{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-08_2_StR_95_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 95/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wu’\nDARAN\n\nN\n\n.\nBL Syn\n“\n\nJl\n\n> StR 95/52 2302 031\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den ehem, Sparkassenange n Jakob E\naus BEER, geboren am 1906 in L 4\n2.) den ehem. Sparkassenangestellten einz P RER\naus FB, dort geboren am 1921,\n3,) den techn. Kaufmann Otto _B aus\nBEE, geboren am mE 1594 in K\n4.) den Kaufmann Otto_S aus\ngeboren an 1907\nin ei ,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, j\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EENER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n_ für Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 7.Mai\n1951 gegen alle Angeklagten, soweit sie verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\n-., -?-—-\n\nir u u m...\n.\n\nRE TITEENERE SR Sm nn\n®\n\nN,\n\nVE ET TE u\n\n2.) Die Verurteilung der Angeklagten Bun\n\n3.)\n\n4.)\n\nund EEE wird auch auf ihre Revisionen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nCN. Zr gen\n’ . . ‘ . . x ‘\n\nwernpire\n\nrn nu;\n\nm.\n\nnn,\nDres\n/\n\nVRR SR TED\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat \"unter Freisprechung im übrigen\" verurteilt:\n\nDen Angeklagten Egg wegen fortgesetzter. gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug; Urkundenunterdrückung im Amte und gemeinschaftli-\n\ncher Urkundenfälschung,\n\nden Angeklagten ran wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Be-\n\ntrug und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung,\n\ndie Angeklagten Eu und SEE je wegen fort-\n\ngesetzten gemeinschaftlichen Betrugs.\n\nRevision ” gegen dieses Urteil haben eingelegt die\nStaatsanwaltschaft hinsichtlich aller. Angeklagten sowie\ndie Angeklagten DB und SCENE. Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie müssen\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen alle Angeklagten führen, soweit sie verurteilt worden sind.\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Sie bemängelt mit Recht, dass das Landgericht\nnur den Angeklagten Egg als den Leiter der Zweigstelle Inn der Kreissparkasse KM und nicht auch\nden Angeklagten PR, den Kassier der Zweigstelle, als\nBeamten im Sinne des § 359 st@GB angesehen hat. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind schon deshalb\n\nfehlerhaft, weil die Beamteneigenschaft des ran in\nAnwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"t verneint\n\n; ”\nIan\n\nD\n\n. x >\nru \"Ir \"RO, ee\n\nVu ET ER RE\n\n‘\nB .. .\n“07 . .\n.. . . . »\n.. R .\nWa WS u\n\nTIL\n\n4\n\nau!\n\nwird; für diesen Grundsatz ist nur bei der Beweiswürdigung, nicht bei der rechtlichen Beurteilung Raum\n(BGH Urt. v. 6.November 1952 - 3 StR 842/51 -). Derüber hinaus ergeben die Feststellungen auf Seite 26\nUA, dass ren keineswegs nur eine \"untergeordnete\nTätigkeit\" ausgeübt, sondern als Kassier einen seltständigen Wirkungskreis mit erheblicher Verantwortung inne gehabt hat. Die Verrichtungen, die er zu\nversehen hatte, sind ein wesentliches Stück des Sparkassenbetriebes. Damit erfüllte auch der Angeklagte\nPER die Merkmale eines Beamten im strafrechtlichen.\nSinne (R6St 51, 65; BGH Urt. v. °3. Oktober 1951\n\n- 1 StR 399/51 -).