{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-21_2_StR_799_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"2 StR 799/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 02\nrg\n. IT\n\nNet\n\n*\n\n1\n\n2502 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Walter I EEE aus u, Hort\ngeboren am EEEEEEER 1925;\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:\ni Bundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Tuüwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter us\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision ads Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28. Juli 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyres,\n\nq\nER\n\n-2-\n\nGründe:\n\n*\n\nDer Angeklagte fuhr im Januar 1952 mit einem Fernlastkraftwagen von Hamburg nach Mannheim oder Stuttgart.\n\n„2. Auf der Rückfahrt nach der Durchfahrt von Hannover am\nAusgang der Ausfallstrasse nach Hamburg sah er die Zeu-\n\ngin _ stehen; die in Hannover bei Gericht wegen der\nFreilassung ihres verhafteten Mannes vorstellig gevwiorden war und nun wartete, mit einem Kraftwagen mitgenonmen zu’ werden. ‘Sie getraute sich nicht durch Winken an\ndie vorbeikommenden Fahrzeuge zu wenden. Der Angeklag-\n\nte erkannte aber ihre Absicht, hielt an und forderte\n\nsie auf, einzusteigen. Sie nahm neben ihm Platz. Bei\n\n‘der folgenden Unterhaltung erzählte sie ihm den Zweck\n' ihrer Reise und schilderte ihm ihre Mittellosigkeit\n\nund bedrängte Lage. Während einer Rast in einer Ortschaft zahlte der Angeklagte ihr das Essen und eini-\n\nge Schnäpse. Vor der Weiterfahrt erklärte er ihr, sie\nmüsse entweder hier bleiben oder in die hinter dem\nFührersitz befindliche Schlafkabine steigen, da sie\nunterwegs seinem Chef begegnen. könnten und dieser das\nMitnehmen von Frauen und Passamten streng verboten\nhabe. Frau Gi war damit einverstanden, um nicht in\nder Ortschaft mittellos zurückbleiben zu müssen. Sie\nstieg in die Schlafkabine, in die auch der Angeklag-\n\nte sich begab, da sein Begleiter die Führung des Wagens übernahm. Er fragte dabei Frau GEM ob sie \"dagegen nichts einzuwenden habe, wenn er sich neben sie\nlege. Sie erklärte sich einverstanden mit dem ausdrücklichen Bemerken, sie nehme an, dass er sich anständig\nbenehmen werde. In der Kabine versuchte der Angeklagte sie zu küssen und sie zu umarmen; sie war damit aber\nnicht einverstanden, Nachdem der Angeklagte etwa zwei\nStunden geschlafen hatte, begann er ein Gespräch, das\n\n“#57\n\n” Ei\nTREU WASREEErEE\n\n£\nis\nr\nEn\nf\n+\n1\nN}\nx\n\n5m\n\ner auf das geschlechtliche Gebiet lenkte. Obwohl Frau\nGEB ihm dies verbat und erklärte, dass sie dies nicht\nwolle, küsste sie der Angeklagte, drückte sich an sie,\nbetastete sie an der Brust und versuchte sie zum Geschlechtsverkehr zu bestimmen. Frau Gm hält es zwar\nfür möglich, dass sie dem Angeklagten, da sie ihn los\nwerden wollte und sich anders nicht helfen konnte, auf\nsein Verlangen einen Kuss gegeben habe, wies im übrigen aber sein Verlangen zurück, wehrte. ihn ab und rief\nschliesslich in ihrer Angst und Bedrängnis den anderen\n: Fahrer um Hilfe. Hierauf packte sie der Angeklagte am\nKopfe, hielt ihr mit der einen Hand den Mund zu und\ndrückte ihr mit der anderen Hals.und Kopf nach hinten. Frau Gi stiess, da sie nicht mehr schreien konnte, mit dem Fuss nach dem anderen Fahrer, der schliesslich anhielt. Der Angeklagte liess hierauf von ihr ab.