{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-05-05_2_StR_346_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"2 StR 346/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Br\nOlga ni\n\nER\n\nRL Zu Bit, ma en ern nn on aa sau\n\nIegewerk r.\n\nGesetz:\n\n\"Rechtssatz:\n\n*\n\nat. das Kacite\ncht für die Antliche Sammlung ! 2302 f} 5\n\nRaAbao 88 396 tr;\nVo Nr 235 des Hohen Komnissars der fran-\n\n' zösischen Republik in Deutschland\n\nAuch französische Staatsangehörige, die\n\n'einfuhrzollbare Ware in die französische\n\nBesatzungszone Deutschlands einschmggeln,\n\nsind nach äen §§ 396 ff RAbgO -- in Tatein- 2\n\nheit mit Einfuhrvergehen (Art I Abs 2, '\nVIII der VO Nr 235) - strafbar.\n\n-\nD\n\nAktenzeichen: 2 StR 346/52\n\nUrteil des BGH vom 5. Mai 1953 16 Trier .\n\nJo Eur:\nSE8\n2 StR 346/52 x\nImnmNamen des Volkes Re\nIn der Strafsache DE\n\ngegen eH\nden Ingenieurschüler Pierre Jean Armel F WERE sus ' B.\nPER, geboren am EEE 1926 in st. MM Trenk- IE\nreich, Se.\nBe\nwegen fortges. verbotener Einfuhr von Vermögenswerten 3\nq ri\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- N\nzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Be ;\n\"ApB:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich A:\n\nals Vorsitzender, SIR.\n\n©\n.Bufdesrichter Dr. Sauer 9\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter HER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nen\n\n..\n\nER ZEEET 5 ker,\n\nDe uuniusbrbreuhh, er LT Ed ER cs 0\n2 a: Eng EFT; nr EREETECSTTELEN SE\n\n% 2%\n\n\" je\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil &\ndes Landgerichts in Trier vom 23. November 1951 3\n\n1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte To\nwegen fortgesetzter verbotener Einfuhr von\n\n> . ’\nDR Pr) du\n, ‘ un\n. Zaun 2 a} Su\n\nVermögenswerten in Tateinheit mit fortge- '\nsetzter gewerbsmässiger und bandenmässiger |\nAbgabenhinterziehung verurteilt wird; ut\n2.) im Strafausspruch, einschliesslich der Ersatz- BE\n\neinziehung, mit den \"Feststellungen aufgehoben.\n\nBee\n\nZe .2-\n\n!\n}\nt\n\nr\n\nun\n\na De Zu\n\nwire\n\nre\nse. ” ’\n\nae\n\nu See\n\nBEREERBEN\n\nim\n.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n-\n\nVon Rechts wegen\n\nger ist, hat in der Zeit von Ende November 1950 bis August 1951 laufend insgesamt 150.000 Heftchen Zigarettenpapier unverzollt, zumeist mit Hilfe der früheren .Mit- a;\nangeklagten Wilhelm Ei alt, will: Mg jung und b.:\nMatthias ZB, aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik, und zwar in die französische Besatzungszone\neingeführt. Hierin sieht das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögens-\n\nwerten nach Art I Abs 2, Art VIII der VO Nr 235 des\nHohen Kommissars der französischen Republik in Deutsch-\n\n. land vom 18. September 1949 (frz Abl Nr 305 vom 20. September 1949 S 21 55); die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts auf die Tat lehnt es ab. Die Revision des\nHauptzollamts ist dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte auch wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und\nbandenmässiger Zollhinterziehung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\nEx.\n| -3- Ri\nBi:\n\nGründe: B.\n\nBE\n\nre.\n\nDer Angeklagte, der französischer Staatsangehöri- N\n\nhr.\n\nor\n\nne\n\n1.) Die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils sind schon im Ausgangspunkt zu beanstanden. Das\nLandgericht prüft, jedenfalls ausdrücklich, nur, ob,\nder Angeklagte nicht auch wegen bandenmässigen Einfuhrbannbruchs (§§ 401 a, 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0) -zu\n\nKR ü; verurteilen sei, und erwägt hierzu, ob die Verordnung\n‘Nr 235 als eine Bestimmung im Sinne des § 401 a Abs 3\n Aade0 anzusehen ist. Aus dem Verhältnis der VO Nr 235\nzu § 401 a RAbgO (vgl dazu das Urteil des erkennenden\nSenats vom 27. Januar 1953 - 2 StR 553/52 - zum Abdruck\nbestimmt) ist jedoch für diie Lösung der weiteren, hier\nentscheidenden Frage, ob der Angeklagte ausser wegen\neines Vergehens nach der VO Nr 235 auch (§ 75 SteB)\n\net\n5\n\n?