{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-05_2_StR_893_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"2 StR 893/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—_.\n\n2 StR 8953/52\n\n2302 016\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Fuhrunternehmer Alfred Albert Heinrich M\naus BR, geboren am 1910 in B\n2.) den Kaufmann Horst Helmuth R aus BEER: 2eboren am CE 1916 in ,\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ar\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts in Bremen vom 30. Juni 1952 wer-\n‚den verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch werden\n\n=? 1019,5 kg Rohkaffee, nicht 13.057.- DM eingezo-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“wor;\nTE\n\nST\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\n.\n-\n\nI. Die Angeklagten sind, und zwar N in 4 und RB\nin 3 Fällen, wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach Art I\nbs 2, VIIIdes MilRegG Nr 53 in Tateinheit mit Vorteils-.\nbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.\n\nSie wären ihres Vorteils wegen Schmugglern bei der\nEinfuhr unversteuerten Kaffees aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands in des Gebiet der Bundesrepublik behilflich, obwohl sie wussten, dass der Kaffee\nnicht versteuert und die behördliche Genehmigung zur\nEinfuhr nicht erteilt war.\n\nIhre auf die angebliche Verletzung des sachlichen\nRechts gestützten Revisionen meinen, sie hätten nach\ndem Gesetz Nr 53 nicht verurteilt werden dürfen, da ihnen dieses Gesetz unbekannt gewesen sei. Diese Rüge\nscheitert an der.Feststellung der Strafkanmmer, ihnen\nsei bewusst gewesen, bei der Mitwirkung an den Kaffeetransporten nach Westdeutschland etwas Verbotenes zu\ntun. Dies reicht für äie Annahme des Bewusstseins der\nRechtswidrigkeit aus. Der Täter braucht die Strafbestimmung, gegen die er sich verfehlt, nicht zu ken-\n\nnen.\n\nVon der Möglichkeit einer Strafmilderung nach\n§ 49 StGB durfte die Strafkammer entgegen der Meinung\nder Revision keinen Gebrauch machen, denn die Strafe\nmusste gegen beide Angeklagten nach § 398 RAbgO aus\nder für den Täter geltenden Strafdrohung des 8 396 als\nder gegenüber dem Gesetz NT 53 strengeren Strafbestimmung genommen werden. '\n\nOffensichtlich fehl geht der Angriff gegen die\nStrafzumessung. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist\n\nm\n\n2:3\n\nwe.\n\nmr wen\n\n\\ rien mes\nWe, Sara\n\nSE a WR\n\n£\n\n:\n\n%\n\nZune,\n24\n\n-3-\n\nder Tatrichter innerhalb der ihm durch § 74 StGB gezoge-\n‚nen Grenze frei. Der von der Revision vertretene Grund-\n\nsatz, dass 5ich mit der Zahl der Straftaten die Höhe der\nGesamtstrafe zusätzlich mindern müsse, ist dem Strafge-\n\nsetz fremd. j\n\nII. Die Strafkammer hat den Erlös, den die Zollfahndung:\nstelle aus dem Verkauf von 1019 kg sichergestellten und\nder Einziehung unterliegenden Kaffees erzielte, eingezogen. Das war fehlerhaft. Denn die Strafkammer hätte auf\nEinziehung des Kaffees erkennen müssen (vgl Urteil des\nBGH vom 20.2.1953 -- 2 StR 655/52 -, zur Veröffentlichung\nbestimmt).\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Indwig\nDr.Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/2-str-893-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/2-str-893-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.476069+00:00"}}