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, den die Anıiage einer versuchten Notzucht beschuldigte, wegen Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung keine den Verfahrensmangel enthaltenden\nTatsachen anführt.\n\nDass die Strafkammer die Tı.tbestandsmerkmale der\nversuchten Notzucht nicht für gegeben hält, hindert sie\nnicht, nunmehr die Tat als Beleidigung zu verfolgen,\nwenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äusseren und inneren Tatbestand der Beleidigung erfüllt.\nStrafantrag hat die Gass rechtzeitig gestellt.\n\nur\n22\n\\\ns\n\\\n\ner\n\net .\n(Pr\n\n..n\nx nr *\n\nKur\n\nPR BE u 6\nDx2s Per a\n\nEN Ge\nN 52 N a\n\nEEE\n\nRU NE\n\n®\n\nA\n\nes\n\nei\n\nRN %\nnn\n\nse\nwer\n\nwen\n\n8\n\nIS\n\nzutreffend hat die Strafkammer eine, auch mittels einer Mätlichkeit begangenen Kundgebung der Missachtung darin erblickt, dass der Angeklagte sich der\nihm fremden, wie er wusste, verheirateten Frau, näherte, sie umarmte, küs ste und an’ der Brust betästete und sie zum ehebrecherischen Geschlecht sverkehr\nzu \"bestimmen versuchte, \"Soweit sie allerdings es als\neine Beleidigung ansieht, dass er Frau Co. zumutete,\nin die Schlafkabine zu steigen, ist dem nicht beizutreten. Der. Angeklagte hat sein Ansinnen. damit begründet, dass sein Chef die Mitnahme von Frauen und Pas-\n\n.. samten. verboten habe und er ihnen unterwegs begegnen\n\n‚ könne. Er hat aus diesem Grunde der \\ es freigestellt, entweder zurückzubleiben oder in der Schlafkabine Platz zu nehmen. Ein Angriff auf ihre Ehre\nliegt unter diesen Umständen insoweit nicht vor, Dass\nsein Vorbringen der Wahrheit nicht entsprach, ändert\ndaran nichts,\n\nNach den Feststellungen war Frau GC nit den\nunzüchtigen Berührungen und mit den Zuäringlichkeiten nicht einverstanden. Sie hat sich dagegen gewandt\nund, als er das ihr peinliche Verhalten fortsetzte,\nheftig abgewehrt, Sie hat zwar einmal auf sein Verlangen ihm einen Kuss gegeben; die Strafkammer ist. jedoch\nzu dem Ergebnis gelangt, dass sie dies nur in ihrer Bedrängnis tat, um den Angeklagten los zu werden, nicht\naber dadurch ihr Einverständnis mit seinen weiteren Zudringlichkeiten und seinem Geschlechtsbegehren kundgab.\n\nDie Strafkammer würdigt im einzelnen das Verhalten\nder Gass gegenüber dem Angeklagten. Sie folgert hieraus\naber nicht nur, dass der Angeklagte mit ihrer Einwilligung zu seinem Vorgehen nicht rechnen konnte, sondern gelangt zur Überzeugung, dass er mit ihrer Bereitschaft\noder Einwilligung auch nicht gerechnet habe. Dies schließt\n\nI Te\n%\nBER\n\nEi 173\n\ner.\n\\ 1}\n\n“..\nni $\nar\n\nEIBE 2? se\n\nv “_r,, FR\nN een\n\n-5-\n\nsie auch schon daraus, dass er bereits Täuschungsmittel anwandte, um Frau GB zum Besteigen der Schlafkabine zu veranlassen. Diese Folgerung ist möglich, Demnach hat der Angeklagte vorsätzlich mit dem Bewusstsein gehandelt, dass sein\nVerhalten zur Ehrenkränkung geeignet sei. Ein Irrtum über\neine Einwilligung oder ein Einverständnis der GB scheidet\naus (BGHSt 1, 291, 3 StR 45/50 vom 16. Januar 1951).\n\nAuch die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Soweit die Strafkammer rechtlich ..fehlerhaft bereits in der Zumutung, die Schlafkabine zu besteigen, eine\nBeleidigung erblickte, hat dies erkennbar das Strafmass\nnicht beeinflusst. Strafschärfend konnte die Strafkammer\n.berücksichtigen,. dass der Angeklagte durch unwahre. Angaben\n- das Besteigen der Kabine erreichte.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/2-str-799-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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