{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-19_2_StR_186_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"2 StR 186/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"pe ”\n\nun\n\n2 StR 186/52 2302 029\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Alfred_T gb aus KB, geboren\nam GE 1900 in SER:\n\n.46% rt\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nBP NENEETT RT AR\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: .\n;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke Er\n\nals Vorsitzender, R\nBundesrichter Werner z\nBundesrichter Dr. Sauer 2\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nJustizangestellter ers\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 24. Oktober _ ud\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird: id\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die’ g\n\nKosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwie-. .\nsen. u\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n2:\n3\nI\nT\nr\n?\n%\n%\n%\n3\n&\n£\nen\n5\n\n.or WW,\n\n|\n\neR3\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den wegen Beihilfe zum Totschlag\nin mindestens 80 Fällen Angeklagten freigesprochen. Die\nStaatsanwaltschaft bekämpft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen.\n\nI. Im wesentlichen auf Grund der unwiderlegten ‘Angaben des =\n\nAngeklagten ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß er,\nder während des letzten Krieges als Leiter der Kinderabtei-\n\nlung in der Heil- und Pflegeanstalt Sup vei Sul\n\nbei der Tötung von etwa 100 unheilbar geisteskranken Kindern :\n\nim Vollzug eines Geheimerlasses Hitlers mitwirkte, an sich\nGegner der von Hitler befohlenen sogenannten Euthanasiemaßnahme war. Das Schwurgericht glaubt dem Angeklagten ferner,\ner habe alles ihm Zumutbare getän, um möglichst viele Kinder,\n\n. die bei Befölgung des Erlasses hätten getötet werden müssen,\n\ndurch Täuschung der die Durchführung des Erlasses überwachenden Stellen zu retten. Dies habe er allerdings nicht anders\nerreichen können als dadurch, daß er eine Anzahl unheilbar\nkranker Kinder geopfert habe; denn dann, wenn er jede Mitwirkung verweigert und seinen Posten verlassen hätte, würde\nein anderer, dem Nationalsozialismus willfähriger Arzt in\nBefolgung des hitlerischen Erlasses an Stelle des Angeklagten viel mehr Kinder getötet haben. Das Schwurgericht hält\nseine rechtswidrige Teilnahme an den Tötungsverbrechen wegen\nder Zwangslage, in der er sich befunden habe, für entschuldigt, zwar nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen\nBestimmung, wohl aber dank eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes.\n\nII. Die - übrigens unbegründeten - verfahrensrechtlichen\nAngriffe der staatsanwaltschaftlichen Revision brauchen nicht\nnäher erörtert zu werden. Denn das Urteil muß wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden.\n\nnn nd un\n\n3 -\n\n=\n\nIII. 1.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten nicht für ”\ngerechtfertigt, auch nicht wegen übergesetzlichen Notstandg‘;\nInsoweit verdienen die Äußerungen des Urteils aus den Grün-”\nden, die der 4. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom X\n28.11.1952 - 4 StR 23/50 (NJW 1953, 513) näher dargelegt hat:\nund die der erkennende Senat sich zu eigen macht, volle Bi1\nligung. \"A\n\n2.) Die Erwägungen des Schwurgerichts, aus denen es _\nden Angeklagten trotzdem freispricht, halten dies für geboten, zwar nicht, weil ihm ein Strafausschließungsgrund\noder ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Schuldaus- R\nschließungsgrund zugute käme, sondernauf Grund des über F\nallem gesetzten Recht stehenden höheren ungeschriebenen\nRechts. In dessen Bereich gäbe \"es für den herrschenden\nVerstand keine Wegweiser, die zum richtigen Ziel führen\"; ?\ndahin führe vielmehr \"lediglich das vom Gewissen gelenkte\nmoralische Gefühl\". Dieses Gefühl empfinde \"es als unbillig, wollte man einen Arzt, der aus sittlichem Motiv .... 