{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-14_2_StR_65_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"2 StR 65/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2301 079\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKaroline F gup ze>. vom aus KOREREEEREEERD\ndort geboren am EB 1919,\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Arndt’\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat GEEEEEER bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEHEN .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom\n6. September 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n.\n+\n\nu\n\n...\n\non.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines Verprechens der Fremdabtreibung unter Annahme eines minderschweren Falles zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da kein minderschwerer Fall vorliege. Sie\ngreift demnach nur- den Strafausepruch an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nMit Recht wendet sich die Revision zwar gegen die\nAuffassung des Landgerichts, \"minderschwere Fälle deckten sich sachlich mit den mildernden Umständen\". Nicht\nbeizutreten ist jedoch der Ansicht, ein minderschwerer\nPall liege nur vor, wenn der Täter sich in ;einer Konfliktslage befindet. Der Senat hat bereits in seiner\nEntscheidung vom 30. Januar 1953 (2 StR 538/52, zum Abdruck bestimmt) ausgesprochen, daß nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden könne, ‚ob ein minderschwerer Fall vorliege, und daß\nhierbei die Persönlichkeit des Täters und die Umstände,\ndie vor oder nach der Tat liegen, zu verwerten seien,\nsoweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld zuließen,\nUmstände dagegen, die der Tat selbst nicht innewohnten\nund keinen Zusammenhang mit ihr haben, ausscheiden müßten. Die Ansicht, nur das Bestehen einer Konfliktslage\nrechtfertige die Annahme eines minderschweren Falles,\nfindet demnach im Gesetz keine Stütze.\n\nDie Strafkammer hat einen minderschweren Fall bejaht,da die Angeklagte aus der besonderen Lage heraus,\nin der sie sich befand, in einer Augenblicksregung, aus\nGutmütigkeit und, wenn auch falschem, Willen zur Hilfe-\n\nDe EP up Er ZZ zus\n\nleistung sich zur Tat verleiten ließ, keinen Vorteil\naus ihr ziehen wollte und gezogen hat. Sie hat damit\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise die der\nAngeklagten vorzuwerfende Schuld dahin bewertet, daß\"\nsie die Würdigung des Falles als minderschwer zulasse.\n\nDaß sie die Tat derart wertet, obwohl die Angeklagte\n\nsich ohne großes Bedenken 'und ohne Vorsorge gegen eine\nInfektion bestimmen ließ, lag in ihrem Ermessen. Ein\nRechtsfehler liegt darin nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesariwal tB. .\n\nDr. Moericke on Dr. Dotterweich ° \" Werner\nDr. Bauer Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-65-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-65-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.288176+00:00"}}