{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_74_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 74/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E \\ “\n© 002\n$ , Tendehatinn\n\nVOR, zeboren a GE 1901 ir ram,\n\nStR 14/52 23% uh\n\nP] u\n\nIn der Strafsache\n\nIm Namen des Volkes i\ngegen R\n\nden Gemeinderentneister Karl T up zus N\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a. .\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der =\nSitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben: ii:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich N\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner ®ihl\nBundesrichter Dr. Sauer 2\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt 2 “ If\nals beisitzende Richter, n\nLandgerichtsret ER 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, F\nJustizangestellter un R\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u\nfür Recht erkannt: j Ah\n\nDA\nai\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der RR\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- N\ngerichts in Bonn vom 26. Januar 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nnn nn nn mn me nn nn aut ta ann\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter\nFreispruch im übrigen wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und\nUrkundenbeseitigung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis\nund 1000 DM Gelästrafe verurteilt; daneben ist für drei\nJahre auf Amtsunfähigkeit erkannt.\n\nDer Verurteilung liegt folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war seit 1945 Gemeinderentmeister der\nGemeinde WEM, wurde Anfang 1946 auf Lebenszeit angestellt und zum Gemeindekämmerer bestellt. Seine Tätigkeit\nbestand in der allgemeinen Leitung der Gemeindekasse und\nErledigung bestimmter Einzelgeschäfte, insbesondere der\nVerwaltung der Verwahrgeldkonten über durchlaufende 'frende Gelder. Unter der Bezeichnung V 500 wurde bei der Gemeindekasse ein Verwahrkonto für die Provinzialfeuerversicherungsanstalt in a geführt, Diese Anstalt hatte ab 1. Januar 1946 der Gemeindekasse die Einziehung\nihrer Versicherungsprämien übertragen. Von 1946 bis 1948\nhat der Angeklagte die Einziehungsgeschäfte ordnungsmässig, zeitweise mit Hilf& der Kassenbediensteten erledigt. Im-Jahre 1949 kam der Angeklagte mit der Einziehung\nin. Rückstand. Er vernachlässigte. die orädnungsmässige\nBuchung, die keinen Überblick mehr gewährte, weil der bei\nder Einziehung ebenfalls tätige fünfzehnjährige Sohn des\nAngeklagten Quittungen ohne Zahlung aushändigte, der Angeklagte Gelder lange zu Hause oder in seinem Schreibtisch\nbehielt, und die angesammelten Beträge dann ohne Angabe\nder Einzelzahlungen verbucht wurden.\n\nZe\n\n-m— ven or\n\n-3-\n\nDie Straftaten im einzelnen:\n\na) Der Angeklagte hat von den eingezogenen Geldern seit\nApril 1949 einige Beträge für sich verbraucht. Er war zunächst willens, die Beträge später zu ersetzen. Die spätere\nPrüfung ergab, dass insgesamt 1 117,38 DM vereinnahmte\nPrämien nicht an die Gemeindekasse abgeführt waren; nach\nden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte davon mindestens rund 1000 DM für sich verbraucht.\n\nb) Trotz der in Unordnung geratenen Unterlagen fertigte der Angeklagte am 7. Oktober 1949 die Schlussrechnung\nund erteilte dem Kassierer am 12. Oktober 1949 die Anweisung, an die Versicherungsanstalt 7 783,38 DM zu überweisen, obwohl bis dahin erst 2 865,10 DM von der Kasse ver-\n'einnahmt waren; der Restbetrag mit 4 918,28 DM musste aus\nGemeindegeldern genommen werden. Das wusste der Angeklagte.\nGleichzeitig trug er in der Hebeliste alle noch zum Soll\nstehenden Beitragsforderungen als eingegangen ein, unterliess aber Vermerke im Zeitbuch.