{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_614_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 614/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 614/52 2302 019 25\n\nImNanmnen des Y olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Reichsbahnobersekretär Enil S (EEEEEEEB\nGEB zus BEE, geboren am GUE 1895 ir vun\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI\n\nfür Recht erkannt: ER\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das .\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 30. April 1952 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen 4\n\nı\n.\n7, Kur, ’\nar ri unge\nEi re\n\nur\n\nYe\n\n2S\n-2_.\n\nGründe:\n\nDer Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts\nBremen vom 26. März 1946 wegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 und 2 zu einer Zuchthausstrafe\nvon 4 Jahren und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Nach Verbüssung eines erheblichen Teiles der Strafe auf freien Fuss gesetzt, liess\ner durch seinen Verteidiger einen auf § 359 Nr 5 StPO\ngestützten Antrag auf Wiederaufnahme stellen; das Wiederaufnahmeverfahren wurde dürch Beschluss des Landgerichts Bremen, vom 19. April 1950 zu seinen Gunsten zugelassen. Die Strafkammer hat durch einen beauftragten\n“ Richter Beweiserhebungen vornehmen lassen; ausserdem\nwurde ein Meineidsverfahren gegen den früheren Zeugen\nKE und Verfahren wegen fahrlässigen Talscheids gegen\ndie früheren Zeugen Ka@ und Frau Up äurchgeführt; im\nStrafverfahren gegen MP wurde festgestellt, dass sich\ndieser zum Nachteil des Angeklagten eines Meineids nach\n.§ 154 StGB schuldig gemacht, jedoch aus politischer Gegnerschaft gehandelt habe, und das Verfahren gemäss § 9\n‚Abs 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezenber 1949 eingestellt.\n\nDurch das gemäss § 371 Abs 2 StGB mit Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Landgerichts\nBremen vom 30. April 1952 wurde der Verurteilte unter\nAufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 26.\nMärz 1946 freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft; sie rügt Verstösse gegen das\n\nVerfahrensrecht und die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.\nDie ausgeführten Revisionsrügen sind unbegründet, je-\n\na u.\nDon\nnz\n\n-3-\n\nr ey\n„to. a\nB FR\nrre Inu\n\nTEE en\n\nur\n\nee re\n\nEn ne ehe WR\n\nrien\n\nTI ET IIT e\n\n-3-\n\ndoch hat die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg.\n\n1. Eine Verletzung der § 8 359 Nr 2 und 5, 364, 371\n\nAbs 1 und 2, 260 Abs 3 StPO, wie die Revision meint,\nliegt nicht vor. Zu Unrecht vermisst die Revision eine\n\"klare Feststellung\" bezüglich des Diebstahls des Pakets. Die Beweisausführungen Blatt 9 UA ergeben als\nAuffassung der Strafkammer, dass nach den neuerdings\nweitgehend eingeschränkten Aussagen der Zeugin Tg\nauch der Verdacht des Diebstahls nicht mehr begründet\nist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer dies als \"völlig klarge-\n\nstellt\" (Blatt 15/16 UA) ansieht.\n\nAbwegig ist die Meinung der Revision, ein Keineid der Zeugin Unger sei nicht erweislich und ihre eingeschränkte Aussage sei kein \"neues Beweismittel\", es\nhätte also - im Wiederaufnahmeverfahren - von der\nseststellung ausgegangen’ werden müssen, dass der Verurteilte sich des Diebstahls schuldig gemacht habe;\ndeshalb hätte Einstellung des Verfahrens (wegen Verjährung des Diebstahls) erfolgen müssen. Es ist rechtlich nicht zu bezweifeln, dass nach Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäss § 359 Ziff 5 bei der fntscheidung gemäss § 371 StPO nicht nur solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind, die als\n\"neue Tatsachen und Beweismittel\" für die Zulassung\nder Wiederaufnahme gelten können; es war die Beweisfrage insgesamt unter Heranziehung der im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise neu zu würdigen, wobei\n\n. auch die Ergebnisse anderweit durchgeführter Verfahren -\n\nhier der Strafverfahren gegen Ki wegen Meineids, des\nStrafverfahrens gegen Ka@und des Ermittlungsver-\n\n-A-\n\n“#\n\nAs\n\nfahrens gegen: Frau UgiB - nit berücksichtigt werden\nkonnten. Wenn:die Strafkammer hiernach, auch bezüg-\n\nlich des Diebstahlsverdachts, zur Verneinung der Schuldfrage kam, smliegt in der Aufhebung des früheren Urteils und in der Treisprechung des Angeklagten kein\nVerstoss gegen die von der Revision als verletzt be-\n\nzeichneten Verfahrensbestimmungen.