{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_825_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 825/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n- . .\n\n.3°2 018.26.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Altwarenhändler Peter B WER zu: Vi:\n\ndort geboren am (ERERERER 1901,\n2.) den Altwarenhändler Wilhelm L sen. aus\n‚ dort geboren am 902,\nwegen Nehlerei u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. Sauer ’\nBundesrichter Dr. Ortiieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mer '\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ei’ und\n\nIynen wird das Urteil des Landgerichts in Aachen\n\nvom 8. April 1952, soweit sie verurteilt sind,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\n\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDj\n\nVon Rechts wegen\n\n„\nen a ne Te are Dr sehe\n\n- ten\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bülles wegen\nfortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit\nmit Vergehen gegen §§ 1, 5, 6 und 16 des Gesetzes über\nden Verkehr mit unedlen Metallen zu Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Ausübung des Altwarenhandels untersagt.\n\n. Den Angeklagten Iggip alt hat es wegen Vergehens\ngegen 8.6 Abs 1 mit 16 des erwähnten Gesetzes zu vier\n\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nA: °° I. Die Annahme, 3 | habe gewerbsmässig gehehit, beruht, was seine Revision mit Recht rügt, sowohl\nauf Verfahrensverstössen, wie auf einem sachlichrechtlichen Fehler.\n\n1.) Als eine der Beweistatsachen, aus denen die\nStrafkammer auf die Absicht der Gewerbsmässigkeit\nschliesst, verwertet sie den Umstand, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge zusammenhängenden mehradrigen Kupferdrahtes in einem \"Regensarg\" auf: seinem\nHof verwahrte. Sein Vorbringen, er habe dieses Metall\nfrüher einmal gesammelt, um es bei günstiger Preislage zu\nverkaufen, hält sie für eine \"fadenscheinige Einlassung\";\nvielmehr ergebe sich sein schlechtes Gewissen daraus,\ndass er für das Kupfer einen so aussergewöhnlichen,\n\nnicht leicht zu entdeckenden Aufbewahrungsort gewählt\nhabe.\n\nIn der Hauptverkandlung hatte der Angeklagte,\nwie er mit seiner Revision geltend macht, sich dem\nBeweisamtrag eines Mitangeklagten angeschlossen. Die-\n\ne\n\n-\n\nv .\n.\n5\n“nn nn en\n\nen\n\n..\n\nI 0* .\n\nH PT er\nee ae en III\n\nser benannte einen Zeugen dafür, dass nach 1945 die -\nEigentümerin der Kupferdrahtleitungen, die bei Kriegsende aus militärischen Gründen von den Masten heruntergerissen worden seien, ihr Eigentum am Draht aufgegeben\nhabe. Damit, dass sich der Angeklagte diesen Antrag\nauch für seine Verteidigung zu eigen machte, wollte\n\ner ersichtlich behaupten und beweisen, dass auch die von\nihm gesammelten Drahtmengen weder aus einem strafbaren\nVorerwerb stammten, noch dass er einen solchen angenommen habe. Die Strafkamner hat zwar zugunsten des Mitangeklagten dessen Verteidigungsvorbringen als wahr _\nunterstellt und mit dieser Begründung seinen Antrag abgelehnt. Dagegen hat sie sich bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unzulässigerweise nicht an diese\nWahrunterstellung gehalten. Sie nimmt im Gegenteil zu seinem\nNachteil an, er habe bezüglich der Herkunft des von ihm\ngesammelten Kupferdrahtes ein schlechtes Gewissen gehabt.