3\nbei der Tötung von Kranken ..... mitgewirkt hat, um die \"Me\nAusrottung der ganzen zum Tod bestimmten Gruppe zu verhin- E\ndern, mit ..... Strafe belegen. Die Bestrafung ..... würde\nder Gerechtigkeit widersprechen\". Der Angeklagte hätte, 80.\nführt das Schwurgericht weiter aus, dann, wenn er sich dure,\nvöllige Untätigkeit aus dem Konflikt herausgehalten hätte, ß\n\"gegen das tätige Nächstenliebe erfordernde Sittengesetz\" 4\nverstoßen. Denn er sei zwar nicht von Rechts wegen, wohl {\naber dank einer \"Porderung der weiter gespannten und bis x\nins letzte konsequenten Moral\" verpflichtet gewesen, \"der .}\nvon der Staatsführung eingeleiteten Ermordung seiner Patien:\nten entgegenzuwirken\". Er habe sich deshalb in einer dem “\ndurch den Widerstreit von Rechtspflichten gekennzeichneten -\nübergesetzlichen Notstand \"außerordentlich ähnlichen\"\nLage befunden, insofern \"bei ihm der Widerstreit der Rechi#‘}\npflicht (nämlich nicht zu töten) mit einer sittlichen\nPflicht\" bestanden habe. ,-\n\n8\n1\n\n®\n..\n\n| ab ...\nS\n\n-4- T\nI\nAn anderer Stelle seines Urteils dagegen erklärt das Bi\nSchwurgericht, die Tat des Angeklagten sei \"vom Standpunkt “\nder reinen Ethik mit einem Makel behaftet\", nämlich der\n\nTötung von Menschen; denn er würde sich nur dann sittlich\neinwandfrei verhalten haben, \"wenn er sich an das kompromißlose Verbot \"du sollst nicht töten\" gehalten hätte.\n\nDaß er es nicht getan hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Er\n\nist also unzweifelhaft in sittliche Schuld verstrickt\".\nDennoch könne ihm daraus nicht der Vorwurf, strafrechtliche\nSchuld auf sich geladen zu haben, gemacht werden. Demn\n\n\"die im Bereiche des Strafrechts herrschende Sozialethik\"\nsei \"nicht völlig inhaltsgleich ..... mit der im sonstigen\nLeben gültigen absoluten Ethik\",\n\nZu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht, obwohl\nes davon überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen. Er habe sich\nzwar darüber nicht klar ausgesprochen, habe aber erklärt,\n\"daß er sich .... mit dem \"Gesetz\" (gemeint ist Hitlers\nGeheimerlaß) nicht habe abfinden können\"; hinzu komme,\n\"daß er dann dieses \"Gesetz\" mit allen Mitteln sabotierte,\nweil er es als normwidrig ansah\". Daraus folgert das Schmur-'\ngericht, \"daß der Angeklagte tatsächlich bei seinen die\nTötungen unterstützenden Handlungen das Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit gehabt hat\". \"\n\n3.) Es ist nicht Aufgabe des Strafrichters, das einem\nAngeklagten als strafbar zur Last gelegte Verhalten nach\nden im Bereich der Ethik geltenden Normen zu beurteilen, -\nes sei denn, daß’ das Strafgesetz sich entweder ausdrücklich oder entsprschend dem ihm zugrunde liegenden Sinn\nund Zweck auf si;tliche Wertmaßstäbe bezieht und sie damit\nauch für den Ricäter als: verbindliche Grundsätze für seine\nRechtsfindung erklärt, wie dies vornehmlich in den Strafbestimmungen gegen 'die Sittlichkeitsverbrechen geschehen ist.\n\nar\n\n£ 23\n\n1 KT ie\n. N\nars\n\nre AR\n\nEs kann daher dahingestellt bleiben, ob die sittliche Werl\ntung, die das Schwurgericht dem Verhalten des Angeklagten:}\nwiderfahren läßt, den Grundsätzen der Ethik entspricht. .\nAus demselben Grund braucht auf den offensichtlichen Wi- E\nderspruch in dieser Beurteilung durch das Schwurgericht B\nnicht eingegangen zu werden, das einmal das Tun des An- &\ngeklagten als mit einem sittlichen Makel behaftet erklärt;\nund an anderer Stelle es im Einklang mit der \"bis ins\nletzte konsequenten Moral\" findet. Entscheidend für die\nBeurteilung der äußeren Tatseite ist ‚jedenfalls allein,\ndaß sein Verhalten unter allen Umständen objektiv rechts-.?\nwidrig war. Denn außer in den seltenen Ausnahmefällen, in“;\ndenen, etwa wegen Notwehr, es erlaubt ist einen Menschen ° :\nzu töten, ist es unter allen Umständen rechtswidrig,\nschuldlose Menschenleben zu vernichten.