{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-21_2_StR_793_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"2 StR 793/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on 2502 005\n\n2_StR_793/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rottenführer Anton E EB aus OGEREEEEEEEN.\n_ geboren am GES 1914 in Mu,\n\nwegen Beihilfe zum Versicherungsbetrag U.2.\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter, ,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 15. Mai 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei.-\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer frühere Mitangeklagte Bl vetrieb in Wiecsrlahnstein in einer dichtbewohnten Strasse eine Fahrreähandlung mit Reparaturwerkstätte. Da der Geschäftsgang\nzurückging und seine Wirtschaftslage schwierig wurde,\nwollte er das Geschäft verkaufen. Als ihm dies nicht g>-\nlang, kam er. auf den Gedanken,die Werkstätte, die mit\nInventar und mit den darin zur Reparatur befindlichen\nGegenständen in Höhe von 20.000 DM versichert war, durch\neine andere. Person in Brand zu setzen, um dadurch die\nVersicherungssumme zu erhalten. Bei einer Unterredung\nschilderte er dem Angeklagten seine wirtschaftliche\nNotlage. Er äusserte hierbei, es wäre im am liebsten,\nwenn der Blitz in sein Geschäft einschlüge; er habe\nauch schon daran gedacht, Xie ganze Sache in Flammsa\naufgehen zu lassen. Der Angeklagte erklärte, er selbst\nwolle mit der Sache nichts zu tun haben, schlug jedoch\nvor, BEER solle sich an den früheren Mitangeklagten MR wenden; er glaube, dieser sei der geeignete\nMenn, um ihm weiter zu helfen. Di gab ihm den Auftrag, WEB zu ihm zu schicken. Der Angeklagte forderte\ndaraufhin I 1 auf, er sciie einmal zu Di schen,\nes gäbe dort etwas zu verdienen. Mh kam der Aufforderung nach. Er vereinbarte mit Dh: dass er in de:\nNacht vom 25.,'26. Mai 1951 die Werkstatt in Brand setzen\nSolle, und führte den ?lan auch aus. Die Werkstatt brannte vollständig aus. Eh reichte hierauf eine Schadensaufstellung bei der Versicherung ein und erhielt\n14.000 Di ausbezahlt. Ver Angeklagte erhielt von DB\nWEB :15 Schweisegeiä ein Damerfskrreä.\n\nDie Strafkammer hat den Angerlagsien wegen Beihiire\nzum Versicherungsbetrug, einfacher Brandstiftung und.\nBetrugs verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da bereits die Verfahrensrüge durchgreift.\n\nNach der berichtigten Sitzungsniederschrift wurde\nder Angeklagte \"im allseitigen Einverständnis währen\nder Vernehmung der Mitangeklagten Di un ve\naus dem Sitzungssaale entfernt\", &s wurden ihm nach\nseiner Rückkehr \"im. Verlaufe seiner Vernehmung die\n\nwesentlichen Angaben seiner Mitsngeklagten ‚bekannt gogeben, insbesondere insoweit sich Widersprüche zu seiner\n\n\" eigenen Einlässung ergabeh und ihm Gelegenheit zur Äusserung\ngegeben.\"\n\nDie Revision behauptet nicht. dass die sachlichen\nVoraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten\naus dem Sitzungssaale während der Vernehmung der Mitangeklagten gefehlt hätten. Sie bemängelt vielmehr das\nVerfahren insoweit, als das Gericht dem Angeklagte\nnach seiner Rückkehr nicht alsbald von dem wesentlichen Inhalt, der während seiner Abwessnneit stattgefundenen Verhandlung unterrichtet habe. Sie sieht darin eine Verletzung des s 247 StPO. Diese Rüge ist begründet.\n\nPer\n\nBl\nBe\n1°\nL)\n\nge:\nH\n\nDie auf Antrag des Verteidigers vorgenommene Presnkollberichtigung ist wirksam, da sie der Verfahrensrügs\nnicht den Boden entzieht, vielmehr erst die vorkandens\nLücke in der Niederschrift schliesst und das Vorbringen\n\nFi > RG i\n\nL,\n\nR\n.\ne\nTe\n2\nnr\n\nBr\n\nder Revision bestätigt (BGHSt 1, 259; 2, 1255 OGHSt i,\n\n277, 282). Hiernach hat das Gericht den angexlagten\n\nnicht alsbald vor seiner eigenen Ve rnebmung den viese!'