\n\nc) Am 13. Dezember 1949 erfolgte eine unvermutete\nmehrtägige Kassenprüfung. Der Angeklagte entfernte nunmehr das Übersichtsblatt des Verwahrbuches mit dem Konto V 500 und legte es in die Schublade seines Dienstschreibtisches; er entnahm das Sachbuchblatt für dieses Konto und\nnahm es mit nach Hause. Er fertigte ein neues Übersichtsblatt für die Verwahrkonten, auf dem das Konto V 500 nicht\nenthalten war, und verdeckte in diesem Ersatzblatt die\nGeldbewegungen des Kontos V 500 durch fingierte weitere\nEintragungen. Den Auszahlungsbeleg über 7 783,38 DM verbarg er in seiner Aktenmappe.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagte Revision eingelegt, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist. Beide Revisionen rügen Verletzung sachli-\n\nı\nN\nt\n\n24\n\n-4-\n\nchen Rechts; der Angeklagte rügt auch Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nDie Revisionen sind schon deshalb begründet, weil die\n‘ Annahme einer fortgesetzten Handlung bei der Unterschlagung\nauf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruht. Die Strafkammer nimmt an (S 34), dass sich der Angeklagte fortlaufend\nin nicht festgestellten Zeiten, mindestens nach dem 14. April\n1949, die Beträge zugeeignet habe, wobei er nach und nach\n\nN\nEv\n>\n\"+\nss\nEM\n2\nN\n\nurn\n\nzu immer weiteren Machenschaften genötigt worden sei, so\nE dass auch bei etwa fehlenden Gesamtvorsatz Fortsetzungszu-\n%\n\nsammenhang anzunehmen sei, Die Strafkammer weicht dabei un-\n\nRi;\n\nter Hinweis auf 'den Kommentar von’ Schwarz (Anmerkung 3% vor\n\n' § 73) von der. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und verlangt keinen von vornherein bestehenden Gesaytvorsatz, sondern begnügt sich mit einem nach dem |\nersten Tatteil entstandenen Wiederholungsvorsatz. Das ist m\nfehlerhaft. Der Senat.sieht keinen Anlass, von der ständi- E\ngen Rechtsprechung über den Begriff der fortgesetzten Tat |\nabzuweichen. Sie setzt Gleichartigkeit des verletzten\nRechtsgutes, Gleichartigkeit der Begehungsart und einen\nvon. vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz voraus. (BGHSt 1, 67, 3135 2, 167). Dieser Gesamtvorsatz ist nicht festgestellt. Die fehlende Feststellung\nlässt sich auch nicht aus den sonstigen Ausführungen des\nUrteils ersetzen; denn die Strafkammer geht davon aus,\ndass der Angeklagte von April bis Oktober 1949 einzelne\nBeträge nach und nach unterschlagen und dabei zunächst den Willen. .;\nhatte, sie wieder zu erstatten, dass er. im Oktober bei der . Be\nSchlussabrechnung den Vorsatz fasste, die unterschlagenen a\nBeträge nicht mehr zurückzuzahlen, sondern durch die Schluss- ä\nÜberweisung zu verdecken und ‚sich die Möglichkeit weiterer\n(nicht wehr festgestellter) Unterschlagungen zu sichern.\n\nwin\n\n- m = ner ren,\n\niu\nER\nEN\n\n” . . “\nuam \"ua - et - mn...\na ee Te\n.. . oo... u \"cur\n\n‘=\n\nDen\n\n.\n\n.. ‘\n,\ney\n\n-\nei nn en u\n\n-5-\n\nSchon der Ersatzwille des Angeklagten steht der Annahme entgegen, der Angeklagte habe von vornherein den Willen gehabt, ständig wiederholend sich Prämienbeträge zuzueignen.\nDie Entwendung nach und nach in kleineren Beträgen in Ersatzbereitschaft spricht für Gelegenheitstaten aus jeweils\nneuem Geldbedürfnis und Vorsatz. Schliesslich wird bei der\nStrafzumessung ausdrücklich (S 41) ausgeführt, dass der\nAngeklagte nicht von vornherein den Vorsatz hatte, diese\nstrafbaren Handlungen zu begehen, dass er sie sich nicht\ninsgesamt als Ganzes vorgestellt hatte und dass er immer\nwieder Veruntreuungen vornahm, weil er die früheren Unterschiagungen nicht ausgleichen konnte. Bei diesen Feststellun-\n“gen kann ein Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen wer- i\nden.