{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-21_2_StR_316_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"2 StR 316/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 316/52\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n§ 0 gegen\n\ndie Hausfrau Anna E ER geb. Damm aus\n} nn) geboren am EEE 1559 in Temimummm\n\n..\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat, der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1953, an der teilgenömmen habens EN\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb a\n\nBundesrichter Dr. Arndt j\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt Dr. mr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2\n\nJustizangestellter —n\nals Urkundeheanter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ;\n\n>\n:\n:\n5\nE:\n:\n4\n>;\n=\n=\n\\\nBy:\n3\n\nNr\"\n\nıv\n\nKante Wh ug\n\n.\nzn\n\n2\n\n& x$%\n\n*\n\n‘\n»\nw Pr .\ncn EEE Ve\n7\n\niu\n2,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln von 23. Novenber 1951,\nsoweit es sie betrifft}. ‚mit den Feststellungen\n\naufgehoben. r .\n\n2 & . Pe 27\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n.\n. -*\n, .\nnt en.\n= :\nee re\nNE . .\n\na\nNa ERS\n\nVon Rechts wegen er s\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage\nhält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen bekundete die Angeklagte\nin dem Ehescheidungsrechtsstreit- ihres Sohnes als Zeugin: \"Da mein Sohn und ich erfahren hatten, die Klägerin\ngehe Mittwochs zu einer Familie WW. um sich dann -\nabends von einem Manne nach Hause begleiten zu lassen,\nhaben mein Sohn und ich die Klägerin einige Male des\nMittwochs beobachtet, Es mag etwa sechs bis sieben Mal\ngewesen sein, dass wir feststellten, wie die Klägerin\nin Begleitung eines jungen Mannes aus dem Hause herauskam und sich nach Hause begleiten liess ...\". In Wirklichkeit ist nach den Feststellungen die Schwiegertochter der Angeklagten in der fraglichen Zeit insgesamt nur\nvier Mal von dem Musiker SER nach Hause begleitet: worden. . j\n\nn.\n\nDie Revision meint, die Aussage der Angeklagten sei\nersichtlich so unverbindlich und unbestimmt gehalten,\ndass man sich nicht an die \"genannte zahl klammern\" könne. Die Rüge geht, fehl. ‚Die Angeklagte hat, wie der Zusanmenhang ihrer Bekundungen klar ergibt, ihre zunächst\nunbestimmte Zahlenangabe - teirige Male!\" - näher verdeutlicht und hier hinreichend bestimmte, der Nachprüfung zugängliche Angaben darliber gemacht, wie oft sie\nihre Schwiegertochter und SM zusammen habe nach Hause gehen sehen. Das Landgericht hat daher, ohne gegen\nallgemein anerkannte 'Auslegungsgrundsätze zu ‚verstossen, -\n\n“.\n\n+ % ® 17,8\nG,. 6. . % s *\nBenin, RL\ni „ .\n\ni\neig\nrg >\n\n“\nFERLERTN\n\n.s\nei\n\nannehmen dürfen, dass ihre Aussage insoweit falsch gewesen ist, als sie \"etwa sechs bis sieben Mal\" beobachtet haben wollte, wie sich ihre Schwiegertochter von\ndem jungen Manne nach Hause begleiten liess. Ob es für\ndie Entscheidung des Scheidungsrichters auf die genaue\nAnzahl ihrer Beobachtungen ankam, ist für den äusseren\nTatbestand der Falschaussage unerheblich (RGSt 63, 49,\n50; 10, 338).\n\nNicht hinreichend nachgewiesen ist indessen der\ninnere Tatbestand. ih\nDas Landgericht hält die Angeklagte schon auf Grund\nihrer eigenen Einlassung der vorsätzlichen Falschaussage für überführt. Während sie aber nach den Urteilsfeststellungen ihre Schwiegertochter und Seith nur vier „Mal\n\" beobachtet hat, lässt sie sich dahin ein, dies sei fün?\nMal geschehen: sie habe ein gutes Gedächtnis und erinnere sich noch genau an die einzelnen Daten. Obwohl hier-.\nnach die Angeklagte immerhin fünf Mal Beobachtungen gemacht haben will und diesem Umstand für die Erweislichkeit des inneren Tatbestandes möglicherweise entscheidende Bedeutung zukommt, nimmt das angefochtene Urteil\nhierzu keine Stellung.\n\nte der Unwahrheit ihrer „Aussage bewusst gewesen ist. Das\nlandgericht führt hier AUT aus:\n\"Wenn die Angeklagte sich heute noch genau an die\neinzelnen Daten erinnern kann, dann musste sie das\nerst recht im Termin am 27.7.1950, der nur etwa 2\nllonate nach ihren Beobachtungen stattfand. Dann\nmusste sie auch damals genaue Angaben machen und\n\n.\n\nus\nıı\n\nH\n”“-\n\n- * .. x ne 2 .. 5 WER Sg“ N EN\nAkne . . ia nt BEE SO S\nee, x . R it -.. mr 7 ”\n% j N x n ix\n\n“\n\ndurfte vor allem nicht \"es mag etwa 6 - 7\nmal gewesen sein\" angeben, wenn sie genau\nwusste, dass es nur 4 mal wart,\n\nDiese Ausführungen tragen die anschliessende\nSchlussfeststellung, die Angeklagte sei, um ihren\nSohn zu unterstützen, vorsätzlich von der Wahrheit\nabgewichen, nicht, Freilich war die Angeklagte rechtlich verpflichtet, als Zeugin vor dem Scheidungsrichter \"genaue Angaben\" zu machen. Sie ist deshalb nach‘\n§ 153 StGB strafbar, wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass Seith ihre Schwiegertochter nur vier Mal\nnach Hause begleitet hatte, eine falsche Zahl angab.\nDas Wissen der Angeklagten um die Unrichtigkeit ihrer Zahlenangabe lässt sich jedoch den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit\nentnehmen. Denn darnach hat das Landgericht die Angeklagte möglicherweise deswegen für überführt gehalten, weil sie schon vor dem Scheidungsrichter\nsich \"die einzelnen Daten\" bei Anspannung ihres Erinnerungsvernögens mühelos hätte ins Gedächtnis\nZurückrufen können und müssen - \"sich erinnern musstet -. Dann hätte sie aber nur fahrlässig gehandelt\nund wäre daher straflos. Vorsätzlich falsch ausgesagt hat sie nur dann, wenn sie sich bei ihrer Ver-\n\nv% * \\ wor. vo De\n2 € “ . ‘ sur . . oo. UN RAR RE ERRREN > IR AT x w\n2 ‘ et . ler En Rn ET. $\n... . w DEREN R Fer ns > ”\n® . GE EU Re SE %\ns\\ Non \\\n\nv Nm\n\n. * >\n\n“ erw\n\n' ‘\n\n: nehmung als Zeugin an die Anzahl ihrer Beobachtungen tatsächlich erinnert hat, sich also der Unwahrheit ihrer Zahlenangabe bewusst gewesen ist.\n\n»\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Iudwig\nDr.Ortlieb Dr. Arndt ,\n\nKoona\n\nINN\n® Un\n.. Ds x\n:\n,\nrest. Wr:\n\nR;\n$\n.\n\nINS\nN \\\n’ -\n.\n\nL\n\nre\ner\n\nR\nBER\nee nn\n\nrn Sn\n3\n\nwon:\n\n>\nYankee,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/2-str-316-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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