{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_760_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 760/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2362 021 :\n\n2 StR 760/52\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Rudolf T EEE aus KB\nED. geboren am GEM 1914 in SEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nteen , . > x\nEHRT TEEN ERBE N TEN\n\"ar . PER 4\n\nun.\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung u.a. 2\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\n. Ben +\nr.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich ;\n\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Werner ji\nBundesrichter Dr. Sauer j Y\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb 5\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsret EM pei der Verkünaung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ui\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nz\nwm\n\nAlina Tonne\n\n. PR,\nBETH\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft =.\nund des Angeklagten wird das Urteil des En u\nLandgerichts in Köln vom 26. Januar 1952 Bi\n\na) dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nwegen versuchter Erpressung (III B) und\nwegen schwerer Freiheitsberaubung in\nFällen (III EB 6,8 und 10) verurteilt ist\nund wegen acht (III E 4) und wegen zwei\n\n- 2.\n\n(III E 5) schwerer Freiheitsberaubungen,\nJeweils in Tateinheit begangen, verurteilt\nwird;\n\nb) mit den Feststellungen in den Fällen\n\nIII A und D, sowie im Strafausspruch in den\nFällen III E 4 und 5 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\n2.Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen,\n\n3.Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na Frie en ur\n\n- 3.\n\n2\nA tun\n\nGründe: “\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter. Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung\nin 15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und\n6 Monaten Zuchthaus verurteilt, ihn von der Anklage\nder Misshandlung Wehrloser in 2 Fällen und der Anklage der schweren 'Freiheitsberaubung in 5 weiteren Fäl-.\nlen freigesprochen und das Verfahren wegen Diebstahls\nund wegen Unzucht unter Männern nach § 3 Abs 1 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift\ndas Urteil in seinem ganzen Umfange an. Sie wendet\nsich jedoch mit der Sachbeschwerde ausdrücklich nur\ngegen die Einstellung. Die Revision des Angeklagten\nbehauptet Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwen-.\ndung des Strafgesetzes. Beide Revisionen sind nur zum\nTeil begründet.\n\nDEE \"ein\nEB NT TTN % le he nn, >.\n‘ . Er ie .\n\nI. Revision des, Angeklagten.\n1. Pall_ III A.\n\neat m\nun\n\n2 a) Der Angeklagte hat als kriegsgefangener Arzt im la-\n\nje ger Brjansk verstorbenen Kriegsgefangenen bei der Un-\n\nj tersuchung acht Eheringe abgenommen, sie durch den Kriegsgefangenen VOM ausserhalb des Lagers veräussern\nlassen und den Erlös für sich und gefolgstreue Mitgefangene verwandt. Die Strafkammer sieht darin einen Fortgesetzten Diebstahl, hält jedoch eine Strafe von weniger\nals 6 Monaten Gefängnis für angemessen. Sie hat deshalp\ndas Verfahren nach § 3 Abs 1 des StrfrG vom 31. Dezem-\n\nber 1949 eingestellt.