\n\n:\n18\nH\nu\nmg\nvi\n3\n\na\n0 Tr u \\\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung zu bestrafen ist, nichts zu gewinnen; dass Einfuhrvergehen (Bannbruch) und Zollhin-\n\n“. terziehung hinsichtlich derselben Waren begangen wer-\n\nden können, ergibt sich ohne weiteres aus § 396 Abs 5\nRAbg0.\n\nDem Landgericht kann jedoch auch insoweit nicht\n\n\" gefolgt werden, als es wegen Art 11 der VO Nr 168 des\n\nfranzösischen Oberbefeblshabers in Deutschland vom 19,\n\n_ Juli 1948 über die Ahndung von Zollvergehen (frz Abl Nr\n\n186 vom 27. Juli 1948 S 1619) auf die Tat des Angeklagten die Strafbestimmungen der Reichsabgabenordnung offenbar überhaupt nicht anwenden will. Nach\n\n. Art 11 der angeführten Verordnung werden \"die von den\n\ndeutschen Zollbeamten festgestellten und von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangenen Zuwiderhandlungen (gegen die \"Zollordnung\" im Sinne des\nArt 1 der VO) nach den Bestimmungen der Reichssteuergesetzgebung bestraft\". Hieraus folgert das Landgericht, dass die Tat des Angeklagten als eines französischen Staatsangehörigen nicht nach deutschem Steuerstrafrecht abgeurteilt werden könne, Dieser Auffas-\n\nsung vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nDie Revision meint, Art 11 der VO Nr 168 hindere\ndie Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts MEBBELAEE\ndeshalb nicht, weil die VO Nr 168 durch die VO Nr 235;\nwenn nicht aufgehoben, so doch \"gegenstandslos geworden\" sei; die VO Nr 235 habe nämlich das Gesetz Nr 161\nüber die Grenzkontrolle, auf dem die VO Nr 168 mit beruht, insoweit aufgehoben, als es den Verkehr mit Ver-\n\n-5-\n\nda\n\n. ware\n\nfe\n\nmögenswerten und Waren regelt; deshalb sei in diesen\nUmfange auch für die Anwendung der VO Nr 168 kein Raum\nmehr. Einer Stellungnahme zu dieser - weitgehenden -\nRechtsauffassung bedarf es nicht. Denn die Folgerungen,\ndie das Landgericht aus Art 11 der VO Nr 168 zieht,\nsind auf alle Fälle abzulehnen,\n\nDie.VO Nr 168 stammt vom 19. Juli 1948, also aus\neiner Zeit, in der es den deutschen Gerichten verboten war, Gerichtsbarkeit auch über solche französische\nStaatsangehörige auszuüben, die nicht den französischen\nStreitkräften oder deren Gefolge angehörten. Entsprechend der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der\nvo Nr 168 bestand, bestimmt auch ihr Art 3: Zuwiderhandlungen gegen die Zolloränung werden rechtswirksam festgestellt 1.) durch die französischen Zollbeanten,\n\n2.) durch die Militärgendarmerie und die französischen\nPolizeibeamten, 3.) durch die Beamten der deutschen Zollverwaltung bei Zuwiderhandlungen, die von deutschen oder\nneutralen Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen\nehemaliger Feindstaaten begangen worden sind. Tie hier\nhinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit klar zum Ausdruck gekommene Unterscheidung zwischen deutschen und\nneutralen Staatsangehörigen sowie den Staatsangehörigen\nehemaliger Feindstaaten einerseits und den Staatsangehörigen anderer Jänder, insbesondere der Siegermächte,\nandererseits liegt ersichtlich auch dem Art 11 zugrunde. Diese Unterscheidung ist jedoch mit dem Erlass des\nGesetzes Nr 13 der Hohen Alliierten Kommission über die\nGerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25.\nNovember 1949 (AHK Abl S 54) hinfällig geworden, das\ndie deutsche Gerichtsbarkeit weitgehend wiederhergestellt hat und von ihr in Art 1 a nur die Angehörigen\nder Alliierten Streitkräfte und deren Gefolge ausnimnt.\n\non -6-\n\nnee\n\nBe 2 SE ee\n;\n\nLe?\n\nuser .n.