\n\n2.) Soweit die Revision die Freisprechung der Angeklagten von der Anklage der aktiven oder passiven Bestechung bekämpft, kann sie dagegen keinen Erfolg haben,\n\na) In der Übersendung der 3 Flaschen Wein durch\nden Angeklagten Sb an Ph hat das Landgericht\ndeshalb keine Bestechungshandlung gefunden, weil\nSCHNEE kurz zuvor die Angestellten der Zweigstelle möglicherweise aus Werbungsgründen zu einen Besuch\nseiner Weinstube eingeladen gehabt und ihnen, als dann\nder Besuch ünterblieben sei, die Flaschen \"als Ersatz\"\nzugeschickt habe. Diese auf tatsächlichem Gebiet gelegene Erwägung ist denkgesetzlich möglich. ‘Sie verstösst\nauch nicht, wie die Revision meint, gegen einen -— welchen? - allgemeinen Erfahrungssatz.\n\nb) Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht in der Lieferung 3 neu-\n\ner Staubmäntel durch Si an ‚a und PB und\n\n“\ns\ni\nL)\n\nKa\n\n33\n\nder Annahme der Mäntel durch die beiden Angestellten\nkeine aktive und passive Bestechung gefunden hat. Es\nhält die Einlassung der Angeklagten, die Mäntel seien kein Geschenk gewesen, sondern hätten bezahlt werden- sollen, für nicht widerlegt. Eine Feststellung dahin, dass der vorgesehene Preis von 49.50 DM für einen Mantel der Grosshandelspreis war, die Angeklagten\ndie Mäntel also verbilligt hätten bekommen sollen,\nhat das Landgericht nicht getroffen. Soweit die Revision mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkte rügt, gibt sie die Beweismittel, die das\nLandgericht hätte benützen sollen, nicht an. Die Aufklärungsrüge ist daher nicht ordnungsmässig erhoben\n(BGHSt 2, 168).\n\n3.) Dagegen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils, die auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft in vollem Umfange gehoten war,\nandere Rechtsfehler ergeben.\n\na) Die Verurteilung‘ der Angeklagten Ep und\nPER wegen gemsinschaftlichen Betrugs zum Nachteil\nder Kreissparkasse KR ist nicht frei von Rechtsirr-\n\ntum.\n\nDie Angeklagten haben als Leiter und Kassier der\nZweigstelle uiilih den Angeklagten DEE und\nSEID, Kunden der Zweigstelle, lange Zeit hindurch vorschriftswidrig Kredite in grossen Umfange ohne bankmässige Sicherheit gewährt. Um ihre unzulässige Geschäftsgebahrung gegenüber der Hauptstelle zu\n\nverschleiern, insbesondere die Konten des I]\nund Sp jeweils; namentlich zum Monats- und\n\nJahresschluss, glattzustellen und den Kassenabmangel\nnicht offenbar werden zu lassen, haben sie sich laufend \"der verschiedensten Täuschungshandlungen\" bedient: Sie erstatteten fortgesetzt Falschmeldungen,\nfertigten erdichtete Einzahlungsbelege an, verschleppten oder unterliessen die anstehenden Buchungen, machten Falschbuchungen, namentlich zu Lasten des \"betriebsinternen Hauptstellenkontos\", führten Belege über die\nausbezahlten Gelder als Bargeld in der Kasse, legten\nder Hauptstelle laufend faule Schecks, die sie SB\nEB un: CO in Kenntnis der mangelnden Deckung\ngutgeschrieben hatten, als in Ordnung gehend zum Ein-ZU VOT, USW. .\n\nHierin erblickt das Landgericht den fortgesetzten Betrug: \"Alles dieses - so führt es aus (UA S 27) -\ngeschah in der Absicht, den Angeklagten SCHE und\n\nDEE unzulässige Kredite zu verschaffen ..... Durch\nihre Täuschungshandlungen haben die Angeklagten Egg\nund PP ein Zingreifen der Hauptstelle verhindert,\nwas wiederum zur Folge hatte, dass der von den Angeklagten Sub und SUR ohne jede Sicherheit\nerlangte Kredit zu so grosser Höhe anwachsen konnte,\nDie Kreissparkasse ist dadurch um rund 85.000 DM geschädigt.\" Hierbei verkennt das Landgericht, dass in.