{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_794_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 794/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 7194/52 0 2302 007° =\n\nIm Namen daes volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Kaufmann Heinrich W WB aus Tu. zeboren\nm ED 1923 in vum.\n\nwegen versuchten Betruges u,4s\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 8. August 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\nDE\ner\n\nTran the rar N 98\n\nN >\nDa *\n=\n\nGndıe.\n\n-2-\ngründes\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Betruges in Tateinheit -\nmit Vortäuschung einer Straftat zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision iıst ohne Erfolg,\n\nUm die AU Versicherungs-AG und die Op re\nVersicherungs-AG, bei. welchen sein Betrieb, die ER ve\nEEE Couch in Köln gegen Einbruchsdiebstahl versichert\nwar, um die Versicherungssumme zu betrügen, täuschte der Angeklagte unter Mithilfe der früheren Mitangeklagten IB, In\nEEE una ER einen angeblich am 6. März 1951 im Betrieb erfolgten Einbruchsdiebstahl vor, zeigte am Morgen des 7. März\n1951 den \"Einbruchsdiebstahl\" bei der Kriminalpolizei in Köln\nan und meldete den fingierten Einbruch als Schadensfall bei m;\nden beiden Versicherungsgesellschaften an. Er gab die Schadens- F\n\nhöhe zunächst mit rund 100: 000 DM an, später bezifferte er sie ji\nauf rund 77 000 DM. Die Polizeibehörde und die Versicherungs- R\ngesellschaften schöpften sogleich Verdacht auf Versicherungsbetrug; die Versicherungsgesellschaften zahlten den verlangten RN\nBetrag nicht aus. E h\n\nx\n.\nDOT STREIT ABERN, ET Er ee\n17.9 Bi en\n\nou mı\n\nnur en\n\nNach den Feststellungen zeigt die Annahme des Landgerichts, '#\nder Angeklagte habe sich eines versuchten Betrugs und tatein- E:\nheitlich damit der Vortäuschung einer Straftat nach § 145 d steB\"\nschuldig gemacht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- EB\nten. Das Vorbringen der Revision zu §§ 263, 43 StGB, es sei\nrechtsfehlerhaft der § 46 des Strafgesetzbuches ungeprüft geblieben, ist unbegründet. Nach dem Sachverhalt liegt für die\nAnnahme freiwilligen Rücktritts vom Versuch überhaupt kein tatsächlicher Anhaltspunkt vor; ohne weiteres kann dem Urteil. entnommen werden, daß die Tat des Angeklagten wider Willen deshalb ’\nnicht zur Vollendung gekommen ist, weil sich weder die Polizei\nnoch die Versicherungsgesellschaften täuschen ließen und deshalb die Auszahlung der Versicherungssumme unterblieb. Das\nneue tatsächliche Vorbringen der Revision zu diesem Punkte\nist weder rechtlich erheblich noch kann es in der Revisions- h\n\" inz Berücksichtigung finden. BR\n\nBlase, NN\n\nvu\nDi RT\nFA, s\n\nDr.\n\nPre.\n\n-3-\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf, ?\nDaß die Tat im Rrfolg dazu geführt hat, daß zum Nachteil der\nGläubiger des Betriebes des Angeklagten erhebliche Warenmen\ngen verschwunden sind, trifft nach dem Gesamtinhalt des Urteijenn\nzu und konnte als straferschwerender Umstand gewürdigt werde\nkein Widerspruch liegt dabei vor zu der anderwärts getroffene\n. Feststellung, es sei unaufklärbar, ob der Angeklagte einen’ u\nTeil der Ware für sich selbst beiseitegeschafft habe. Recht\nirrtumsfrei konnte die Strafkammer auch die.dem Sachverhalti\nohne weiteres zu entnehmende Bedenkenlosigkeit des Angeklag‘.\nten in der Wahl seiner Gehilfen strafschärfend heranziehen;*\nda eine solche Bedenkenlosigkeit auch ohne Kenntnis des An\"\ngeklagten von den Vorstrafen seiner Helfershelfer gerecht- *\nfertigt erscheint. Y\n\nDie Revision erweist sich sonach als unbegründet.\n\nrw;\nx\nNR\nv.\n\nDr. Dotterweich Werner. Dr. Sauer @-\nSB:\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt wer\n\na\n\nE\n\n* Be\n\nPe ER on\n\nRE Er,\n\nas\nRIENITSTUN\n\n” ROTE 2\nRETTEN Tas\n\n. ”‘ ’\ne Rn\nPERS SR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-794-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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