{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-08_2_StR_669_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 669/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 669/52 2302 009 °6\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Wandergewerbetreibenden 15 M aus\n\ngeboren am 1908 in F ‚ Krs.\nC talien),\n\n2. den Fleischer Anton Mo aus OGEEEREE, geboren am\nEEE 1925 in = Jugoslawien),\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich \\\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n\n19. März 1952, soweit es gegen sie ergangen\nist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘\num . !\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mg wegen Hehlerei,\nden Angeklagten Mo@@wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt.\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten\n\nRevisionen beider müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung\nführen.\n\nl. Beim Angeklagten | sieht die Strafkammer eine\nHehlerei darin, dass er 200 Päckchen Tabak von dem früheren\nMitangeklagten SR, die dieser gestohlen hatte, zu 0,80 DM\npro Päckchen kaufte. Bei Prüfung des inneren Tatbestandes\nkommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, \"dass der Angeklag-\n.tE gewusst hat, dass diese Gegenstände aus einer strafbaren\nHandlung stammten\". Des näheren begründet sie diese Annahme mit ‚folgenden Erwägungen: Der ungewöhnlich niedrige\nPreis des Tabaks schliesse die Annahme aus, \"es könnte sich\nhier um ordnungsmässig erworbene Ware handeln\"; der Angeklagte lasse sich übrigens selbst dahin ein, \"er habe den\nTabak für Schmuggelware gehalten\". Daraus ergebe sich bereits, \"dass er hinsichtlich der Herkunft der Ware Bedenken hatte\". Das genüge für den Nachweis des Vorsatzes.\nHinzu kämen noch verdächtige äussere Umstände, unter denen der Angeklagte den Tabak von BEER erworben habe;\n\n. auch sie hätten jedem die Kenntnis aufädrängen müssen,\n\n\"dass es’ sich bei den angebotenen Sachen um unrechtmässig\nerworbenes Gut handelte\", “\n\nDie strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB \"muss eine\n‚solche sein, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt. Der\ninnere Tatbestand der. Hehlerei verlangt u.a., dass der\nMäter diese Eigenschaft der Vortat entweder kennt 'oder sie\nden Umständen nach annehmen muss. Der Vorwurf der Hehlerei\nkann nicht den treffen, der einen anders gearteten strafbaren Vorerwerb, etwa Ankauf auf dem Schwarzen Markt . --'\n\nEomstn vl\n\nPR FR\n\nk\n\n-3-\n\noder' Zoll- oder Steuerhinterziehung annimmt. Gerade ein\nsolches Wissen aber, nämlich die Annahme, es habe sich um\n\n\"Schmuggelware gehandelt, hält die Strafkammer beim Ange-\n\nklagten für den inneren Tatbestand für ausreichend ..-\n\nDie Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens den Umständen nach annehmen\nmusste, dass der Tabak gestohlen war. Dabei wird sie die\nhäufig zu beobachtende Unzulänglichkeit tatrichterlicher\nUrteile vermeiden müssen, die darin liegt, dass sie. bei\nPrüfung des inneren Tatbestands der Hehlerei bejahen sowohl, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb gekannt habe wie auch, dass er ihn aus den Umständen seines\nErwerbs habe annehmen müssen. Die beiden Möglichkeiten der\nVerwirklichung des inneren Tatbestands, nämlich der für erwiesen gehaltene wie auch der kraft der Beweisregel vermutete Vorsatz, schliessen sich denknotwendig aus. Die gleichgeordnete Bejahung beider oder die Vermengung, die auch das\nUrteil der Strafkammer zeigt, ist häufig ein Anzeichen für\nGıe Mangelhaftigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand (vgl 365 vom 29. Mai 1952 .- 5 StR 441/52).\n\n2, Auch beim Angeklagten Mo@@stellt die Strafkammer nicht\nzweifelsfrei fest, dass er die angekauften Tabak- und Schuhwaren für gestohlen hielt oder dies wenigstens aus den Umständen seines Erwerbs annahm. Zwar ist es kaum wahrscheinlich, dass der Angeklagte bei den Schuhen an eine andere\nals durch Verletzung eines Vermögensrechts begangene Vortat glaubte. Immerhin ist auch das nicht auszuschliessen.\nJedenfalls aber kann die Strafkammer bei den Tabakwaren\n\nvon der gleichen Vorstellung wie bei Maitti ausgegangen\nsein, nämlich, dass es sich um Schmuggelwaren gehandelt\nhabe. Dass die Strafkammer möglicherweise auch bei Kock\neine so geartete Vorstellung für ausreichend gehalten hat;\n\nB:\na\nnr\n&\n“\ng\n\n-4&-\n\nkann umso weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil im\nunmittelbaren Anschluss an die Würdigung des inneren Tatbestandes beim Angeklagten Ho@Bdie innere Tatseite des Angeklagten Mb vehandelt und dort den unter 1. erörterten\nFehler begangen hat.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\n— —...\n\nVena wrwer ':°\n\nWera ums","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-669-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-669-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.093712+00:00"}}