\ndem \"Nichteingreifen der Hauptstelle\" eine Vermögensverfügung. wie sie der § 263 StGB als ungeschriebe-\n... nes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, nur insoweit. ge-\n\n_ funden werden könnte, als die Hauptstelle, vertreten\ndurch ihre massgebenden Angestellten, ihre Ansprüche\ngegen EEE uni SG auf Rückzahlung der\nbereits gewährten Kredite, sowie ihre Ansprüche gegen BER und PB auf Ersatz des ihr bereits entstandenen Schadens nicht alsbald geltend gemacht hat.\n\nDagegen liegt keine Vermögensverfügung der Hauptstelle darin, dass sie infolge ihrer Unkenntnis über die\nVorgänge bei der Zweigstelle ICE ie weiteren\nKreditgewährungen an Dip und SCEEEMEEEB nicht\nverhindert hat. Durch ein Einschreiten gegen die ungetreuen Angestellten hätte die Hauptstelle zwar die weitere Veruntreuung der Sparkassengelder voraussichtlich\nverhindert, also die Kreissparkasse vor dem ihr in der\nFolgezeit entstandenen weiteren Schaden bewahrt. Eine\nunmittelbare Einwirkung auf den Bestand des Vermögens\nder Kreissparkasse hätte jedoch in dem Einschreiten\nnicht gelegen. Infolgedessen kann auch in dem Unterlassen des Einschreitens keine Vermögensverfügung im\nSinne des Betrugstatbestandes erblickt werden.\n\nDieser Rechtsfehler bei der Anwendung des § 265\n.StGB nötigt dazu, auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäss § 301 StPO das angefochtene Urteil gegen alle Angeklagten aufzuheben und zwar auch gegen\ndie Angeklagten BEb und SEE, ie ais Wittäter an dem von EB und PB verübten Betrug verurteilt worden sind. Da das Landgericht bei EUER uni\nPB rechtliches (§ 73 StGB) Zusammentreffen aller\nverletzten Strafgesetze angenommen nat, war auch gegen diese Angeklagten das Urteil im ganzen aufzuheben. \" . -\n\nd) Auch die Strafzumessung gegen den Angeklagten\nEsser ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht\n\" nat die Strafe dem § 348 Abs 2 stgB (Urkundenbeseitigung im Amte) statt dem § 266 StGB (Untreue) entnommen. Die letztere Strafvorschrift droht neben Gefängnis auch Gelästrafe (zwingend) an. Sie ist deshalb gegenliber dem § 348 Abs 2 StGB, \"obwohl diese Vorschrift\n\n.\n.®\nv\n“\n2\n>\nx\n\neine höhere Mindeststrafe vorsieht, das schwerere\nStrafgesetz im Sinne des § 73 StGB (RGSt 69, 385,\n387); einen schweren Fall der Urkundenbeseitigung\nim Amte im Sinne des § 348 Abs 4 StGB hat das landgericht hier — was entscheidend ist (RGSt 75, 14,\n19) - nicht angenommen.\n\nc) Weitere Rechtsfehler, abgesehen von den unten zu II) dargelegten, weist das angefochtene Urteil\nnicht auf. Insbesondere ist die Ablehnung von Amtsunterschlagung, begangen durch die unzulässigen Abbuchungen\n\nvon den Konten Cmmmwpund VER, rechtlich nicht\nzu beanstanden. EB und PR haben auch alle Gelder,\n\ndie sie den DEE und SEHE ausbezahlten, ihnen als Darlehen der Kreissparkasse und nicht etwa als\naus ihrem eigenen Vermögen stammende Mittel gegeben\n(vgl RG HRR 1938 Nr 635), weshalb auch. insoweit Amtsunterschlagung entfällt. Ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass\nalle von EM und PO begangenen strafbaren Handlungen durch die jeweils zugleich verübte forigesetzte Untreue zur Tateinheit zusammengefasst worden sind (RGSt\n13, 235, 238; 72, 193, 195).\n\nII. Zu_den Revisionen:der Angeklagten BR und\n- B\n\nIhre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs leidet, abgesehen von dem bereits (oben I 3 a)\ndargelegten Rechtsfehler, noch an weiteren Rechtsmängeln,\n\n1.) Wie die Revision des Angeklagten : _ Kii\ntreffend vorbringt, sind die Ausführungen des angefoch-\n\nBER\nSEN\n\nSe\n\nech\n\n-9I-\n\n.tenen Urteils in sich widerspruchsvoll und unvollstän-\n\ndig.