\n\nb) Die Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen. Von ih-\n\n-4-\n\nnen greift die Rüge durch, dass die Strafkammer den\nZeugen VB entgegen dem § 60 Nr 3 StPO vereidigt habe. Vlllß n=t die entwendeten Ringe für\nden Angeklagten veräussert. Er ist deshalb der Hehlerei verdächtig (Mitwirken zum Absatz). Das scheint\ndie Strafkammer verkannt zu haben; denn sie erörtert\ndiese Frage überhaupt nicht. Deshalb lässt sich nicht\nbeurteilen, ob Valentiner zu Recht vereidigt worden\nist: Auf dem Verstoss gegen § 60 Nr 3 StPO kann das\nUrteil beruhen. Der Angeklagte hat nur zugegeben,\ndrei Ringe an sich genommen zu haben. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass es acht gewesen seien,\n\ngerade auf die Aussage Viib: -\n\nc) Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, Bedenken. Das Urteil stellt fest:\n\n\"Anfang 1945 waren nach der eigenen Einlassung des Ange- -\nklagten die Verhältnisse in dem Lager Brjansk so katastro- |\nphal, dass monatlich etwa 50 Mann starben. Gleichwohl wurden die stark unterernährten Gefangenen zu schwersten Arbeiten herangezogen. Ihre Gesundheit und auch ihr Leben\nwaren dadurch gefährdet. Dieser Zustand konnte nur durch .\neine Aufbesserung der Verpflegung beseitigt werden, venn\ndie Gefangenen also Lebensmittel entwendeten, denn begingen sie eine Handlung zur Errettung aus dieser Gefahr,\ndie sie auf andere Weise nicht zu beseitigen vermochten.\"\n. Aus diesem Grunde erklärt das Urteil Gefangene, die Mehl\nentwendet hatten, keines Diebstahls schuldig. Das Urteil\nsagt nun nicht ausdrücklich, wann der Angeklagte die Ringe an sich genommen haben soll. Es stellt aber fest, das®\ndie russische Verwaltung wegen der hohen Zahl der Todesfälle im Winter 1944/1945 eine Untersuchung aller Leichen\nauf die Todesursache angeordnet und der Angeklagte \"nei\n\nu ae\n\nRETTET LSA SF ANTERRRSOTNESTR,\n\n2?\n\n- 5m\n\ndiesen Sezierungen\" den Toten die Eheringe vom Finger\ngezogen habe. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte im Winter 1944/1945 die Ringe an sich genommen hat.\nIst dies der Fall oder ist dies zwar später geschehen,\nbestanden damals aber noch dieselben Verhältnisse im\nLager, So kann das Verhalten des Angeklagten durch einen übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein. Eine Handlung, die den äusseren Tatbestand einer Straftat erfüllt, ist nicht rechtswidrig, wenn sie das einzige Mittel ist, um ein höherwertiges. Gut auf Kösten ei-.\nnes minderhohen zu schützen (RGSt 61, 242; BCGHSt 2, 111,\n242). Als geschützte Rechtsgüter standen sich das Eigentum der Erben an den Ringen und Leben und Gesundheit der\nGefangenen gegenüber. Es ist nicht zweifelhaft, dass das\nEigentum das minderhohe Gut gewesen ist, zumal die Erben\nnicht die geringste Aussicht hatten, ihre Ansprüche jemals gegen den Russischen Staat durchzusetzen, der sich\ndie Wertsachen der verstorbenen Gefangenen aneignete.\nWenn und soweit der Angeklagte .nach gewissenhafter Prüfung (RGSt 62, 1375 BGHSt 2, 111), ob ein Widerstreit\nrechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch dıe\nVerletzung des einen Gutes zu lösen sei, sich entschlossen hat, die Ringe an sich zu nehmen und mit dem Erlös\nLeben und Gesundheit der Kriegsgefangenen zu schützen,\nwäre sein Handeln rechtens gewesen. Soweit er für sich\nselbst sorgte, käme auch ein Notstand nach § 54 StGB\n\nin Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt eir.\nsachlicher Mangel des Urteils.