{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-28_2_StR_442_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"2 StR 442/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"do\n\n> St 442/52 2502 006\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Bürgermeister Erich D un aus\nLCD, EEE, seboren cr u 1594 in Lg\n\nKreis De,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.’\n\nbat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals bsisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WM in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat GEREER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEER ,\nter der Geschäftsstelle,\n\nals Urkundsbeam\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 12. Dezember 1951 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n, . x .\nten ee\nPL BETZ\nerctammm £ = ER}\nar Paare ie ask Ta\nre une Fi nn\n\n.\n\n2 >\n\nRE a\nzen\n\nBr\n\n“Me\n5\n2 r :\nREKEN\nnd\n\nBr\n24\n3\n\nSEP.\nern nn\n\nBu\nri\n\nwre en\n7 N\nPipe\n\nwoher\nwur\nRI\n€\n\nET EHER EEE EEE\nck\n\n2\nsr\nx\n\non\n\n”\nX\n\n-\n\neren\n\nTu.\nUM, 7%\nDan\n\nER Er rn\n\na“,\n\nN\n\n2...\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerkes, schwerer Freiheitsberaubung und schwerem Landfriedensbruchs zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\n1. Verfahrengrügen\n\n1. Die Revision beanstandet zunächst, daß die Strafkan-\n\nmer den Zeugen EM vereiäigt hat. TEE war Führer\nder städtischen Feuerwehr und unterstand dem Angeklagten als\n\nBürgermeister. Die Revision meint, Ep habe seine Pflicht, ” R\n\nden Synagogenbrand zu löschen, nicht erfüllt, und sich des-\n\nhalb der Teilnahme an diesem Verbrechen schuldig gemacht. Der\n\nAngriff geht fehl. An sich ist der Führer der Feuerwehr verpflichtet, Brände 'zu löschen. Voraussetzung hierfür ist aber,\ndaß es ihm auch wirklich möglich ist, den Brand wirksam zu\nbekämpfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat es die\nStrafkammer für ausgeschlossen gehalten, daß sich O3 |\nin der Nacht vom 9. zum 10. November 1958 gegenüber seinem\nVorgesetzten, dem Bürgermeister und Gauinspekteur, und den\nan der Synagoge versammelten SA-Führemund SA-Männern hätte\ndurchsetzen können (vgl hierzu OGHSt 1, 316). Deshalb brauchte die Strafkammer ihn nicht für teilnahmeverdächtig zu halten. Die Vereidigung des Zeugen verstieß deshalb nicht gegen\n\n§ 60 Nr 3 StPO.\n\n2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.\n\na) Die Revision vermißt, daß die Strafkammer zu einer\nAussage des ıSA-Truppführers Kffib nicht den Sturmführer\n\nKH segenpeweislich vernommen habe. Kb nat jedoch die Aussage, die die Revision ihm in den Mund legt:\n\nos,\nEEE «\n\n“ . ” . ? Dig\na * ER . © PR; , en Era\n\nde he.\n’ E ”\n\nm ALL\n\nSy\nEA\n\nvn“\n\nFr\n\nwe\n\nIn\n\nnach den Urteilsgründen gar nicht gemacht. Schon deshalb\nist der Revisionsangriff unverständlich.\n\nb) Bei dem Vorgang Sg handelt es sich ersichtlich ;\num einen neuen Tatsachenvortrag, der die Verletzung des $ z\n244 Abs 2 StPO schon deshalb nicht begründen kann, weil weder die Beweistatsache noch das Beweismittel der Strafkanner\nbekannt gewesen sind.\n\nc) Den Beweisamtrag, die Strafakten KR herbeizuzie- GG\nhen, hat der Verteidiger ausdrücklich zurückgenommen. Die \\\nRevision trägt keine Tatsachen vor, die-das Gericht dennoch |\nhierzu drängen mußten. Sie bezeichnet nicht einmal die Tat- a\nsachen, über die nach ihrer Meinung noch Beweis zu erheben .\ngewesen wäre. Insoweit ist die Revision deshalb unzulässig. &\n\nI:\nRS\n\n3. Die Rüge, der Zeuge StB sei zu Unrecht nicht\nvereidigt worden, ist unbegründet. Nach dem Beschluß der A\nStrafkammer ist die Vereidigung wegen des Verdachts der Be- _ x\nteiligung nach § 60 Nr 3 StPO unterblieben. Daß diese An- |\nnahme auf Rechtsirrtum beruhen könne, ist nicht ersichtlich, £\nDie tatsächliche Seite dieses Verdachts darf das Revisions-.\ngericht nicht nachprüfen. ‘ er\n\n»\n\n&. Sodann behauptet die Revision eine Verletzung des\n§ 338 Nr 7 StPO. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet;\ndenn das Urteil enthält Entscheidungsgründe. Das Vorbringen\nder Revision erschöpft sich auch in unzulässigen Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n5. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Verteidigung sei durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig be- $\n‘schränkt worden.' Die Strafkammer hat es auf einen Beweisamtrag des Verteidigers hin durch Beschluß als wahr unterstellt, \"daß die Stellung des Gauinspekteurs nur die eines\nausgleichenden Vermittlers war - ohne EntscheidungsbefugniSss\n\n\"nagoge auch zur Wohnung von Menschen diente. Ob dies richtig\n\n) en\n\nrn\n87\n\n-4-\n\n. Pu . 2:\nwu glei a\nPER\n\nohne Hoheitsrechte und ohne Stabt. Hieran hat sie sich auch\ngehalten. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe\n\nin der Bevölkerung große Autorität besessen, widerspricht\ndem nicht.\n\n>\nen\n\n.®\nx\n\nx\n\nf\n\n4\nu\nBer\nx\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich au? tatsächlichem Gebiet und bedarf deshalb keiner Erörterung.\n\nBei der rechtlichen Würdigung erklärt die Strafkarmer\nallerdings § 306 Nr 1 und 2 StGB für anwendbar, weil die sy- _\n\nist, ob nicht vielmehr Gesetzeseinheit zwischen diesen beiden 4\n\nkann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn ein etwaiger Rechts- 'n\nirrtum hat im Schuldspruch keinen Ausdruck gefunden. Im Strafausspruch durfte die Strafkammer es aber berücksichtigen, daß 64\ndie Synagoge auch zur Wohnung von Menschen diente, ©\n\nDie Behauptung der Revision, die Strafe sei übermäßig\nhoch, ist nach dem Urteil - Art und Umfang der Beteiligung\nund Gesinnung des Angeklagten - unbegründet.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-442-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-442-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.567805+00:00"}}