{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-08_2_StR_190_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-08","aktenzeichen":"2 StR 190/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 190/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Herbert A GEEHEEER\naus DE, üort geboren am ‚\n\n2.) den Polizeioberwachtmeister Heinz H aus\nKUER; geboren am U 1921 in Do s\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rar\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ag wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 17.\n\nSeptember 1951 aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung verurteilt ist, und im Gesamtstrafaus-\n\nspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen werden seine Revision und die des Angeklag.'\nten HER verworfen.\n\nDer Angeklagte HB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIm Herbst 1949 war das Fleisch in der Französischen\nZone nicht mehr bewirtschaftet, seine Ausfuhr in andere\nZonen jedoch verboten. Am 2. August 1949 brachte der frühere\nMitangeklagte KB im Auftrag der Metzger ME und MD\nWER 1150 Pfund Fleisch zum Verkauf nach Frankfurt am Main.\nAls Entschädigung für seine Tätigkeit sollte er den über einen bestimmten Pfundpreis hinausgehenden Übererlös erhalten.\nAn der Fahrt. nahm der Angeklagte Ag teil, der schon bei\nfrüheren derartigen Geschäften mitgewirkt hat. Kt\nverkaufte das Fleisch um 1.80%,- DM. Er faßte nun mit Ag\nWB, den als Vermittler tätigen Sp uni einen gewissen FON den Plan, das Geld nicht den Auftraggebern zu\ngeben, sondern untereinander zu verteilen. Den Auftraggebern sollte vorgespiegelt werden, das Fleisch sei beschlagnahmt worden. Entsprechend ihrem Plan verteilte N)\nzum Teil das Geld mit Unterstützung des Ag, den Rest\nbehielt er für angeblich entstandene Kosten, und berichtete seinen Auftraggebern, das Fleisch sei beschlagnahmt worden. Diese gaben sich damit nicht zufrieden. Es kam zu einer Zusammenkunft zwischen den Beteiligten in einer Wirtschaft in KB Hier betrat der Angeklagte HB in Uniform die Wirtschaft und fragte, ob ein Herr Kg arwesend sei, obwohl er mit diesem gut bekannt war. Er entfernte sich dann mit ihm auf kurze Zeit, kam wieder zurück\n. und fragte, ob jemand Fleisch nach Frankfurt geliefert habe, da von dort angerufen worden sei, das Fleisch sei beschlagnahnmt. Sodann:forderte er KR auf, mit ihm auf\ndie Polizeiwache zu, kommen. Beide verließen das Lokal, ohne sich jedoch zur Wache zu begeben.\n\nSchließlich fahd am 5. Juni 1950 in der Wirtschaft\nSC in Keil) eine neue Zusammenkunft statt, an der\n\nCHEND, “:@D. TEEN, der Angeklagte AU mit seiner Frau und der Angeklagte Hg teilnahmen. Hierbei kan\nes zu Auseinandersetzungen und zu einer Schlägerei zwischen\nAUS, -OEEE, CORE und ME. HER trennte die\nStreitenden. Koi erklärte sich auf Drängen bereit,\neinen Schuldschein über 1.500,- DM auszustellen. Diesen\nschrieb, da KM wegen einer Verietzung gehindert war,\nder Angeklagte Hi unter Kitwirkung von gg und\nCB Er unterschrien den Schein auch als Zeuge. Eine\n\nAnzeige gegen KER und gg erstattete er nicht.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar\nAB wegen gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagung, HR wegen Begünstigung im Amt. Von den Revisionen\nder Angeklagten ist nur die des Ag begründet.\n\n1. Revision des AB-\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat die Revision unein\ngeschränkt eingelegt, sie jedoch nur hinsichtlich der Unterschlagung begründet. Zu einer Beschränkung der Revision ist\ner nach seiner Vollmacht nicht ermächtigt. Soweit er die\nRevision nicht begründet hat, ist sie unzulässig (BGH 2 StR‘\n272/51 vom 5. Oktober 1951).\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe den Angeklagten\nrechtlich fehlerhaft wegen Unterschlagung verurteilt.\n\nNach dem Urteil:erhielt der frühere Mitangeklagte KB\nEEE den Eriös aus dem Fleischverkauf und hatte daran\nAlleingewahrsan. Der langeklagte Aggiih hatte, wie auch die\nStrafkammer annimmt, keinen Mitgewahrsam. Die Strafkammer\nist jedoch der Ansicht, Mittäter einer Unterschlagung könne auch sein, wer keinen Mitbesitz oder Mitgewahrsam hab®-\n\nDiese Rechtsauffassung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, unzutreffend (BGHSt 2, 317). Da der\nAngeklagte keinen Gewahrsam hatte, kann er nur Anstifter\noder Gehilfe sein. Nach den Feststellungen beriet er sich\nmit den anderen Beteiligten; sie kamen, insbesondere er und\nKartarius, überein, das Geld nicht den Auftraggebern auszuhändigen (UA S 5). Die Strafkammer hält es sogar für wahrscheinlich, daß dieser Plan von ihm ausgegängen ist, und\nbetrachtet den Angeklagten als Miturheber. Dies spricht dafür, daß er den KR zu der von ihm begangenen Unterschlagung bestimmt hat. Die Feststellungen genügen , aber -\nnicht, um dem Revisionsgericht die Entscheidung zu. \"ermöglichen, ob er als Anstifter oder Gehilfe tätig war.