\n\nvon Bedeutung. Insoweit wird vor allem der Mangel des Ur- \\\nteils offenbar, der darin liegt, daß es keine zweifelsfreie Feststellungen darüber enthält, wie der Angeklagte -;\nselbst sein Verhalten sittlich bewertete, mag auch das ;\nUrteil dahin verstanden werden können, er habe geglaubt,\nvom sittlichen Standpunkt aus so wie er es tat, handeln’ ;\n\nrecht zu tun.\n\nSchon die bisherige Begründung, mit der das Schwurge-)\nricht das Bewußtsein der! Rechtswidrigkeit beim Angeklagten:\nbejaht, verrät Unsicherheit. Sie 188t vor allem dem Zweifel Raum, ob es das Rechtswidrigkeitsbewußtsein des Angeklagten nicht lediglich; im Hinblick auf die Seite seines - |\n\nVerhaltens geprüft hat; die der !Mitwirkung bei der Tötung |\n\\ {\n\n-\n[met\n\n. RE\n\nzer ae DI 3\n\n. \\ s..r . ur 1%\n\neines Teils der Kinder galt, nicht aber auch unter Berücksichtigung der auf die Rettung eines andern Teils der Kinder zielenden Kehrseite seines Tuns. Was schon der 4. Strafsenat des BGH in seinem zu einem ähnlich gearteten Fall\nergangenen, bereits oben erwähnten Urteil ausführt, gilt\n\n- auch hier: Möglicherweise hat das Schwurgericht unterlas-\n\nsen zu prüfen, ob der Angeklagte seine Beihilfehandlungen\nwegen der zugleich betätigten Rettungsabsicht für rechtmäßig oder doch für erlaubt gehalten hat.\n\nSelbst wenn der Angeklagte einerseits angenommen haben\nsollte, er vergehe sich gegen das Strafgesetz, andererseits\naber sich sittlich für berechtigt oder entschuldigt oder\n\ngar für verpflichtet gehalten haben sollte, an der Tötung\n\neines Teils der Kinder mitzuwirken, weil er nur dadurch\neinen anderen Teil retten konnte oder wenigstens glaubte\nretten zu können, so käme diesen Erwägungen im Rahmen der\nPrüfung seiner Schuld Bedeutung zu. Denn der innere Grund\ndes Schuldvorwurfs liegt, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 2, 194, 200 ausführt, darin, daß der Mensch\nauf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Deshalb trifft ihn der\nSchuldvorwurf nicht nur dann, wenn das, was er wissentlich tut, ihm als Unrecht klar vor Augen steht, sondern auch ..\ndann, wenn er bei der von ihm nach den Umständen des Falles\nzu erwartenden Anspannung seines Gewissens hätte erkennen\n\nkönnen, daß, was er tut, Unrecht ist. Daraus folgt umgekehrt,\n\ndaß dem kein Schuldvorwurf gemacht werden darf, der in einem \"\nwirklichen oder vermeintlichen Widerstreit zwischen wirklichen?\noder vermeintlichen Forderungen des Gesetzes und wirklichen\noder vermeintlichen Forderungen seines Gewissens der Stimme\ndes Gewissens folgt, vorausgesetzt, daß er nach dem Maß\n\nseiner geistigen und sittlichen Kräfte sein Gewissen angsspannt hat, um zu brkennen, was recht oder unrecht ist, und\n\ndieser Einsicht gehäß zu händeln.\n\nKi x\n\nLe\n\nNY”.\n\n! 5.) Wie der vom 4. Strafsenat in dem wiederholt erh. wähnten Urteil entschiedene Fall bietet auch der vorlie-\n\n® gende keinen hinreichenden Anlaß, die Frage zu erörtern,\n\nY ob es Lebenslagen gibt, in denen jemand, der sich gegen dag’\n\nStrafgesetz vergangen hat, infolge eines nicht im Strafge-“\nsetz vorgesehenen Schuldauäschließungsgrundes straffrei\nbleiben muß. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem damn\n\nder Täter das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit im Sinne\n\nder Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen gehabt haben könnte.\n\nFi Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-Z anwalts.\nu Dr. Moericke Werner j Dr. Sauer\n\nar, u bar SE 7 cher\nwer ZB i BT ER —\nIn ’ s\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nwur un!\nä u a.\n“ Ru\n\n“.\n\nE2 ”. ”\n„ K2 vr\n17. $\nun\na “\n..\net ‚%\nF\nve or f\nI ix\nN :\nx\n[ii\ne -\nEn ..\n.\n0.\nEu -\nYa\n“\nB 3 .\nMM, --\nEM...\n. ’ s\n:\n\\ .\n> .\n{\nPia r\n1 s\n‘ .\n$\n, .\n. 1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-186-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/2-str-186-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.138386+00:00"}}