{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_829_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 829/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ben\n\n. . - . . Pan 2ı :\n2_StR 829/52\n\nu un Ri.\nurn\n\n2302 023\n\nImNamen des Volkes\n\nu ve\n\ner\n\nnz\n\n.-\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘\nu\n.*+ Fi .\na A EHER,\nFiese ’y\n\nBr r\nET NER\n\nu ren\n\nden Maschinenschlosser Erwin K GEB =: gu,\n\ndort geboren am ui 1917.\n\nwegen Zollhehlerei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat ih vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Fr\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr\nKern sun ce de\n\nat\nen en ne\nRan wu TI -\n\n. oo:\n2\nve MATERIE N”\nrag\n\nvr\n\nu RAT FT on\n\nre\nm 0 une\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des 4\nLandgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1952 mit den ws\nFeststellungen aufgehoben,\n\nee\n\nSITRRIRENN,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nSEE ET\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Annahme der Gewerbsmässigkeit der\ndem Angeklagten zur last gelegten Zollhehlerei in den\nFeststellungen der Strafkammer keine ausreichende Grundlage findet. Darnach hat er einmal im Januar :1952 und\nein zweitesmal etwa einen Monat später je 60 kg Kaffee,\nder,wie er wusste, geschmuggelt war, im eigenen Namen für\ndas Hamburger Grosshandelsgeschäft seines damals verhafteten Vaters gekauft und den Kaffee über dieses Geschäft\nweiter veräussert. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vor oder wenigstens beim Ankauf\nder ersten Kaffeemenge beabsichtigte, auch künftig geschmuggelten Kaffee zu kaufen,um ihn mit Gewinn weiter\nzu verkaufen und sich dadurch eine Einnahmeauelle zu verschaffen. Nur wenn dies zutreffen sollte, könnte er und\nmüsste dann allerdings in beiden Fällen wegen gewerbsmässiger Zollhehlerei verurteilt werden. Sollte er erst nach\ndem ersten, aber doch vor oder beim zweiten Ankauf von\njener Absicht geleitet gewesen sein, so wäre nur diese\nzweite Hehlerei gewerbsmässig begangen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\n- unbeschadet der Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO - zu\nbeachten haben, dass ihre bisherigen Reststellungen zun\ninneren Tatbestand für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Hehlerei nicht ausreichen (vgl dazu BGHSt 1, 313, 315). Sie lassen durchaus die Möglichkeit offen, dass es sich bei beiden Ankäufen um Gelegenheitstaten handelte, auf die sich ein\nden Enderfolg von Anfang an umfassender Gesamtvorsatz\nkaum wird gerichtet haben können.\n\n-3-\n\n. x r\nEEE SV EEEETESERTIE N ECRHRERU BETT TEE?\nDede EFT x B .\n\nu WERSERET u REN,\nAr a tn UHREN TEE ren Ca = 1 ©\n\n>\n\nEr ea\n“.\n\nm.\n\nPR\n\n- 3 -\n\nIm übrigen unterliegt die Annahme der Strafkamner,\nder Angeklagte habe den Kaffee seines Vorteils wegen ahgekauft, also an sich gebracht, keinen Bedenken. Denn\ndie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe während\nder Haft seines Vaters das Geschäft allein geführt, \"um\nes dann später mit seinem Vater gemeinsam zu führen\", Daraus ergibt sich, dass er es auf die Vorteile, die die Erhaltung des väterlichen Geschäfts für ihn bedeuteten, abgesehen hatte. Da er die beiden Ankäufe als selbständiger,\nvon Weisungen seines Vaters unabhängiger Vertreter vornahm, hat er auch das Merkmal des Ansichbringens im Sinne\ndes § 403 RAO verwirklicht.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-829-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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