\n\nä) Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte sich\neines Diebstahls schuldig gemacht hat, so ist die Tatzeit zu ermitteln. Die erste richterliche Handlung ge-\n\n.6-\n\ngen.den Angeklagten ist der Haftbefehl vom 27. Febmuar 1951. Es kommt deshalb eine Verjährung des Strafverfolgungsanspruchs in Betracht. Deshalb ist. auch\nnach den Grundsätzen, die der Senat in BGHSt i, 313,\n315 aufgestellt hat, näher zu prüfen, ob der von der\nStrafkammer angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht. Ist dies der Fall, so entscheidet der letzte\nAkt der als Einheit aufzufassenden Handlung (RGSt 62,\n212; BGHSt 1, 84, 91). Andernfalls ist für jeden Fall\nselbständig zu prüfen, ob eine Verjährung eingetreten\nist. \"\n\n‘ x.\n\n2. Fall IIIB\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Erpressung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Ange:\nklagten greift nur die Beweiswürdigung an. Sie meint,\ndie Strafkammer habe aus einer festgestellten Tatsache\neine \"zwingende Schlussfolgerung gezogen\", obwohl diese Folgerung nicht zwingenä gewesen sei. Es liege deshelb ein Verstoss gegen die Denkgesetze vor. Der Angriff geht fehl. Die Strafkanmer hat den bemängelten\nSchluss nicht für denkgesetzlich notwendig angesehen.\nEr ist aber möglich und deshalb aus. Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. .\n\n3. Fall _IIID -\n\na) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe mit\nseinem Putzer Rh fortgesetzt Unzucht getrieben\noder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen: las- '\n\nsen. Sie hält jedoch eine Strafe von weniger als 6 Monaten Gefängnis für angemessen -und. hat deshalb. das Verfahren nach § 3 Abs 1 StrFr§ 6 vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\n\nwu.\n\nSan.\n\n-...\n\n>\n.\n“\nB\nNS\n8\nun\ns\nen\nes\nER\nwur\n..\nER\nEr\nEn\nRe\n123\nPr\n\nar\nc\n\n23\n\n\"b) Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil\nnicht gemäss § 267 StPO die unzüchtigen Handlungen\nanführe, die der Angeklagte U] begangen haben\nsoll. Der Angriff führt zum Erfolg. Das Urteil hebt‘\nhervor, dass der Angeklagte seinen Putzer bevorzugte,\ndass Rob allgemein \"Frau Tg\" hiess und daß\nbeide wiederholt nur mit einem Hemd bekleidet im Bett\ndes Angeklagten angetroffen wurden. Deraus folgert\ndie Strafkammer, \"dass beide zu einander in widerna-.\ntürlichen Beziehungen standen\". Das genügt nicht .Die\nWorte \"widernatürliche Beziehungen\" ersetzen das Merkmal \"Unzucht\" des § 175 StGB nur durch einen anderen\nBegriff und sagen über die Merkmale des \"Reibens\" und,\n\"Missbrauchens\" überhaupt nichts aus. Nach § 267 Abs {\n5 1 StPO muss das Urteil jedoch die Tatsachen angeben,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (2.B. Onanie, Afterverkehr usw.),\nDaran’ fehlt es. Darin liegt zugleich ein sachlicher\nMangel des Urteils. weil das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen kann, ob die Strafkammer den § 175 StGB\nrichtig angewandt hat.\n\nc) Da das Urteil nicht bestehen bleiben kann, bedürfen die weiteren Rügen keiner Erörterung. Für die neue\nVerhandlung sei jedoch auch in diesem Falle darauf hingewiesen,. dass die Strafkammer, wenn sie eine Schuld\ndes Angeklagten bejaht, prüfen muss, ob der Strafverfolgungsanspruch verjährt ist. Bisher steht über die\nTatzeit nichts fest,\n\n4. Ball III E4\n\na) Zur Verurteilung wegen Freiheiteberaubung in 8 Fällen rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungs-\n\n.. Ey E35 + r2\nni $\n\n.\n” ..\nBr U REUERET wer, Pe\n\n%\n\n6\nune Zn\n\n> vw.\n\nERICH TER\nZune u\n\nUT TEE ET TEE MEET ern ren\n\na7,\n\nSur ru\n\n-8 -\n\npflicht: Sie beanstandet, dass die Strafkammer ausser\ndem Zeugen Dr. N nicht noch den Arzt Dr. vg\nund andere Kameraden vernommen habe. Die Strafkammer ist\naber schon auf Grund der Aussage des Dr. Ki =.