\n\n2.) Er hatte zum Beweis seines guten Glaubens an die\neinwandfreie Herkunft des von ihm im \"Regensarg\" aufbewahrten Drahtes ausserdem hilfsweise beantragt, einen\ngewissen Gi zu vernehmen, der sich den herrenlossneben\nder Strasse liegenden Draht in den letzten Kriegstagen\nrechtmässig angeeignet und ihn dem Angeklagten verkaufthabe, Auch diesen Beweis hat, wie die Revision mit Recht\nrügt, die Strafkammer nicht nur nicht erhoben, sondern\ndas Gegenteil der zu beweisenden Behauptung gegen ihn\nverwertet; denn sie ist davon überzeugt, dass er \"darauf\nausging, sich durch fortlaufenden Abschluss derarti =\"\nger Geschäfte eine ‚ständige Einnahmequelle von längerer\nunbestimmter Dauer zu erschliessen und zu erhalten\".\n\n3.) Als weiteren Umstand, aus dem die Strafkammer\n\ndie Absicht gewerbsmässigen Handelns beim Angeklagten\n\n.\nÄ\n\nse... \" | NS Ta ze\n\nentnimmt, erwähnt sie auch, er habe von einem Bergmann\n\nJosef PB in einem Monat unbedenklich 5 Ztr Kupfer an-\n\ngekauft, \"obwohl er sich von vornherein sagen musste,\n\ndass dieses Material aus einer strafbaren Handlung herrührte\", Dass dieses Material indes aus einer strafbaren\n\nR Handlung stammte, ist, wie das Urteil erwähnt, \"in dem\n\n- vorliegenden Strafverfahren nicht ausdrücklich festgestellt\nworden\", Der trotzdem daraus gezogene Schluss, auch\ndieser Ankauf zeige ‚\"dass Di ständig darauf aus war,\nhehlerisch unedle Metalle zu erwerben\", wäre nur dann\nbegründet, wenn der Angeklagte wenigstens einen straf-\n\n“ baren Vorerwerb angenommen haben sollte. Darüber stellt\n‘die Strafkammer nichtsfest. Sie sagt zwar, der Ängeklagte habe die Angaben des Ph es handle sich um \"ausrangierten\"Draht, den die Zeche ihm zum Verkauf überlassen\nhabe, nicht geglaubt. Sie stellt jedoch nicht fest, welche Vorstellung er über die Herkunft des Metalls ge-:\"\nhebt und welche Umstände er angenommen hat, aus denen er\nauf einen strafbaren Vorerwerb schliessen müsste,\n\n. nr FE, + x ’\n\nll.) Die unter ]I. y erörterten Fehler setzen sich in\neinem’ Teil der Strafzumessung für die gewerbsmässige\nHehlerei fort. Die Strafkammer führt nämlich dort aus,\nbei dem Angeklagten handle es sich um einen Mann, \"bei\ndem sogar erhebliche Mengen von unrechtmässig erworbenem Altmetall, insbesondere von Leitungsdraht zusammengekommen sind\"; schon aus diesem Grunde müsse\ndeshalb bei seiner Bestrafung das Mindestmass. überschritten werden. Ein solcher Vorwurf dürfte dem Angeklagten nur dann gemacht werden, wenn auch die Altmetallmengen, die er ausser bei den beiden einwandfrei als\nhehlerisch beurteilten Fällen erworben hat, aus strafbarem Vorerwerb gestammt haben sollten. Dies aber ist,\nwie sich aus I.) ergibt, bisher nicht festgestellt.\n\n-5_.\n\nEs begegnet auch Bedenken, dass die Strafkammer\ndem Angeklagten es erschwerend anrechnet, dass er sich 3\n\"planmässig an Verbrechen anderer bereichert hat\", 3\n. Damit verwertet sie zu seinen Ungunsten eine Absicht, ge\ndie für gewerbsmässiges Hehlen gerade eigentümlich ist,\nalso unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend.\n\nA Zu\n\nPER.\n+\n\nIII.) ‘Unzureichend begründet ist. schliesslich das Berufsverbot. Es darf nur verhängt werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung u Ws:\nschützen. Ob eine solche Gefahr vom Angeklagten ausgeht, Te\nist für den Zeitpunkt der Verblissung der Strafe zu prü- R\nfen, zu der er verurteilt worden ist. Diese Prüfung 3\nlässt das Urteil vermissen.