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu\nprüfen haben, ob der Angeklagte nicht auch Anstifter oder _\nGehilfe einer von KE nit der Unterschlagung begangenen Untreue ist.\n\n2. Revision des EAEMB-\n\nDie Revision rügt nur Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer sieht die Begünstigung des Angeklagten\ndarin, daß er als Polizeibeamter entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung gegen Ki und auch sg nicht\neingeschritten und die Sache aufgegriffen hat, obwohl er\nbei der letzten Zusammenkunft in der Wirtschaft Sp in\nKOEEEED äie klare Vorstellung hatte, Kup und Ag\n] hätten sich einer strafbaren Handlung gegenüber ihren\nAuftraggebern schuldig gemacht. Diese Annahme ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte als Polizeibeamter nach §§ 160, 163 StPO die dienstliche Pflicht, einzu-\n\nschreiten und Anzeige zu erstatten, falls er von einer\nStraftat Kenntnis erlangte. Er hat die stra?fbare Handlung\ndes Ku und Ag auch dienstlich erfahren. Trotzdem ist er nicht eingeschritten. Dadurch hat er bewirkt,\ndaß der staatliche Strafanspruch für eine gewisse Zeit ver\neitelt wurde. Nach den Feststellungen war er sich auch be.\nwußt, daß er die Pflicht zum Einschreiten habe und durch\nsein Nichteingreifen die Täter rechtswidrig der Strafe entziehe, und hat dies gewollt. Zutreffend hat daher die Straf.\nkammer die innere und äußere Tatseite des § 346 StGB bejaht!\n\nDas Vorbringen der Revision hiergegen richtet sich unzulässigerweise nur gegen die widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer geht auch nicht davon\naus, der Angeklagte habe überhaupt keine polizeilichen Fachkenntnisse gehabt; sie berücksichtigt nur strafmildernd, daß\nihm das richtige Gefühl für unbedingte Sauberkeit und der\nWille zur vollsten Pflichterfüllung gefehlt hätten und er\nungeeignet für den Dienst eines Polizeibeamten sei.\n\nDie Strafkammer hat eine Prüfung unterlassen, ob nicht\nder Angeklagte durch die Nichtanzeige sich selbst vor. Bestrafung schützen wollte und deshalb eine strafbare Begünstigung ausscheidet; dies ist aber zu verneinen. Das Urteil\nführt zwar aus, das Verhalten des Angeklagten bei der ersten\nZusammenkunft in der Wirtschaft in KB lasse den Verdacht\ngerechtfertigt erscheinen, er habe mit KOEEEER zemeinsane\nSache gemacht (UA S 12). Es stellt aber weiter fest, daß er\nwohl gemerkt habe, zwischen CB und mggp sowie Kb\nWE Vestünäden Gegensätze, und er sich auf die Seite des\nEUER stellen wollte (UA S 13), daß er aber in diesen\n\nZeitpunkt noch nicht eine strafbare Handlung des Ki\nangenommen habe. Sie erachtet auch den Nachweis einer sol-\n\nchen, wie einer Bestechung, eines Betrugs oder einer Unterschlagung nicht für gegeben, da er vor der Auseinandersetzung\nin der Wirtschaft Sg keine Kenntnis davon hatte, daß x\nGE den Metzgern das Geld unterschlagen habe. Sie tibersieht dabei aber, daß er nach seiner Äußerung, das Fleisch\nsei in Frankfurt beschlagnahmt, zumindest von der verbotenen Ausfuhr durch die Metzger mit Hilfe des Kg wuste. Dadurch, daß er gegen diese Zuwiderhandlung nicht vorging und den Sachverhalt nicht aufklärte, hat er sich bereits einer dienstlichen Verfehlung und unter Umständen einer strafbaren Begünstigung des Kup und auch des Ar-\n- nold schuldig gemacht. Dies befreite ihn aber nicht von\nseiner Verpflichtung, gegen Kb und Ag nach der\nspäter erlangten Kenntnis der Unterschlagung des Geldes\neinzuschreiten und gegebenenfalls ‘Anzeige zu erstatten,\nwenn er damit auch rechnen mußte, wegen des Nichtvorgehens\nhinsichtlich der verbotenen Fleischausfuhr in ein Dienststrafverfahren verwickelt zu werden oder sich selbst einer\nStraftat bezichtigen zu müssen. Der Grundsatz, daß der Beante nicht verpflichtet ist, eine Straftat anzuzeigen, an\nder er selbst sich strafbar beteiligt hat, ist nicht auszudehnen auf den Fall, daß er sich durch die Anzeige der Gefahr einer dienststrafrechtlichen Ahndung oder strafbaren\nVerfolgung wegen einer anderen Tat aussetzt, mögen beide\nJaten auch in tatsächlich engem Zusammenhang stehen (R6St\n\n70, 251).\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten zeigt und die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-190-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-08/2-str-190-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.015710+00:00"}}