{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-25_2_StR_780_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-25","aktenzeichen":"2 StR 780/51","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Postfacharbeiter, der regelmässi\n\nmit Reinigungsarbeiten betraut ist, ist\n\n| nicht Beamter i.8. des § 359 StGB und\n\n3 en Postbeamter 1.5, des § 354 StGB, auch\n\nE wenn er ausnahmsweise oder gelegentlich\n” zu Arbeiten Öffentlich rechtlicher Art\n\nherangezogen, d.h. dienstlich eingeteilt\n2 oder beauftragt, wird. nn\n4 Aktenzeichen: 2 StR 780/51 on .\nk: Urteil des BGH vom 25. April 1953 16 Trier\n\n> StR 780/51\n\n«","text_plain":"PRicht für die Amtliche Sammlung ı\nGesetz; Ste § 359, 9 354\nRechtssatz: Ein Postfacharbeiter, der regelmässi\n\nmit Reinigungsarbeiten betraut ist, ist\n\n| nicht Beamter i.8. des § 359 StGB und\n\n3 en Postbeamter 1.5, des § 354 StGB, auch\n\nE wenn er ausnahmsweise oder gelegentlich\n” zu Arbeiten Öffentlich rechtlicher Art\n\nherangezogen, d.h. dienstlich eingeteilt\n2 oder beauftragt, wird. nn\n4 Aktenzeichen: 2 StR 780/51 on .\nk: Urteil des BGH vom 25. April 1953 16 Trier\n\n> StR 780/51\n\n«\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postfacharbeiter Michel M EB aus\n\nTEE. geboren a En 1904 in ru, Krs.\nTEE\n\nwegen forgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 21. April 1953 in der Sitzung\nvom 25. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEBEN\nr der Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertrete\nJustizangestellter En\nals Urkunädsbeamter der\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 17. Oktober 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\neschäftsstelle,\n\nVon Rechts wegen\n\nn\n\nDer Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls\nin Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 354 StGB\nan. Die Revision hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ist die Verurteilung wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls frei von\nRechtsirrtum; die Revision trägt hiergegen auch nichts\nvor. Zutreffend macht die Revision jedoch geltend, dass\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich mit fortgesetztem\ngemeinschaftlichem Diebstahl begangenen Vergehens nach\n§ 354 StGB beim Angeklagten Mh - im Gegensatz zum\nAngeklagten IQ - auf Rechtsirrtum beruht, da er nach\nder Art seiner Tätigkeit nicht als Postbeamter im Sinne\ndes § 354 StGB anzusehen sei.\n\nDer Angeklagte war seit 1941 als Postfacharbeiter\nbei der Post zunächst im Postbestelldienst, später als\nPförtner bei der Öberpostdirektion, dann im Stempeldienst und im Briefkastenleerungsdienst beschäftigt.\n\n. Seit 1949 war er jedoch vorwiegend mit Reinigungsarbeiten in den Bahnpostwagen betraut, wurde aber aushilfsweise bei Bedarf zu anderen Arbeiten herangezogen, insbesondere zur Aushilfe bei der Paketumschlagstelle des\nPostamtes am Hauptbahnhof Trier, wobei er \"die gleiche\nTätigkeit wie der Mitangeklagte IB ausübte\". Dessen\n\nArbeit bestand darin, dass er mit einem weiteren Post-\n\n. facharbeiter die Postpakete aus den Postwagen der\neinlaufenden Züge auszuladen und zu der Umschlagstelle\nzu bringen hatte; dort wurden die Pakete unter Aufsicht eines dritten Postbediensteten nach ihren Bestimmungsorten verteilt und von IB zu den abgehenden Postzügen und Kraftposten befürdert.\n\nNach einem vorbesprochenen Plan nahm der Angeklagte\nMerten im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten I nindestens siehen Postpakete wie folgt an sich: IB steckte\njeweils auf der Umschlagstelle das wegzunehmende Paket\nin einen leeren Postsack und brachte es mit anderen\nPgketen zum Postwagen des Frühzuges der Moseltalbahn.\nBeim Einladen der Pakete in den Postwagen liess er den\nSack mit dem wegzunehmenden Paket im Postkarren liegen;\ndort nahm ihn der mit der Säuberung des Postwagens beauftragte Angeklagte m v<: und trug ihn in der Dunkelhe1z !uri. Be >\n\nZutreffend ist die Strafkammer hinsichtlich des Begriffes des Beamten im Sinne des § 359 StGB und des Postbeamten im Sinne des.