\n\nn 4\n\n. behörden im Sinne des Art 1 db II AHK-Gesetz Nr 15 dar-\n\nYL\nMe\n\nDieser gegenüber dem Jahre 1948 erheblich verändertenSach- Fr\nund Rechtslage darf und muss die Auslegung der VO Nr 168 pe\nangepasst werden; der Auslegung durch ein deutsches Gericht steht Art 3 des AHK-Gesetzes Nr 13 nicht entgegen\n(vgl BGHSt 3, 317, 319; BGHZ 1, 9, 13). Dem Art 11 der\nVo Nr 168 kann daher heute nicht mehr entnommen werden,\ndass das deutsche Zollstrafrecht nur auf Zollstraftaten\n\nanzuwenden ist, die von deutschen oder neutralen Staats- “ :\nangehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feind- gr\nstaaten begangen sind, . En\n\n... Diese Auslegung des Art 11 der VO Nr 168 ist auch .\n\nmit der Verfügung Nr 154 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich in Deutschland über allgemeine Ermächtigungen für die deutschen Gerichte zur Ausübung ihrer\nGerichtsbarkeit vom 1. Juni 1950 (AHK Abl 8 443) zu vereinbaren. Die Verfügung Nr 154 ermäcktigt in Art 3 Nr 2\ndie deutschen Gerichte ausdrücklich, Zuwiderhandlungen Br.\ngegen die VO Nr 168 zu ahnden. Zu den Zuwiderhandlungen\ngegen diese Verordnung zählen nach ihren Art 1 und 2\n\nauch Verstösse gegen die Bestimmungen, die auf Grund\n\ndes Gesetzes Nr 161 erlassen worden sind, sowie Verstös-\n\nse gegen die \"auf Grund regelmässig veröffentlichter\nVerordnungen, Verfügungen und Anordnungen der Besatzungsbehörden ergangenen Vorschriften.\" Diese Verstösse, die\nZuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Besatzunds-\n\nae:\n\n“20 2°\nDt pi\n\nstellen, könnten von den deutschen Gerichten ohne die\nihnen durch die Verfügung Nr 154 erteilte allgemeine Ermächtigung nicht verfolgt werden. Für die Verfügung\n\nNr 154 - Art 3 Nr 2 - bleibt daher bei der vom Senat\nvertretenen Auslegung der VO Nr 168 durchaus noch Raum,\n\nBEN ELNKE\n..:.\n\nHiernach bestand für das Landgericht kein Hindernis, die Tat des Angeklagten auch nach deutschem Zollstrafrecht abzuurteilen,\n\nYu\n\n- 1 -\n\n2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\n150 000 Heftchen Zigarettenpapier pflichtwidrig nicht zur\nVerzollung gestellt und für diese Erzeugnisse den Zoll fort-\n. gesetzt vorsätzlich hinterzogen. Wie nach dem festgestellten\n“ Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, hat er hierbei\nauch gewerbsmässig und bandenmässig gehandelt; bandenmässig\ninsoweit, als bei dem Schmuggel er und die oben angeführten\ndrei früheren Mitangeklagten körperlich und zeitlich, wie\nvereinbart, zusammengewirkt haben. Der Angeklagte ist daher in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögenswerten auch eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmässigen und bandenmässigen\n'Abgabenhinterziehung (§§ 396, 401 b Abs 1 und Abs 2 Nr 1\nRAbgO)' schuldig. .\n\nIn seinem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht die Tat richtig gewürdigt. Der\nAngeklagte hatte daher vor dem Landgericht Gelegenheit,\nsich auch gegen den Anklagevorwurf der gewerbsmässigen ‚und\nbandenmässigen Zollhinterziehung zu verteidigen (vgl § 265\nStPO). Der Senat konnte daher von sich aus gemäss § 354\nStPO den Schuldspruch, wie geschehen, berichtigen.\n\nIm Strafausspruch war dagegen das angefochtene Urteil\naufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht\nzurückzuverweisen; es ist nicht auszuschliessen, dass die\nStrafe höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die\n\nYale\n\n+ .\n. moerıoes >\n\nrain we Die man Fur en\nvn. m ehe Per enn rer\n- ” TE ET EEE ER\n\nZn AN... Ft\n\nChr Zeier\nee\n\nwel ET Auge\nmn I EP\nnn 4\n\nau + 40 nn\n\nFR sa, aa\n\n2-5\n\nTat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt\n\nhätte.\n\nDr. Ludwig\n\nSauer\n\nDr. Arndt\n\nDr.\n\nDr. Dotterweich\n\nOrtlieb\n\nDr.\n\n.\n\n”\n\nRN RER\n\nER\n\nI\n\n3%\n\nERESSEE er hAaR\n\na ee\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/2-str-346-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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