\n\nAuf die-Prage, ob die Strafkanmer, statt auf Freisprechung zu-erkennen, das Verfahren hätte richtigerweise wegen. Verjährung des Diebstahls oder im Hinblick\nauf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 einstellen müssen, kommt es ‚daher in diesem Zusammenhang\n\nnicht an; die hierauf sich beziehende Revisionsrüge der\n\"Verletzung: des $ .260.Abs 3 StPO ist daher gegenstandslos.\n\n2. Die Revision macht ferner geltend, soweit Verge-\n\nhen vorlägen, die nur auf Antrag verfolgbar sind (§§ 123,\n185, 303 StGB), hätte nicht auf Sreisprechung erkannt\nwerden dürfen, .sondern das Verfahren gemäss § 260 Abs 3\nStPO eingestellt werden müssen. Dies ist rechtlich unzutreffend; in der. Rechtsprechung des Reichsgerichts sowohl (RGSt 66, 52; 72, 300; RG IM 1935 S 3467) alsdes, .\nBundesgerichtshofs (vgl Urteil vom 12. Juni 2922.,% Ka\n\nei\n\n'102/51 - und Urteil vom 4. Dezember 1952 - 3 SER®. .\n141/31. -) ist anerkannt, dass in einem Falle, in Feichen\n“ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nach-\n\nweisbar ist, aber tateinheitlich hiermit ein Vergehen\n\n“vorliegt, das nur auf Antrag verfolgbar ist nd der\n: Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, der Ange-\n\nklagte einen Anspruch darauf hat, freigesprochen zu werden, ebenso wenn das andere Vergehen verjährt ist; Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs 3 StGB kommt\nhier nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist daher im\n\n_. . _5_\n\n.. nen\nwu\n\nee\nPe\n\nm.\n\nDE a Tr y77\n\nar amn- -. -..\n\nvorliegenden Falle nicht verletzt, und zwar gilt dies\nauch insoweit, als es sich um die im Urteil allerdings\nnicht ausdrücklich erörterte Frage handelt, ob in dem\nZertrümmern der Türfenster eine Sachbeschädigung, bezüglich dereri der Strafantrag fehlt, liegt.\n\n3. Dagegen ergibt die Überprüfung des Urteils\nauf die Sachrüge hin eine Lücke in den tatsächlichen\nFeststellungen und in der rechtlichen Würdigung, die\nzur Aufhebung des Urteils führen muss. Die Strafkammer\nstellt fest, dass \"beim jüdischen Altersheim in der\nBuxtehuder Strasse wahrscheinlich nicht mehr als 4 SA-\n\nLeute einschliesslich des verurteilten StR an-\n\nwesend gewesen sind\", jedenfalls aber habe die Zahl\n\nder SA-Leute 6 nicht überstiegen. Die Strafkammer nimmt\nan, schon deshalb entfalle die Anwendung des § 125 StGB,\nweil eine \"Menschenmenge\" nicht gegeben sei.\n\nDiese Annahme kann von Rechtsirrtum beeinflusst\nsein. Denn nach der Rechtsprechung kommt es bei einer\nderartigen Aktion nicht allein auf die Zahl der an\neinem einzelnen ausgesandten Trupp beteiligten Personen an. Vielmehr können auch mehrere einheitlich geleitete kleinere Trupps zusammen eine Menschenmenge „ilden, wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang stehen,\nder die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich\nverbundenes Ganzes zulässt, vgl OGHSt 2, 334, 2, 511\nund RGSt 60, 332. Dies entspricht auch der Rechtspre-.\nchung des Senats, vgl z.B. Urt. des Senats vom 22.\nFebruar 1952 - 2 StR 15/50 -. Das Unternehmen der SA\nim jüdischen Altersheim in der Buxtehuderstrasse, an\ndem der Angeklagte mitwirkte, war nach den Feststel=\nlungen ein Teil der in Bremen durchgeführten Judenaktion vom 9. auf 10. November 1938. Es bedarf daher\n\nmn w SPEER\"\n\n“\nPr\n?\n\nnäherer Nachprüfung, in welchem zeitlichen und räum-\n\nlichen Zusammenhang der ausgesandte SA-Trupp, zu dem\n\nder Angeklagte gehörte, mit den am Sammelplatz der\n\nSA verbliebenen Personen und mit weiteren ausgesand-\n\nten Trupps stand; erst nach Klärung dieser Frage kann\nabschliessend beurteilt werden, ob etwa unter dem Gesichtspunkt der Zusammengehörigkeit eine Menschenmenge vorlag und ob der Verurteilte sich dieser Tatsache\nbewusst war.\n\nSollte Landfriedensbruch ausscheiden, so legt\nder bisher festgestellte Sachverhalt nahe auch zu prüfen, ob Nötigung vorliegt.\n\nDr. Dotterweich' Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\n“TTS ne\nu\n\nen.\nDE u a re UA u\n\n.\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-614-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-614-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.587301+00:00"}}