{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-08_2_StR_235_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 235/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 235/52\n\n(§ 2\n\n23502 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Elisabeth T EB zer: SED aus\nICE , 2< boxen zn EB :902 ir va.\n\nwegen versuchter falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1953,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. RE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EM dei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten _\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 30.\nNovember 1951 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\n\n\"Last. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nen\n\n23\n\n£.\n\nRx\nf\nIr\n\nu\n\n}\nL\nFu}\n*\n:\n!\nBi\n%\nhı\n4\nRi:\n” .\n\n8\n\nx,\n’ .\n\nJE\n\ner Dasnaae\n\nPre\n\neg\nee\n\nl\nrn\nI\nee 3 g\nre Dann un\n\nvr,\nen.\n\nKap\nnid\n\nGrü n d e_: a\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchter uneidlicher Aussage vor Gericht zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind unbegründet.\n\nI. .Revision der Angeklagten,\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet sie,\ndaß die Strafkammer über eine näher bezeichnete Beweistatsache\nnicht noch Frau Mg als Zeugin vernommen habe. Sie führt\njedoch keine Umstände an, die den Vorderrichter hierzu hätten\ndrängen müssen. Die Rüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO. \\ Mi\n\n2.) Was die Revision mit der Sachbeschwerde vorbringt,\nliegt entweder auf tatsächlichem Gebiet oder es ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nntusssschuuissunisskoutturhulkuchälksstuenulünnheiieiüunienn ind — |\n\n‚Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Das Urteil stellt fest: Die Angeklagte erstattete\nunter fremdem Namen gegen die Eheleute I bei den\nStadtjugendamt eine Anzeige wegen Kindesmißhandlung. In dem\ngegen die Eheleute LER daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde sie als Zeugin vernommen. Dabei fragte sie der Ver- E\nteidiger, ob sie die Anzeige an das Stadtjugendamt geschrieben\nhabe. Das verneinte sie wahrheitswidrig. Unmittelbar danach\nerklärte der Vorsitzende des Gerichts, daß er die Frage des\n\n.. Verteidigers nicht zulasse. Einige Stunden nach der Vernehmung “,\n\nleistete die Angeklagte den Zeugeneid. Ä\n\n2.) Die Strafkammer nimmt an, daß die Antwort der Ange-\n\n‘ klagten auf die Frage des Verteidigers nicht Teil der von ihr\n\n—.\n\nbeschworenen Aussage gewesen sei, Hiergegen bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Nachdem der Vorsitzende die Frage des\nVerteidigers zurückgewiesen hatte, war sie Jedenfalls von\ndiesem Zeitpunkt an nicht mehr Gegenstand der Vernehmung der\nAngeklagten. Ihre Antwort gehörte also nicht zu der Aussage,\nderen Richtigkeit sie beschwor. Es fehlt deshalb schon am\näußeren Tatbestande des § 154 StGB. Da ein Meineid erst mit\ndem Sprechen der Eidesworte begonnen wird (RGSt 54, 117,\n120/121; OGHSt 2, 1615 BGHSt 1, 241, 243/244) und die Angeklagte hierbei nicht angenommen hat, daß ihre Antwort an\nRechtsanwalt Dr. BB unter den Eid falle, wie die Strafkanmer ausdrücklich hervorhebt, scheidet auch ein versuchtes\nVerbrechen nach § 154 StGB aus.\n\n3.) Hingegen ist die Angeklagte nach den Feststellungen\neines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig. Es kann\ndahin gestellt bleiben, ob die Antwort der Angeklagten infolge der Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch den I\nVorsitzenden erst von diesem Zeitpunkt ab oder rückwirkend\nvon Anfang an als Aussage ausschied. Denn die Angeklagte gab\ndie unwahre Antwort, \"gleichgültig, ob die Frage zugelassen\nwürde oder nicht\", Hieraus ergibt sich dem Urteilszusamen- E:.\nhang nach als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte®\ndie unrichtige Antwort auch erteilen wollte, wenn sie zum Ge\ngenstande ihrer Vernehmung gehörte. Der innere Tatbestand des\n§ 153 StGB ist also gegeben. Der äußere Tatbestand ist aber, Kr\nselbst wenn die Zurückweisung der Frage des Verteidigers durch\nden Vorsitzenden nur für die Zukunft wirken sollte, jedenfall\ndeshalb nicht voll erfüllt, weil eine Aussage erst mit ihren\nAbschluß vollendet ist, d.h. dann, wenn dem äußeren Geschehen nach der Richter seine Fragen und der Zeuge sein Bekunden zum Gegenstand der Vernehmung beendet haben (OGHSt 2;\n161). Die Angeklagte ist deshalb nur eines versuchten Vergehens nach § 153 StGB schuldig.\n\nt\nk\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Iudwig\n\nbar\n\nBr a\n\n? ’\n.s FAZ,\nun a\nDE er\n\n.\nzn,\nnz,\n\nv\n\nSeit\n\nnem in.\nei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-235-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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