\n\nu EEE Se Fe\nPr F Par -\n\nKg.\n\nPER:\n\n% Po\n\\ IV.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer F\n1 zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte zu dem e-Diebstahl der Mitangeklagten Bro und Peg möglicher- jr\n\nweise Beihilfe geieistet hat. Die Feststellungen Seite i3 R\nerster Absatz der Urteilsabschrift legen diese Möglichkeit We\nnahe. Bejahendenfalls würde der Angeklagte wegen Ankaufs\n\ndes bei diesem Diebstahl gestohlenen Drahtes, zu dessen x\nAbnahme er als Gehilfe von vornherein bereit war, nicht 3\nnoch wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen (vgl BGHSt\n2, 3155 2 StR 289/52 vom iO. Februar 1953 zum Abdruck\n\nin der Amtlichen Sammlung bestimmt; 4 StR 695/52 vom\n\n19. März 1953).\n\nB. Auch die Revision des Angeklagten I alt\nist begründet.\n\nWie die Strafkammer feststellt, verkaufte er von\nJanuar bis Juni 1951 2634,5 kg Kupfer, trug für diese\nZeit aber nur 1235,5 kg in sein Ankaufsbuch ein, \"so\n\ndass dieses über den Erwerb von 1399 kg Kupfer keinerlei Rechenschaft ablegte\",\n\nDer Angeklagte hatte, wie das Urteil erwähnt,\ndiese Fehlmenge zum Teil damit erklärt, dass er durch\nAusschlachten alter Motoren und anderer zum Verschrotten gekaufter Geräte Kupfer zusätzlich gewonnen, diese\nMengen aber nicht habe einzutragen brauchen, Weitere\nTeilmengen, öie er nach und nach gekauft und zunächst\nauf Zetteln verzeichnet gehabt habe, seien möglicherweise von seiner Angestellten, Frau MW, richt ins\n\n‚Ankaufsbuch eingetragen worden, weil die Zettel vor\n\nder Buchung abhanden gekommen seien, ohne dass er Grund\ngehabt habe, Frau Mi für unzuverlässig zu halten.\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe nicht geklärt, etwa durch Vernehmung von Frau Mb, ob die\nNichtbuchung der von der Strafkammer im Ankaufsbuch\nvermissten Kupfermengen nicht auf den beiden vom Angeklagten geltend gemachten Umständen beruhten und ihm\ndemgemäss nicht der Vorwurf vorsätzlicher Falschbuchungen gemacht werden könne.\n\nMit dieser Rüge kann die Revision allerdings keinen\nErfolg haben. Denn Frau Mb ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Mit der Behauptung, ein in der\nHauptverhandlung vernommener Zeüge sei über bestimmte\nTatsachen nicht gehört worden, kann aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gerügt werden. Dennoch kann das Urteil, üas die Revision auch wegen Verletzung des Strafgesetzes angreift, wegen eines sachlich-\n\n”,\na\n\nrechtlichen Mangels nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer\nhat den Angeklagten zwar nicht verurteilt, weil er die\nKupfermengen nicht eingetragen hat, die er möglicherweise durch Ausschlachten gewann oder die zunächst auf\nZetteln verzeichnet waren, sondern weil er es unterlassen hat, die bei Sammlungen von Haus zu Haus angekauften Kupfermengen einzutragen. Wie hoch diese Mengen waren, stellt das Urteil aber nicht fest. Ohne\nAngabe wenigstens einer Mindestmenge des von Haus zu\nHaus gesammelten und nicht eingetragenen Metalls fehlt der\nVerurteilung die zum Schuld- und Strafausspruch erforderliche Grundlage.\n\nDr. Dotterweich. Werner Dr. Sauer\n\nDr. Ortiieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-825-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-825-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.681662+00:00"}}