{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-14_2_StR_356_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"2 StR 356/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR 356/52 Brld\n\n2301 082\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n“ gegen\n\nden Kaufmann Werner C EM zus KB, Gort\ngeboren am EEE 1926,\n\nwegen Einziehung eines Motorrades\n\nhat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Einziehungsbeteiligten, des\nBankgeschäfts W. SB KG in Krefeld, wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Februar 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen, \"\n\nVon Rechts wegen\n\nM\n\nDer Kaufmann Caasen in Krefeld benutzte im Jahre 1949\nsein dem Einziehungsbeteiligten zur Sicherheit übereignetes Motorrad Merke AM zu Schmuggelfahrten. Das Hauptzollemt zog durch Bescheid vom 19. Oktober 1951 dieses\nMotorrad ein. Die Strafkammer hat dicsen Bescheid durch\ndas angefochtene Urteil bestätigt. Die Revision des Einziehungsbeteiligten ist begründet.\n\n1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass das \"Siche-\n‚ rungseigentun\" im Verhältnis zum \"Volleigentum\" nur einen\nminderen Rechtsschutz gewähre. Das ist rechtsirrig, wie\nder Senat schon im Anschluss an RGZ 124, 73 entschieden\nhat, BGHSt 2, 311, 312. Deshalb ist die Folgerung der\nStrafkammer unrichtig, \"dass auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegenüber der in Frage stehenden Einziehung eines Beförderungsmittels genäss § 414 RAO an das Sicherungseigentum schärfere Maßstäbe anzulegen sind, als es bei einem Volleigentum im eigentlichen Sinne angemessen oder erforderlich erscheint\". Sie kann die Strafkammer veranlasst\nhaben, bei der Prüfung der Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden im-Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs treffe (BGHSt 1, 351 ff), einen unrichtigen Maßstab anzulegen. Schon aus diesem Grunde ist das\nUrteil aufzuheben.\n\n2.) Auch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen\nsie eine Fahrlässigkeit des -Binziehungsbeteiligten begründen will, sind von Rechtsirrtum beeinflusst.\n\n2 Baihe\n\ns\nLU 3\n\nYun Yanbtannn\n\na) Der Einziehungsbeteiligte hat nach den Feststellungen \"keine für eıne Überwachung der Fahrten des Cs\naD geeigneten Vorkehrungen oder Anordnungen getroffen\",\nIn dieser Unterlassung findet die Strafkamser eine Fahrlässigkeit, die-die Einziehung rechtfertige. Demnach\nscheint sie der Meinung 'zu sein, dass bei Kraftfahrzeugen jeder Sicherungseigentümer rechtlich verpflichtet\nsei, den Sicherungsgeber zu überwachen. Eine solche allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt\nvielmehr darauf an, ob der Sicherungsnehmer nach den\nihm bekannten Umständen des einzelnen Falles Anlass hat,\nfür eine Überwachung des Kraftfahrzeugs zu sorgen. In\ndieser Hinsicht fehlen nähere Feststellungen. Die Strafkammer erwähnt Zwar, dass CB einschlägig vorbestraft\ngewesen sei. Sre stellt aber nicht fest, dass der Einziehungsbeteiligte dies gewusst habe. Nur diese Kenrtnis hätte aber den Einziehungsbeteiligten veranlassen können,\nVorkehrungen gegen eine Benutzung des Kotorrades zu\nSchmuggelfahrten zu treffen. :Auch der Hinweis, dass\nSchmuggelfarrten in Grenznähe keine Seltenheit seien,\ngenügt nicht. Die Kenntnis dieser allgemein bestehenden\nGefahr, die bei dem Linziehungsbeteiligten wohl vorauszusetzen ist, reicht nicht aus, da sonst jeder Vorbehaltsverkäufer und Sicherungsnehmer ausnahmslos in jedep Falle, in dem ein Kraftfahrzeug zu Schmuggelzwecken benutzt\nwird, sich eine Einziehung nach § 414 RAbgO gefallen lassen müsste. Es hätte vielmehr der Prüfung bedurft, ob die\nallgemein beobachtete Gefahr auch im gegebenen Falle bestand, was wegen der Vorstrafe des CB vielleicht naheliegt, und ob_dies für den Einziehungsbeteiligten vorauszusehen war (vgl hierzu RGSt 76. 1).\n\n1\n\nb\\Y Ausserdem legt das Urteil nicht dar. welche Vorkehrungen denn der Einziehungsbeveiligte nach der Meinung\nder Strafkammer hätte treffen müssen, um einen Mißbrauch ı\ndes Motorrades zu verhindern. Der Senat kann deshalb nicht\n\nbevrteilen, cb dio Strafkammer den Rechtsbegriff der Fahr-\n\nlässigkeit nicht verkannt hat.\n\nc) Die Strafkammer meint schliesslich, der Einziehungsbeteiligte sei gehalten gewesen, \"vor Abschluss\ndes Vertreges vom 30. Juni 1949 über die Persönlichkeit\ndes CB in ausreichendem Maße Erkundigungen einzuziehen\". Das trifft durchaus zu. Die Strafkammer stelit\naber nicht fest, welche Erkundigungen der Einziehungsbeteiligte echon eingezogen hatte, welche er nach ihrer Ansicht noch hätte einziehen müssen und zu welchen Ergebnis\nsie geführt hätten. Nur wenn feststünde, dass bestimmte\nund dem Einziehungsbeteiligten zumutbare Nachforschungen\nihm die Unzuverlässigkeit des Ci dergetan und Maßnahmen zu dessen Überwachung geboten hätten, könnte eine Fahrlässigkeit darin liegen, dass er diese Nachforschungen unterließ. ,\n\nER EN“\n\nNach diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer\ndie Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden\ntrifft, neu zu prüfen haben.\n\nDr. Moericke Dr, Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-356-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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