{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-21_2_StR_715_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"2 StR 715/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 002 7,\n\n2 StR 715/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Carl-Friedrich M un aus IE, geboren\n\nam EEE 1599 in on Sem. -\nwegen Verleitung zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Wemer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 15. März 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die. Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIy\n\n-?2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen \"unternommener Verleitung zum Meineid in zwei Fällen\" - gemeint ist erfolglose Anstiftung zum Meineid -\nund wegen leichtfertiger faischer Anschuldigung zu einer\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit\nder Revision macht er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, jedoch ohne Erfolg.\n\n1.) Der Zeuge NEE war vor der Hauptverhandlung\ngestorben. Gemäss § 251 Abs 2 StPO wurde in der Hauptverhandlung beschlossen, die Niederschrift über die\nrichterliche Vernehmung dieses Zeugen vom 29. Dezember\n1950 (B1 8 bis 9 d.A. 6 KLs 15/51) und auch Niederschriften über spätere polizeiliche Vernehmungen dieses Zeugen, letztere teilweise, zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift’über die Hauptverhandlung beurkundet\ndies und die erfolgte Verlesung.\n\nDie Revision rügt, es sei jedoch ausweislich der\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht\nfestgestellt worden, dass die richterliche Vernehmung\ndes Zeugen NM von 29. Dezember 1950 eidlich erfolgt\nsei; tatsächlich enthält die Sitzungsniederschrift keine\nBeurkundung darüber, ob festgestellt wurde, dass der\nVernommene bei dieser Vernehmung vereidigt worden ist\noder nicht. Es ist sonach gemäss § 274 StPO davon auszugehen, dass eine soiche Feststellung in der Hauptverhandlung nicht geschehen ist. Diese Unterlassung verstösst zwar gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 251\nAbs 4 Satz 3 StPO und würde an sich die Revision (vgl\nLöwe-Rosenberg Anm 14 zu § 251 R6St 2, 237) begründen.\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoss. Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung\n\n-3-\n\n4 a PT FEIEPZTRN EEE ECHTE g er\n- Pr un H Puh Fass ba 4 7. - >\nx . . un\n” *\n.\n. .\n\nSEITZ.\n\nwe\n\nne\nen\n\nIE\n=\nm\n\n=\n\nBrtibrsc\nr\n\n-3-\n\nergeben, hat die Strafkammer das Zeugnis des N was\ndie richterliche Vernehmung vom 29. Dezember 1950 anlangt, als beeidigte Aussage gewürdigt, (vgl insbesondere Bl 20 der Urteilsausführungen). Hieraus ist zu entnehmen, dass der gerügte Prozessfehler ohne Einfluss\n\nauf die Beweiserwägungen des Gerichts und auf die Urteilsfeststellungen geblieben sein muss, so dass das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht [§ 357\n\nStPO).\n\n2.) Soweit gerügt wird, die poiizeiiichen Protokolle seien nlır auszugsweise verlesen worden, geht aus der\nSitzungsniederschrift hervor,. dass dies im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten geschehen ist; sonach\nkann der Angeklagte die Teilverlesung, weil sie auch mit\nseinem Einverständnis geschehen ist, als soiche nicht\nrügen. Die Rüge könnte jedoch möglicherweise als Rüge\nder Verletzung der Aufkiärungspflicht verstanden werden (§ 244 Abs 2 StPO); als solche ist sie jedoch nicht\nordnungsmässig erhoben, da in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Beweistatsachen nicht bezeichnet sind,\nwelche nach Auffassung des Beschwerdeführers aufklärungs\nbedürftig gewesen sein sollen, vgl BGHSt 2, 168.\n\n3.) Im übrigen ergibt die sachlich-rechtliiche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nAuch die Verurteilung.wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung, welche die Revision ausdrücklich angreift,\nlässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint,\nder Begriff der Leichtfertigkeit sei verkannt und überspannt. Die Strafkammer geht indessen zutreffend davon\n\n-4-\n\nR\nt\nH\nL\n\n14\n\naus, dass der Begriff der Leichtfertigkeit eine gröbliche Verletzung obliegender Sorgfaltspflichten bedeutet, also grober Fahrlässigkeit gleichzuachten ist.\nAuch in der Anwendung dieses Begriffes auf den Sachverhalt tritt keine Überspannung der Anforderungen zutage. Nach den Feststellungen ist gerade nicht der von der\nRevision behauptete Fall gegeben, dass der Irrtum über\nden Inhalt der Aussage des Zeugen TB für den Angeklagten unvermeidlich gewesen wäre oder dass beim Angeklagten ein nicht ohne weiteres zu behebender Erinnerungsfehler vorgelegen hätte. Vielmehr ist festgestellt,\ndass der Angeklagte von’ vornherein mit der Möglichkeit\neines Missverständnisses rechnen musste, sowohl wegen\nseiner Schwerhörigkeit, als seiner zeitweiligen Aufregung und Benommenheit; es ist dargetan, dass und welche Wege der Aufklärung dem Angeklagten ohne weiteres\noffenstanden und dass der Angeklagte diese Wege bei- seiner Intelligenz erkennen. konnte und beschreiten musste;\nwenn die Strafkammer sonach die falsche Anschuldi-\n\ngung unter den festgestellten Einzelumständen als leicht-\n\nfertig erhoben annahm, so ist diese, im wesentlichen\ntatrichterliche, Würdigung frei von Rechtsirrtum.\n\n0a a ann de aan\n\n12\nnone\n\nDr. Iudwig\n\nDr. Arndt\n\nOrtlieb\n\nDie Revision war daher als unbegründet zu ver-Werner\nDr.\n\nDr. Dotterweich\n\nwerfen.\n\n”\n-\n.\nRn . . u. . > +\nDo Te nn gun n—\nAt m re gt I ee En ee Be ER > Er in Br,\nPER _ u ee > n E\nn Zul Pr En = Saar ve a Ku nr ee u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/2-str-715-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/2-str-715-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.961223+00:00"}}