{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-05_2_StR_622_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"2 StR 622/51","doktyp":null,"leitsatz":"Der Jugendliche, der — wenn auch freiwillig -\nan einem Jugendkreis teilnimmt,. ist dem den\nKreis leitenden Pfarrer zur Ausbildung anvertraut.\n\n°","text_plain":".\n“\nvw\nx\n..\n-\n\n2302 7.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 174 Nr 1\n\nRechtssatz: Der Jugendliche, der — wenn auch freiwillig -\nan einem Jugendkreis teilnimmt,. ist dem den\nKreis leitenden Pfarrer zur Ausbildung anvertraut.\n\n°\n\nAktenzeichen 2 StR 622/51 on\nUrt.des BGH v. 5. Mai 1953 LG Mainz\n\nEr\n:\n. Bu\nNon\n. “ “\n“Er y ö\n\n=\n\n” v.\n» % .\n\nae\n\nRS .\nD .\nAu er\n\ns\nf\nB\n\n{ * Fr B\nDRAN\" 10ER 7 ee TER OE BE GE\nNT ri\n\n“... „ *\nwe nr\ncratahd AA u“. ‘ er\n\n= N le\n\nvon.\nso A,\nPot\n\n“A\n\nr\n\n2_StR 622/51\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden evangelischen Pfarrer Gustav Kg aus vu\n\n. WESER... geboren ar 1905 in Lu Kr.\n\n2\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer .\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr, Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u !i% der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 7. August 1951\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\n\n23\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nunter Freispruch im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwi- _\nschen Männern (§ 175 StGB) in drei Fällen zu einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, Der Verurteilung\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte ist Pfarrer und hatte neben dem Konfirmandenunterricht auf Anregung der Kirchenbehörde einen Jugendkreis für die Jugend der Gemeinde eingerichtet, in dem bei freiwilliger Teilnahme der männlichen\nJugend in Abendstunden Unterweisungen in christlichem\nHandeln und Denken und Gelegenheit zu gemeinsamer Unterhaltung geboten wurden. In der Zeit vom Frühjahr 1948\nbis Ostern 1949’ nahm der Angeklagte mit drei Knaben im\nAlter von 14 und 15 Jahren, die am Komfirmandenunter-\n\n‚richt oder Jugendkreis teilnahmen, unzüchtige Handlun-\n\ngen vor.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt in der fristge-\n\nrecht eingereichten Revisionsbegründung allgemein Ver-\n\nletzung von Verfahrensvorschriften und nur im Falle\n\nVOHBEEED Verletzung des sachlichen Rechts. In der münd--\nlichen Verhandlung hat der Verteidiger zwar auch im Falle NA Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, doch\nist dieses Vorbringen verspätet (§§ 344, 345 StPO) und\nkamn nicht berücksichtigt werden,\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\nder Knaben zu vernehmen, Der Antrag ist abgelehnt wor-\n\nDIR”. 4.7700\n\n2 Tmugat!, .\n\nden, weil die Strafkammer sich zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit selbst für fähig hielt, zumal die Darstellung der Zeugen sich im wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten deckte, Dieser Beschluss enthält\n\"keine Gesetzesverletzung. Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist Sache des Tatrichters. Er ist dazu kraft\nseiner Vorbildung, Erfahrung und Lebensstellung auch\ndann in der Lage, wenn es sich um jugendliche Zeugen\n\nin Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen handelt.\nDie Zuziehung eines Sachverständigen unterliegt seinem\npflichtgemässen Ermessen (§ 244 Abs 4 StPO). Die Zuziehung kann danach insbesondere abgelehnt werden, wenn\ndas Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt,\nDas war hier der Fall, denn die.Knaben waren zur Zeit\nder Vernehmung bereits 16 und 17 Jahre alt und boten\nkeine Auffälligkeiten. Ihre Darstellung deckte sich bezüglich des äusseren Tathergenges mit den Angaben des\nAngeklagten. Aus dem Urteil ergeben sich keine Unstände dafür, dass sich die Strafksmmer hier nicht die erforderliche Sachkunde zutrauen durfte, Solange ein jugendlicher Zeuge keine besonderen Eigentümlichkeiten aufweist, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Zeugen der Tatrichter ohne die Hilfe eines Sachverständigen\nzu beurteilen ausserstande ist, verletzt der Tatrichter\nseine Pflicht nicht, wem er in solchen Fällen die Vernehmung eines Sachverständigen ablehnt (BGHSt 3, 52)»\n\nDie ’fehlerfreie Anwendung sachlichen Rechts ist nur\n\nim Falle Windisch zu prüfen, Die Strafkammer hat hier fol8g®\n\nden Sachverhalt für erwiesen angenommen: In einer Abendstuf“\n\nde des Jugendkreises setzten sich beim Spielen drei Jungen\ngegenseitig auf den Schoß und auf den Schoß des An-\n\ngeklagten. Als das Licht in diesem Augenblick kurze\nZeit ausging, griff der Angeklagte dem 15-jährigen\nHorst WE über der Hose an den Geschlechtsteil\nund drückte in wollüstiger Absicht daran herum.