{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-08_2_StR_690_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 690/52","doktyp":null,"leitsatz":"nr\nnene Ehegatte des Angeklagten muß auf seinen. Anz “\ntrag alsbald als Beistand zugelassen werden. Es:\nist daher fehlerhaft, ‚wenn dem Antrag.des Ehogarä\nten erst nach seiner Vernehmung als. \"Zeuge entspre:\n\nchen wird. Auf dem Verstöß kann das Urteil‘ ‚beruf\nhen.","text_plain":"Gesetzs Str0 $ i49 Be\nRechtssatz;\n\nnr\nnene Ehegatte des Angeklagten muß auf seinen. Anz “\ntrag alsbald als Beistand zugelassen werden. Es:\nist daher fehlerhaft, ‚wenn dem Antrag.des Ehogarä\nten erst nach seiner Vernehmung als. \"Zeuge entspre:\n\nchen wird. Auf dem Verstöß kann das Urteil‘ ‚beruf\nhen.\n\nAktenzeichen: 'StR 690/52 rn Be\nUrteil des BER von 8. Mai 1953 , 1IG Köln\n\nso *\n\nar\n\nee 2 al\n\nnl U\n\nan Zn\n\n4\n\n2 StR 690/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\"den Invaliden Joham K aus DER, Kreis DEHEEEEEB,\ndort geboren am 1899,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n“ Bundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter ergerd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-.»\n\n‘ “ ’ .\nnkarıtın \"ri Were y TH\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 22. April 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an f]\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n... .\n. BR SEEN N\ngen m zn mg TO\n\n, “ . ., ne, E Zr De ro nr Ye .& ee\n\n. an won . ,\n\n”, .r » &\n\nI ..\nBE $ er\nrl\n\n-2_ “3\n\n3\n\n”\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter \"Freisprechung im übrigen\" wegen Unzucht mit Kindern in fünf.voll-.\nendeten Fällen und in einem versuchten Falle verurteilt.\nSeine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben:\n\n1. Die auf Verletzung des § 149 StPO gestützte Verfehrensrüge greift durch.\n\nDie Revision bringt vor: Der Verteidiger habe unnmittelbar nach demAufruf der Zeugen und Sachverständigen beantragt, die Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen. Diesen Antrag habe der Vorsitzende mit der Begründung\n\"unter keinen Umständen\" abgelehnt, der Angeklagte habe einen Verteidiger und brauche daher keinen Beistand; er (der\nVorsitzende) werde die Ehefrau erst zuletzt als. Zeugin vernehmen. Erst nach Vernehmung aller Zeugen habe der Vorsitzende dann \"plötzlich von sich aus\" die Ehefrau als Beistand zugelassen. Diese verspätete Zulassung habe die bis\ndahin bereits eingetretene Benachteiligung des Angeklagten nicht mehr wettmachen können.\n\nIn der Sitzungsniederschrift ist vermerkt: Beim Aufruf üer Zeugen und Sachverständigen meldete sich als Zeugin auch die Ehefrau des Angeklagten. Die Zeugen entfernten sich vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses aus\ndem Sitzungssaal. Nach der Vernehmung des vorletzten -13.-\nZeugen erging der Beschluß: \"Die an (der) Gerichtsstelle\nanwesende Ehefrau, Frau Kg des Angeklagten soll als\nZeugin vernommen werden. Sie ist als Beistand des Angeklagten erschienen.\" Die Ehefrau KW sagte. danıı zur Sa-\n\nY\n*\n2\n3\n„’\n4\nU\n4\n\nEi\n\nche aus. Hierauf wurde beschlossen und verkündet: \"Die\n\n“ Ehefrau des Angeklagten bleibt gemäß § 61 I StPO unbeeidet. Sie wird nunmehr als Beistand ihres angeklagten Ehemannes zugelassen.\" Alsdann wurde noch der ärztliche Sach-.\nverständige Dr. FB gehört und darauf die Beweisaufnahme\ngeschlossen.\n\nHiernach ist davon auszugehen, daß der Verteidiger, -\nwie von der Revision behauptet, alsbald nach dem Aufruf\nder Sache namens der Ehefrau des Angeklagten beantragt\nhat, sie als . -.- : Beistand zuzulassen, und daß das Gericht dem Antrag erst nach der Vernehmung aller Zeugen,\neinschließlich der Ehefrau Fi selbst, stattgegeben hat.\nDieses Verfahren ist rechtlich zu beanstanden.\n\nNach § 149 StPO ist der Ehegatte eines Angeklagten in\nder Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein\nVerlangen zu hören. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte\nals Zeuge vorgeladen und erschienen ist. Zwar finden auf\nihn dann auch die Vorschriften der §§ 58 Abs 1, 243 Abs 4\nStPO Anwendung, wonach die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Abwesenheit der Zeugen geschieht und die Zeugen jeweils in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind.\nHierdurch wird jedoch der dem Ehegatten in § 149 StPO eingeräumte, in der Natur des ehelichen Verhältnisses wurzelnde (RGSt 22, 199) Anspruch, als Beistand zugelassen zu wer- .\nden, nicht beseitigt (RGSt 59, 353, 354). Dem Recht des\nEhegatten auf Zulassung als Beistand entspricht aber die\nPflicht des Gerichts, die Zulassung, sobald sie beantragt\nist, auszusprechen. Es darf die Entscheidung über den An-\n\n54 “\n* x\n\n- 4 -\n\ntrag nicht in der Schwebe lassen,’ sondern muß ihm, sofern\n\ner ordnungsmäßig gestellt ist, alsbald, vor einer weiteren\nVeränderung der Verfahrenslage, stattgeben (vgl RGSt 25, 186).\nDie verspätete Bescheidung des Zulassungsamtrags durch die\nStrafkamner verstieß.daher gegen das Gesetz.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen. Zwar hätte der Vorsitzende die Ehefrau des Angeklagten auch dann, wenn ihrem Antrag alsbald stattgegeben\nworden wäre, zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten las-\n\nsen müssen. Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, sie\n\nals erste Zeugin zu vernehmen. Wohl aber hätte er sich dann\nbei der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Bestimmung der Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen waren,\nihr Interesse daran, als zugelassener Beistand möglichst\nder ganzen Beweisaufnahme anzuwohnen, besonders vor Augen\nhalten und es gegen die den §§ 58 Abs 1, 243 Abs 4 StPO zu\nentnehmenden Gesicktspunkte -vgl RGSt 52, 161- sorgfältig\nabwägen müssen. Hätte der Vorsitzende diese Prüfung angestellt, so hätte er die Ehefrau des Angeklagten vermutlich\nnicht ausgerechnet als letzte Zeugin, sondern -schon um den\nAnschein zu vermeiden, als wolle er sie trotz.ihrer Zulassung als Beistand möglichst lange der Beweisaufnahme fernhalten- früher als geschehen vernommen. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hatte\ndaher keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob ein Vorsitzender nicht, zumindest im Regelfalle, dem Sinn und |\nZweck-des § 149 StPO zuwiderhandelt, also gesetzwidrig verfährt, wenn er den als Beistand zugelassenen Ehegatten, der\ngleichzeitig Zeuge ist, erst nach Vernehmung aller Zeugen,\nder Belastungs- wie der Entlastungszeugen, vernimmt und\nihn dadurch im Ergebnis deran hindert, in den zumeist ent-\n\nscheidenden Verhandlungsabschnitt der Zeugeneinvernahme wenig-\n\nstens zeitweise als Beistand auch aufzutreten. '\n\na er\n\n.\nen. re\n\nnn nn\n\nD\nVerne ha a \"m\n\n.\nwer,\n\nTE ht 2 st\n\n.\na.\n\nmin...\n\nPd ee\n\nYun dm — nu in\n\nWie das Beweisergebnis ausgefallen wäre, wenn die,\nEhefrau des Angeklagten schon früher Gelegenheit erhalten\nhätte, bei der Verteidigung ihres stark schwerhörigen Ehe- '\nmannes als Beistand mitzuwirken, entzieht sich der Beurteilung. Hiernach läßt sich das Beruhen des Urteils auf’\ndem Verfahrensverstoß nicht vermeinen. \"\n\n2. Die von der Revision weiter vorgetragenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Besondere\nUmstände, die der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen mußten, entsprechend dem Hilfsbeweisamtrag des Ver- '\nteidigers, auch die Kinder Inge OB, Yaria sp °\nund Christel TB durch einen Sachverständigen auf ihre R.\nGlaubwürdigkeit begutachten zu lassen, sind nicht ersicht- -\nlich. Ebenso hat die Strafkammer den weiteren Hilfsbeweisamtrag, über die Glaubwürdigkeit der Kinder Rosemarie I\nBB, Ingria SCEEEB und Irene SB einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter zu hören, rechtsirrtumsfrei\nabgelehnt (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Strafkammer hatte\nauch ersichtlich keinen Anlaß, von Amts wegen nach § 244\nAbs 2 StPO, ohne daß der Verteidiger einen dahingehenden\nBeweisamtrag gestellt hatte, eine Ortsbesichtigung an der\nBrücke über die Erft vorzunehmen.\n\n-6 -\n\nEbensowenig begegnet die Anwendung des sachlichen\nStrafrechts auf den festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken. u\n\n‚ Dr. Moericke Ir. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer j Dr. Iudwig\n\nee ee\n\nNE\n\n.\nr.\n\nER BE\n\n. « ’\nShsusriunie u. as San 8","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-690-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-690-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.113098+00:00"}}