERLEBEN! PC ER EEE\nRE SE :\nEu De en nn ts ne m. Re:\n\nRER LER y4 re Bu 7 BORTER ya\n\nE2\n\n. Por\nre\n\nn£\n\nin unzulässiger Weise bei Beratungen des Gerichts zugegen gewesen Sei.\n\nDie Revision will damit die Verletzung des § 338\nZiff 1 StPO i.Verb. mit § 192 GVG geltend machen. Die\nRüge ist jedoch unbegründet. Zwar würde die Teilnahme\ndes Ergänzungsgeschworenen an den Beratungen des\nSchwurgerichts oder auch die blosse Anwesenheit des\nErgänzungsgeschworenen bei Beratungen des Gerichts\nim Beratungszimmer gegen das Gesetz verstossen; nach\nden dienstlichen Äusserungen der richterlichen Mit- °\nglieder des Schwurgerichts hat der Ergänzungsgeschworene jedoch an keiner Beratung des Schwurgerichts\nteilgenommen und ist auch nicht etwa bei einer Beratung des Schwurgerichts im Beratungszimmer anwesend\ngewesen.\n\n2.) Einen Verstoss gegen § 55 Abs 2 StPO sieht\ndie Revision darin, dass der Zeuge Gendarmeriemeister IM nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es ist jedoch nicht\nersichtlich, dass das Schwurgericht rechtsfehlerhaft\nden Verdacht einer strafbaren Beteiligung bei diesem\nZeugen nicht erwogen oder verneint hat.\n\nIII. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit entfällt, nachdem die Ermächtigung .der deutschen Gerichte zur Aburteilung von Straf-\n\n“ taten des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 mit Wirkung\n\nvom 1; September 1951 zurückgenommen worden ist. Insoweit ist das Urteil abzuändem.\n\n2.) Deutsch-rechtliche Straftaten.\n\n\\\nı\n\n2°\n\nos“\n2% E32 Lo: %\nTEEN,\n\n.\nBA\n\nDie Angriffe der Revision hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten bei der Brandlegung an der\nSynagoge richten sich ausschliesslich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung und\nsind im Revisionsverfahren unzulässig; die behaupte- N.\nten Verstösse gegen die Denkgesetze oder widersprüch- \" Ss\nliche Feststellungen liegen nicht vor. Ri\n\nSoweit im übrigen die Fevisionsausführungen auf\nein Bestreiten des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit\nbeim Angeklagten herauskommen, laufen sie der tat-'\nsächlichen Feststellung des Urteils zuwider, dass\nder Angeklagte, wie die früheren Mitangeklagten, bei\nBegehung der Straftaten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit besass; mit diesem Vorbringen kann der\nAngeklagte im Revisionsverfahren daher nicht gehört\nwerden. j\n\n#\nEL,\n\nLa}\n\n1.2 R Son\nER\nwi\n\n©\n\nREED\n\n.z\n&\nfr\nPR\nFa\n$ .\nnr\n[2\n\nNach den den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts ist, soweit der Angeklagte\nwegen Verletzung deutsch-rechtlicher Strafbestimmungen schuldig gesprochen ist, ein durchgreifender\nRechtsirrtum nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegt der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks:keinen\nBedenken, ebensowenig die Annahme eines schweren\nLandfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung; durch die. Annahme\neines Verbrechens der räuberischen Erpressung statt\nmehrerer tateinheitlich zusammentreffender derartiger Verbrechen ist der Angeklagte nicht beschwert.\nRechtsirrtumsfrei ausgeschlossen ist die Anwendung\nder §§ 52 und 54 StGB. Rechtlich abwegig sind die\nAusführungen der Revision, die Angeklagten seien\n\nINES N\n\nNr at\nx Nr\n\n-5-\n\nt\ns\n|\n4\n\nvon staatswegen berechtigt und verpflichtet\n\ngewesen, die Synagoge anzuzünden und die Juden\n\\- \"aufzuholen\" oder sie hätten sich dazu für berechtigt halten dürfen. Das Vorliegen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit ist vom Schwurgericht festgestellt.\n\nnn\n\nRN\n\nEn PERS:\neg\n\nNach Wegfall des Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit tritt nunmehr beim Angeklagten das\nin Tateinheit mit Bauwerkzerstörung begangene.\nVerbrechen der schweren Brandstiftung als rechtlich selbständige Tat in Tatmehrheit zu dem.später begangenen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Er-\"\npressung (vgl hierzu UA Bl 129), Der Senat war\nin entsprechender Anwendung des § 354 StPO in\nder Lage, den Schuldspruch dementsprechend zu\nberichtigen. Da das Verbrechen gegen die Menschh: lichkeit entfallen ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Insoweit ist die Sache zu\nh neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf-\n\n, ausspruch an die jetzt zuständige Strafkamner des\nLandgerichts zurückzuverweisen. a\n\nIn\n\nnn ..\n\nSr en,\nN .\n\nTees uhg\n\n0. - nn\noo\n\nN\ni\n\n2\neh\n\n“\n\n&\n\nu.\n\nRevision des Angeklag-\n\nrigen ist die\n\nIm üb\n\nei\n®\n4\n=\nE\n©\n>\n3\n[S]\nS\n©\nFr)\n\n®\n8.\no\n1/7)\n\nDr.\n\nWerner\n\nDr. Moericke\n\nDr. Arndt\n\nOrtlieb\n\nDr.\n\n3 zer EN Be\n\nBR Ma\n\nur Zu Sal\n\nREN\n\nSAAR SC ar RE\n\nwer ye\n\nSE BERN\n.\n\nEEE\n\n+\n\n-.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-444-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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