\n\nEin Widerspruch, wie ihn die Revision rügt, liegt\nin diesem Fall nicht vor, Der Angeklagte hatte zugege-.\nben, dem zweiten vor ihm sitzenden Jungen an den Oberschenkel gegriffen zu haben; das war Wi. Der Zeu-\n\n. ge WR hatte erklärt, dass ihm der Angeklagte an\n\nden Geschlechtsteil gegriffen habe; allerdings hatte\ner bekundet, er habe nicht gesehen, dass es der Angeklagte gewesen sei. Die Würdigung der Gesamtsituation\n\nund dieser beiden Einlassungen gestattete ohne Verlet-\n\nzung von Denkgesetzen die Feststellung der Strafkammer,\ndass der Angeklagte die Tat so ausgeführt hatte, wie\nsie oben dargestellt ist. Die Revision wendet sich im\nErgebnis nur gegen die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDas Verhalten des Angeklagten erfüllt zunächst den -\nMatbestand des § 175 StGB. Der Angeklagte hat in wollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung von einiger Intensität bei einem Knaben vorgenommen und somit mit ihm\nUnzucht getrieben. Es handelte sich nicht nur um eine\nflüchtige Berührung; die Strafkammer hat festgestellt,\n\ndass der Angeklagte mit beiden Händen an den Geschlechts-\n\nteil des WR fasste und daran herumdrückte. Das\nreicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus (BGHSt 1, 80,\n\n293).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auch aus $% 174\nNr 1 StGB verurteilt. Danach wird bestraft, wer einen\n\nTEL TRTTCÄE He\n\n.\nur y\n\n“\n.\n\n—|— [nn\n\n-5-\n\nseiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung\nanvertrauten Wenschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht, Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, dass Windisch Mitglied des Jugendkreises war, der als eine gewisse Fortsetzung des Religionsunterrichtes für Schulentlassene anzusehen sei; die Eltern hätten ihre Jungen in diesen Jugendstunden dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut, Diese Auffassung lässt\nRechtsfehler nicht erkennen,\n\nWindisch war dem Angeklagten zur Ausbildung und\nBetreuung anvertraut. Die Ausbildung kann sich auf einzelne Wissens- oder Lebensgebiete beziehen. In der Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 174 StGB war das\nVerhältnis eines Schülers oder Zöglings gegenüber einem\nGeistlichen auch dann angenommen, wenn es sich nicht um\nden Konfirmandenunterricht handelte, sondern um die Teilnahme an einer freiwilligen allgemeinen Christenlehre\n(RGSt 11, 271; 52, 73). Ein derartiges Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer setzt keine öffentlichrechtliche Teilnahmepflicht, kein Züchtigungs- oder Erziehungsrecht voraus. Ähnlich liegt der Fall hier, Der Angeklag-\n\"te unterzog sich dem Dienst im Jugendkreis auf „Anregung\nseiner vorgesetzten Kirchenbehörde in seiner Eigenschaft als Pfarrer der Gemeinde. Er übte im Jugendkreis\neine Lehrtätigkeit und damit eine Ausbildung aus, da er\nUnterweisungen in christlichem Denken und Handeln erteilte. Dadurch wurde zwischen dem Angeklagten. und den\nTeilnehmern an diesem Jugenäkreis ein Verhältnis geschaffen, das weit über die allgemeinen Beziehungen.\neines Pfarrers zu den Gemeindemitgliedern oder Xir-\n\"cHenbesuchern hinausging. Diese Tätigkeit brachte kraft\n\n&t\n\ndes Ansehens und Einflusses des Angeklagten eine geistige und sittliche Unterordnung der Teilnehmer mit\nsich und schuf dadurch ein Autoritätsverhältnis für\nden Angeklagten. Damit war Web als Teilnehmer dieses Jugendkreises der Ausbildung und zugleich der Betreuung des Angeklagten anvertraut; denn. die Eltern.\nhatten ihn zum Besuch der Veranstaltung veranlasst.\n\"Der Sinn der Neufassung des § 174 StGB ist es gerade,\nderartige Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Beweggründen und _Beziehungen freizuhalten (R6GSt\n177, 311; BGHSt 1, 71).\n\nDer Angeklagte hat ferner den Knaben zur Unzucht\nmissbraucht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen\nhat (BGHSt 1, 71).\n\nAuch sonst lässt das Urteil, soweit es angefochten ist, Rechtsfehler nicht erkennen.\nBundesrichter Dr. Sauer Dr.Zudwig\nDr.Dotterweich ist in\n\nUrlaub und daher an der\nUnterschrift verhindert\n\nDr. Sauer Dr,Ortlieb Dr. Arndt\n\nED NE? 277 77 PRO 2\n\n«\nAR ERGEE e\n\nPauE Sur ee Pas 2 SE Bere EEE Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/2-str-622-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/2-str-622-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.452051+00:00"}}