\neiner festen Überzeugung über den Tathergang gelangt. Es\nbestand deshalb für sie kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu hören. Wollten der Angeklagte und sein\nVerteidiger ernstlich die Aussage des Dr. Kinn\nbekämpfen, so stand es ihnen frei, entsprechende Beweisamträge zu stellen,\n\n‚Soweit sich die Revision bemüht, ‚die von der Strafkammer angenommene Anzahl der Kriegsgefangenen als unrichtig nachzuweisen, die der Angeklagte der russischen\n Lagerverwaltung wegen Diebstahls von Mehl angezeigt hat,\ngreift sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen\ndes Urteils an.\n\nb) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe 8\nKriegsgefangene durch eine Anzeige bei der politischen\nAbteilung der russischen Lagerverwaltung der Freiheit\nüber eine Woche hinaus beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zur äusseren und inneren Tatseite des § 239 StGB sind einwandfrei und erschöpfend. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie=meint.\nnur, der Angeklagte habe in Notwehr und im Notstande gehandelt. Das trifft nach dem Urteil nicht zu. Ein gegenwärtizer Angriff gegen die Lebensmittelvorräte des Lagers lag nach der Aufdeckung der früheren Mehldiebstähle\nnicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,\ndass der Angeklagte dies angenommen haben könne: § 53\nStGB steht ihm daher nicht zur Seite, Eine Notlage im\n\n.\n= 10 menu ailnmniaheunat a se =\n\n. . .\nS er” s .\n. rt\n. .\nx\n‘.\n\n-9-\n\n. . s ou .\nB Ya Da ®\nin A SER u RUER\n\nSinne des § 54 StGB hat zwar bestanden (vgl die Ausführungen zu I ac). Der Angeklagte hat aber die 8 Gefangenen nicht angezeigt, um die Lebensmittelversorgung der\nübrigen zu sichern, also nicht zur Rettung aus der Gefahr\ngehandelt, sondern aus seinem Hass gegen alle, die näücht\nseine kommunistische Auffassung teilten, und um sich bei\nden Russen \"lieb Kind\" zu machen. Er’ hat die Angelegenheit, wie es wörtlich im Urteil heisst, zu einer \"Antifa-Sache\" gemacht. Schon aus. diesem Grunde kann § 54\n\n. ..\nVorne.\n\nor”. BZ 0,17 “\nmt\nm” hg\n\nDa En\n\ns “ ’\n“Fr x\n\n.\nK\n& x\n8\n2%\n4\nin\n$\n” .\n\nmmı senden\n\n55\nMEERE\n\nE StGB nicht eingreifen. er\n2. Die Ansicht der Revision, dem Angeklagten habe das Be- u;\n3 wusstsein der Rechtewiärigkeit gefehlt, widerspricht den ;\nB Feststellungen. ®\n; ‘ iR\nc) Das Urteil leidet jedoch an einem anderen Mangel. Der u\nAngeklagte hat die schweren Freiheitsberaubungen gegenü- ©\n\"ber den 8 Gefangenen durch eine Meldung, also durch eine Fr\neinheitliche Handlung herbeigeführt. Die 8 Freiheitsbe- S\nraubungen treffen daher rechtlich zusammen. Es ist dies R\n. der Fall der sog. gleichartigen Idealkonkurrenz, § 73 ö\n“ StGB: 2\nA Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt und den 3\n\nStrafausspruch aufgehoben. Gemäss § 73 StGB ist im Falle\nIIIE 4 nur eine Strafe zu verhängen, die die Summe der\nbisher erkannten Einzelstrafen erreichen darf.\n\nva\nu MEN\n\n5. Fall III E 5\n\nDr 7\n\nAuch in diesem Falle hat der Angeklagte eine schwere\nFreiheitsberaubung gegenüber 2 Gefangenen durch eine Mel-\n\n- 10 -\ndung herbeigeführt. Es sind deshalb nicht 2 selbständige Straftaten gegeben (vgl die Ausführungen zu I 4 c).