\n\nDerselbe Fehler kehrt bei der Verurteilung wegen Untreue wieder. Die -Strafkammer geht hier von zwei Tatgruppen\naus und hat die Untreue darin erblickt, dass der Angeklagte\nBeträge von etwa 1000 DE unterschlagen (Treubruch) und einen\nnoch nicht eingegangenen Betrag von 4 989,10 DM der Versicherung aus Geneindegeldern überwiesen hat (Missbrauchtatbestand). Diese Handlungen sind nach ihrer Begehungsart\nnicht gleichartig, sondern weichen erheblich von einander\nab. Ebenso wie bei der Unterschlagung steht der Annahne\neiner fortgesetzten Tat die Feststellung entgegen, dass die\neine Handlung die andere nach sich zog und der Angeklagte\nnicht von vornherein den erforderlichen Gesamtvorsatz hatte.\n\nDer Angeklagte ist durch die Annahme einer fortgesetzten Tat auch beschwert, weil bei Annahme selbständiger\nTaten unter Umständen für die vor dem 15. September 1949\nbegangenen Taten das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n1949 anzuwenden ist. Eine bloss® Berichtigung des Schuldspruches ist nicht möglich,. weil die Strafkammer die Zahl\n\nBe\n\ner raeigen\n\nwur\n\nPre FR\n\n[.ITzee\n\nm\n\n§ 3\n\n&:\nE\n®.\nER\n%\n\n2y\n\n-6_\n\nder Einzeltaten nicht festgestellt hat und nach den bisherigen Feststellungen mehr als eine Tat vorliegt. Die Aufhebung ist insoweit also auf Grund beider Revisionen nötig, und zwar in vollem Umfang, da die Strafkamner Tateinheit angenommen hat. Die Annahme einer Tateinheit wird.\nallerdings in.der neuen Entscheidung näher zu begründen\nsein, soweit es sich um die zweite Untreuehandlung (Überweisung) handelt... '\n\nEines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revi- '\nsion bedarf es dann nicht, doch lässt das Urteil Rechtsfehler bei Anwendung des sachlichen Rechts. nicht erkennen.\nDie Strafkammer wird aber bei der neuen Verhandlung die\nvon beiden Revisionen vorgetragenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung, insbesondere bei der Verurteilung wegen\nUnterschlagung zu berücksichtigen haben. Das gilt insbesondere für folgende Umstände: Die Feststellung eines Fehl-\n\nbetrages, das Fehlen zweier Belege (§ 13) und die verzögerte\n\nBehandlung durch den ängeklagten (S 12) bildeten bei der\nfestgestellten Unsorgfalt und Nachlässigkeit des Angeklagten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte (S 33) kein\nsicheres Beweismittel für eine Unterschlagung. Die unterbliebene Einlösung von Schecks für die Versicherungsprämien\n(S 17, 32, 33) deutete eher auf einen fehlenden Zueignungswillen hin, da der Angeklagte für rechtzeitige oder mindestens schnellere Einlösung der Schecks gesorgt haben würde,\nwenn er die Beträge unterschlagen wollte. Soweit diese\nSchecks vor Oktober 1949 eingegangen waren, konnten sie\nschwerlich als Anzeichen dafür verwertet werden, dass der\nAngeklrgte nach diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste,\n\ndie weiter eingehenden Prämien für sich zu behalten. Dasselbe gilt von dem Umstand, dass der Angeklagte rund 300\nPrämienzettel den Zahlungspflichtigen Ende 1949 überhaupt\nnoch nicht zugestellt hatte (S 11). Die möglichen anderen\n\n%\nTr TE ET\n\nru en\nWR ie\n\nRz x . ” . z ji . F F) x .’ x\nur v - . ” “ u ®\nav‘ . . . . ..,': “ 2\n“orte Se NN “or DER SG u 3 DENE:\nae en 2 = >\n\n- T-\n\nUrsachen des Fehlbetrages müssen eingehend erörtert werden,\ninsbesondere muss die Strafkammer zu ermitteln versuchen, wieviele Quittungen der Sohn des Angeklagten ohne Zahlung ausgehändigt hatte, da die Strafkaänmmer feststellt, dass in dem\nendgültigen Fehlbetrag (S 21) noch derartige Fälle enthalten\nsind; diese Beträge waren keinesfalls : vom Angeklagten unterschlagen. Eine Nichtberücksichtigung dieser Posten in Form\neiner Aufrechnung (S 21) mit anderen ungeklärten Fällen ist\nim Strafverfahren zum Nachweis einer Unterschlagung nicht zulässig. j\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-74-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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