{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-14_2_StR_310_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"2 StR 310/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\" rtv\n\n2301 081\n\n2 StR 310/52\n\nIm Namen äes volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Wilhelm. M EEE zus\nHOEEEEEE. geboren cn GE 1911 in von\nGER GERNE:\n\nwegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung u.a.\n\nhst der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.: Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EEE\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEEEENB\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n10\n\n“..\n\nDer frühere Mitangeklagte Kup ieh sich im\n\n: Mai 1951 von dem gutgläubigen Angeklagten einen Lieferkraftwagen unter dem Vorwand. Möbel aus der Gegend von\nBremen holen zu wollen. Er benutzte den Wagen jedoch,\num gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten\neinen Kabeldiebstahl durchzuführen. Als das Kabel\nvei einem Schrotthändler verkauft werden sollte,\nschritt die Polizei ein und beschlagnahmte auch den\nIKV. KR berichtete dem Angeklagten die wahre Sachlage und teilte ihm mit, daß die Polizei das Fahrzeug\nsichergestellt habe. Zusammen mit Sgbewog er schließlich den Angeklagten, zum Schutze seines Wagens und\nzur Deckung von X und Seinen fingierten Mietvertrag über den IKV auszustellen, den darin vorgetäuschten Transport von Möbeln zurückzudatieren und\nmit seinem Namen zu unterschreiben. Im Einverständnis und in Anwesenheit des Angeklagten und des Kg\n@&B gegenzeichnete sodann Sgden Vertrag mit dem Na-\n\nmen \"Lu\". „ro\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit nit\nBegünstigung verurteilt. Seiner Revision war der Erfolg nicht zu versagen.\n\nFehl geht die Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt.\nDas Urteil enthält Entscheidungsgründe. Eine etwaige\nMangelhaftigkeit kann die Anwendung des § 338 Nr 7\nStPO nicht begründen. ‘\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zeigt keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte\nhat den fingierten lietvertrag angefertigt und unterschrieben. Er hat entgegen dem Revisionsvorbringen nicht verhindern wollen, sondern var damit einverstanden, daß der frühere Mitangeklagte SQ den Vertrag mit einem falschen Namen gegenzeichnete. Diese\nTat hat er auch als seine eigene gewollt, da er die\nPolizei täuschen und dadurch seinen Wagen erhalten\nwollte. Zu Recht hat hiernach die Strafkanmer angenommen, der Angeklagte habe dadurch gemeinschaftlich\nmit KGB und Sg eine ünechte Urkunde zur Täuschung\nim Rechtsverkehr hergestellt. Daß von der Urkunde\nauch Gebrauch gemacht wird, setzt § 267 StGB nicht\nvoraus.\n\nDagegen begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung Bedenken. Zuar erfüllt die Herstellung des\nfingierten Kietvertrages unter Zurückdatierung des\nangeblichen Transportes und die Unterzeichnung mit\neiner falschen Namen den äußeren Tatbestand der Bei günstigung, da dadurch die Beteiligung von Kg\n\ni und S@an dem Kabeläiebstahl verdeckt und ihre Bestrafung verhindert werden sollte. Das Verhalten”\nh des Angeklagten wäre aber nur dann nach § 257 StGB\n\nstrafbar, wenn sein Wille ausschließlich darauf ge-H richtet war, dem Kg und S@Beistand zu leisten.\nNach Sachlage ist aber nicht ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte gleichzeitig sich selbst vor Strafe\nt schützen wollte. Da er den Wagen dem Kß zeliehen hatte, lag es nahe. daß er der Teilnahme am\n\nREN\n\nDiebstahl verdächtigt werde. Es ist deshalb auch Anklage gegen ihn erhoben worden. Wollte er aber durch\nseine Handlung auch sich selbst einer möglichen Strafverfolgung entziehen, läge keine strafbare Begünstigung vor. Es wäre dabei ohne Bedeutung, ob der Hauptzweck seines Handelns die Selbstbegünstigung oder die\nBeistandsleistung für Kb und X gewesen wäre\n(RGSt 73, 265; BGH 3 StR 77/52, Urteil vom 17. April\n1952 in Naw 52, 754). Das Urteil enthält in dieser\nRichtung keine ausreichenden Feststellungen. Eine\nNachprüfung, ob das Landgericht zutreffend § 257 StGB\nangewendet hat, ist daher dem Revisionsgericht nicht\nmöglich.\n\nDas Urteil mußte wegen dieses Mangels aufgehoben\nwerden. Tie Aufhebung erstreckt sich auch auf die in\nTateinheit mit der Begünstigung begangene Urkundenfälschung. Falls auf Grund der neuen Verhandlung die Begünstigung wegfällt, würde dies die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung nicht hindern (RGSt 63, 233, 237).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Arndt\n\nPX\n\n= nn 1 ET m N en 7\n\n= EI e,\n\n.\n.._ rn 1ER Ad su A €","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-310-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-310-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.251420+00:00"}}