\nDas Vorbringen. der Revision, das Verstösse gegen § 244\nAbs 2 und § 26i StPO dartun soll, geht von einem ande\n\nren als dem festgestellten Sachverhalt sus und ist des\nhalb in der Revisionsinstanz unzulässig:\n\n6. Fall III_E 6\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer\nFreiheitsberaubung gegenüber Dr. Ki bestehen\n- keine rechtlichen Bedenken. Die Revision behauptet, die\nFolgerung des Urteils, Dr. Kup sei infolge ües\nVerhaltens des Angeklagten in ein Flecktyphuslager versetzt worden, sei nicht zwingend. Darin sieht sie einen\nRechtsfehler. Diese Ansicht ist unrichtig; denn mar der\ndenkgesetzlich unmögliche Schluss ist ein Rechtsverstoß.\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da die Revision nicht die Tatsachen anführt, die\nnach ihrer Meinung noch aufklärungsbedürftig waren, noch\ndie Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer\nnoch hätte bedienen sollen, BGHSt 2, 168.\n\n7. Fälle E 8 und, 10\n\nAuch in diesen Fällen tragen die Feststellungef die\nVerurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung. Die Ansicht der Revision, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den Meldungen des Angeklagten und dem jeweils eingetretenen Erfolge, ist mit\ndem Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Eine Verletzung\nder 88 244 Abs 2, 261 StPO ist nicht dargetan.\n\nII. Revision der Steatsanwaltschaft\n\n7\n\ntr\n\nSER N Yes Ss\n\nje nn\n\nuno ‘ [2\n.. , . . B R .\n” h\n\nAst.\n‘ *\n\nsine,\n\nde Ze LE\n\nEEE ge Zr\n\nwer\n\nre\n..\n\n- 11 -\n\nEr Zu\nm.\n\narere\n\n1. Die Revision ist offensichtlich begründet, soweit\n\nsie sich gegen die Einstellung des Verfahrens in den\nFällen III A und D richtet. Säutliche Straftaten des\n\nAngeklagten liegen vor dem 15. September 1949. Straffreiheit käme deshalb nur in Betracht, wenn die Ge- .\nsamtstrafe nicht mehr als 56 Monate Gefängnis betrüge.\nDas ist nicht der Fall, da die Strafkammer schon unabhängig von den Fällen III A und D auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus erkannt\n\nhat. 1:\n\n’\nPi\n\nmen\n\nu,\n\ne:\nBE 20774\n\n2. Im Falle III D schliessen die bisherigen Feststellungen ein Verbrechen nach § 175 a Abs 1 Nr 2 StGB\nnicht aus. Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen\nWürdigung, es sei nicht erwiesen, dass Reimann sich\ndurch ein Dienst- oder Unteroränungsverhältnis in einer Abhängigkeit vom Angeklagten befand und dass der\nAngeklagte diese Abhängigkeit benutzte, um Reimann\nzum Unzuchttreiben zu bestimmen. Es stellt jedoch\n\nan anderer Stelle fest, dass Ro der Putzer des\nAngeklagten war und dass der Angeklagte, der Leiter\ndes \"Antifa-Aktivs\", Rp zum Leiter der Jugendgruppe eingesetzt hatte. Ein Abhängigkeitsverhältnis\nist also aus 2 Gründen vorhanden gewesen. Die Strafkammer wird deshalb die Anwendbarkeit des § 175 Abs\n\n1 Nr 2 StGB erneut zu prüfen haben, zumal dies auch\n\n‘ ”\n“ ” DreR\nRN NA 7\nA\nELBE wei\n\n4%,\ny ar\n\nfür die Frage der Verjährung von Bedeutung sein kann. =\n3. Weitere Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. 5\nInsbesondere rechtfertigen die Feststellungen in sen\n\nden. Fällen III Cund EB 1, 2, 3, 7,8 au. b, 9, 11 Be\nu. 12 den Freispruch des Angeklagten.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision nur hinsicht-\n\nEL TEE En\n\n- 12 -\n\nlich der Einstellung des Verfahrens vertreten.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb ' Dr. Arndt\n“\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-760-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-760-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.635279+00:00"}}