ı-\n\nlichen Inhalt der während seiner Äbwesenheit gemacht:\n\nAussagen der Mitangeklagten mitgeteilt, sondern ihm\n\nerst nach und nach im Laufe seiner Vernehmung bekannt-\n\ngegeben. Dies war „unzulässig, da dadurch dem Angeklag-\n\nten ein Teil der Hauptverhandlung vorenthalten wurde,\n\nauf dessen Anhörung er ein Recht hatte und der für iha\n\nmöglicherweise die Grundlage für seine Entschliessung\n\nund eigene Erklärung bilden konnte. Auf diesem Verfahrens-\n\nfehler kann das Urteil beruhen, | zumal ‚die Strafkamner\n\nihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten wesentlich\n\nauf die Angaben des Mitangeklagten Di stützt (UA S 7).\n\nDer Verfahrensmangel nötigt daher zur Aufhebung (R6St 20,\n\n123; 32, 120; BGHSt 1, 346, 350; 1 StR 620/52 vom 9. Jenuar 1953 in MDR 53, 8 246).\n\n-. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass\ndie früheren Xit tangeklagten DEE v5 ı Kr\näusseren unä inneren Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetruges, ger einfachen Brandstiftung und des\nBetruges erfüllt haben. Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme, der Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft sei in Tateinheit mit dem Versicherungsbetrug und der Brandstiftung begangen. Das Reichsgericht\nhat in ständiger Rechtsprechung nicht Tateinheit, son-Gern Tatmehrheit angenommen (RGSt 48, 191). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen(4 StR 14/50 vom 19. Dezember 1950 in NIJW 1951, 294\nund 2 StR 283,552 vom 6. März 1953).\n\nAus den wiedergegebenen Peststellungen äurfte die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum folgern, dem Angeklagten\nseien die wahren Absichten des Dh kiar gewesen\nund er habe in ihrer Kenntnis ibn an a | verwiesen uni\ndiesen aufgefordert, zu EEMl zu gehen. Aus der Fesistellung, der Angeklagte habe ie wahren Absichten des\nBirnbach ‘ erkannt, ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, de? Angeklagte habe auch gewusst, Dip wolle\nseine Werkstatt in Brand setzen, um die Versicherungssunme durch Täuschung der Versicherung zu erhalten, und äls:\n‚gebilligt. Die Annahme, der Angeklagte habe sowohl Do .\nWW ie auch MED zu ihren Straftaten wissentlich dur>”\nTat Hilfe geleistet, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision niergegen\nrichten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung. Sie sind daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich.\n\nei\nei\n4\n3\ny\n9\n\n- nn Fu “\n\nEine Verurteilung wegen Beihilfe auch zur Brandstiftung nach §§ 308, 49 StGB setzt allerdings voraus, dass\nder Angeklagte Kenntnis davon hatte, ein Brand der Wertrstatt drohe wegen ihrer Lage und Beschaffenheit auf frende Gebäude überzugreifen (BGEHSt 2, 252, 256). Das Urteii\nenthält keine Feststel lungen über eine solche Kenntni Ss.\ndes Angeklagten. Die Strafkammer wird daher bei der\nneuen Verhandlung den Sachverhalt insoweit noch aufklären\nmüssen.\n\nDie rechtlich fehlerhafte Annahme einer Tateinneit\nzwischen Versicherungsbetrug und Betrag ist für die Verurteilung des Angeklagten ohne rechtliche Dedeutung. Fr-\n\nN\n‘\n\n:\n>\nSın\n>)\n.s\n5\nir\nx\nRn\n* *\n\nr\n\nx eN\n\nEEE N\n\nur\n.\n\nPer\n\n»\n\nERERTTRES\n\n„ine\n\nw-\n\n7}\n\nscheidend ist, ob der Gehilfe seinen Beistand durch\neine einzige Handlung oder durch mehrere Handlungen\nleistet, gleichgültig ob die mehreren strafbaren Handlungen der Haupttäter in Tateinheit oder Tatmehrheit\nbegangen sind (RGSt 70, 26). Nach den Feststellungen\nbat der Angeklagte durch eine Handlung, nämlich die\nVermittlung des gB. Beistand geleistet. Es liegt\ndaher eine Beikilfe vor.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/2-str-793-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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