\n\nDer Angeklagte Ei ist nach den Feststellungen\nvon SCENE allenfalls ganz zu Anfang der in Frage\nstehenden Geschäftsvorgänge getäuscht worden, als ihm\nnämlich SB den von Wi ausgestellten\nVerrechnungsscheck über 2.000 DM zur Gutschrift übergab. \"Spätestens\" eine Woche später wusste Ei dass\nSCHE uns Wi ungedeckte \"Reitschecks\" austauschten. Auch in der Folgezeit ist Eggggpvon Sb\n@&B ersichtiich nicht getäuscht worden, sondern hat mit\nihm gemeinsame Sache gemacht. Da nach den Feststellungen auch PB möglicherweise von Anfang an, \"spätestens\" aber ab Frühjahr 1949- eingeweiht war, kann sonach jedenfalls SEM keinen Betrug zum Nachteil\nder Kreissparkasse dadurch begangen haben, dass er\nsich von den eingeweihten Angestellten der Zweigstelle Geld auszahlen und Schecks gutschreiben liess, Es\n\n_ fehlt insoweit bereits an. einer Täuschung dessen, der\n\ndie Vermögensverfügung zum Schaden des Verletzten (der\nKreissparkasse) getroffen hat.\n\nHinsichtlich des Angeklagten DB führt das\nLandgericht allerdings aus (§ 29 UA), er habe \"auch\nden Angeklagten FD getäuscht\"; denn er habe gewusst, dass die Vermögenswerte, auf die er sich (bei den\nVerhandlungen mit EB berief, \"in absehbarer Zeit\nnicht zu realisieren\" waren. Insoweit fehlen jedoch,\nwie seine Revision mit Recht bemängelt, alle näheren tatsächlichen Feststellungen bei der Darstellung\nder einzelnen Geschäftsvorgänge. ES steht auch nicht\nfest, dass ein etwaiger Irrtum des Eu über die\n\n- 10 -\n\n\"Realisierbarkeit\" der Vermögenswerte des Dun\nursächlich für die Geldhingaben gewesen und dass sich\n\nder Angeklagte DEE üessen bewusst gewesen ist..\n\n2.) Schliesslich hält auch die Begründung, mit\nder das Landgericht bei den Angeklagten Bin\nund Sm Beihilfe zu der von Ei und von\nverübten fortgesetzten Untreue statt eines von ih-\n‚nen gemeinsam mit den Angestellten begangenen Betrugs ablehnt, der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Das Landgericht meint, Di und sg\n@&B habe der Gehilfenwille deshalb gefehlt, weil sie\nsich über die \"technische Durchführung\" der Machenschaften keine Gedanken gemacht hätten, mittels deren Egg und PR die unzulässigen Kreditgewährungen verschleierten. Die entscheidenden Untreuehandlungen, die EWR und Ph zum Nachteil der Kreissparkasse begingen, bestanden jedoch nicht in ihren\nnachträglichen Verschleierungsmassnahmen, sondern\nBerade in den unzulässigen Geldauszahlungen an\nSCENE, v0 SUR selbst; dass diese Geschäfte nicht in Ordnung waren, haben aber auch\nDEE und SCHE gewusst. Wenn das Landgericht weiter meint, Sl) und Tun nät-\n\nten mit eigenem Täterwillen gehandelt, so übersieht\nes, dass Täter einer Untreue nur ein Treupflichtiger sein kann, die Untreue also ein Sonderverbrechen\nist. Wer aber nicht Mittäter an einem Sonderverbrechen sein kann, kann auch insoweit nicht den Täterwillen haben. Vielmehr ist seine Teilnahme an dem\n-Sonderverbrechen als Beihilfe (oder als Anstiftung)\nzu bestrafen. Damit scheidet - wie noch bemerkt\n\n2.0\n|\n\ns?\n\nsei - bei den Angeklagten Dumm und summmunnmin\n\nauch Hehlerei (§ 259 StGB) an den veruntreuten Sparkassengeldern aus (RGIZ 1923.55 138).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\n‚bundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Iudwig\n\nwm\nar, ‘\n\nte re\n\nKR KAHRER Ph:\n\nBe ®\n\nyo x ’ pi us\nER SEE TER? al.\nN STE LE DACH en u\nm\nDi\n\nDe\n\n5 en\nal De 1 RE\n5 .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-95-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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