§ 354 StGB von dem in der Rechtsprechung vom Reichsgericht entwickelten Begriff des\nBeamten ausgegangen. Hiernach sind als Beamte im Sinne des “\n§ 359 StGB und als Postbeante im Sinne des § 354 StGB nicht ;\nnur die ins Beamtenverkältnis berufenen Personen anzuse- :\nhen, sondern auch auf Arbeitsvertragy, angestellte Personen, .\nwenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei\nder Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen\nöffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen\nalso Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsge-\n\n4\n\n- 4A -\n\nwalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staat-\n\nlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl 2.B. aus\n“ der Rechtsprechung des Reichsgerichts RG6St 39, 232, 49,\n113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den\nPostaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416).\nAn diesem in jahrelanger Übung von den Gerichten angewandten Begriffe des Besmten im strafrechtlichen Sinne\nist festzuhalten; auch der Bundesgerichtshof ist in bisher ergangenen Entscheidungen nie hiervon abgewichen.\n\nZutreffend würdigt der Vorderrichter die Tätigkeit\neines Postfacharbeiters bei der Postumschlagstelle\n- nach der hier festgestellten Sachgestaltung - im\nAnschluss an die Ausführungen RGSt 51, 399 als eine\nTätigkeit, die mehr ist als die blosse Beförderung von\nSachen, vielmehr in der Verteilung der Pakete für die\nWeiterbeförderung, also in einer Verrichtung öffentlichrechtlicher Art besteht. Rechtsfehlerhaft ist aber die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte Mg sei ohne\nweiteres deshalb als Beamter (Postbeamter) anzusehen,\nweil er, wenn auch nur aushilfsweise, zur Tätigkeit\n. (welcher?) in der Postumschlagstelle :herangezogen wurde,\noder weil er, wenn auch nur aushilfsweise, \"hier beschäftigt\" war oder weil er \"überhaupt mit der amtlichen Beförderung, sei es auch nur gelegentlich und aushilfsweise, zu tun hatte\",wie das Urteil an verschiedenen Stellen\nausführt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Angeklagte in der\n= Tatzeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Post\nmit Reinigungsarbeiten betraut war, insbesondere die Bahnbostwagen zu reinigen hatte, und dass er im Zusammenhang\nmit dieser Tätigkeit die &legenheit benutzte, um verab-\n\nredungsgemäss die vom Angeklagten LP im Postkarren bereitgelegten Postsäcke an sich zu nehmen und wegzutragen.\nReinigungsarbeiten sind Dienste mechanischer, nicht öffentlichrechtlicher Art; die Übertragung solcher Aufgaben macht\nnicht zum Beamten. Dass der Angeklagte aushilfsweise,gelegentlich, auch zur Verteilungstätigkeit bei der Postumschlagstelle herangezogen - d.h. dienstlich eingeteilt oder\nbeauftragt - wurde, vermochte wenn überhaupt, so nur für die\nZeit einer solchen Beschäftigung den Angeklagten in den\nPflichtenkreis eines Beamten im strafrechtlichen Sinne\n\nzu stellen, konnte nicht aber allgemein bei ihm Beamteneigenschaft auch für die Zeit .ı begründen, in welcher\n\n'er seiner regelmässigen Aufgabe, die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten zu erledigen, nachging.\n\nDie Verurteilung aus § 354 StGB kann daher nicht\nbestehen bleiben; das Urteil war im ganzen aufzuheben, da\nTateinheit mit § 242 StGB angenommen war und nunmehr die\nFrage zu prüfen ist, ob tateinheitlich mit § 242 StGB die\nBestimmung des § 133 StGB (möglicherweise auch § 299 StGB)\nverletzt ist; vgl übrigens zu § 133 Abs 2 StGB BGHSt 1/88.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Iudwig\nDr. Ortlieb Dr, Arndt\n\nK 0}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-25/2-str-780-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-25/2-str-780-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.330751+00:00"}}