{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-14_2_StR_286_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"2 StR 286/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 286/52 | 9304 0°C 7\n\nIm Namen des Voikes u\n\nIn der Strafsache\n\ngegen E\n\n1.) den Koch Heinz B aus geboren am \"\n1927 in ;s zur Zeit in anderer Sache ir\n\nn Untersuchungshaft, n\n\n2.) den berufslosen Amandus John H (ERREEEEREEEEE aus\nHOER, dort geboren an ; RZ\n\n3.) den Kraftfahrer Karl Wilhelm R aus FEB:\ngeboren am iiigp 1901 in , un\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 3\noRs U»8% ‘ . A\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung i\nvom 14. April 1953, an der teilgenommen haben;\n. . NR\nSenatspräsident Dr,Moericke en\n\n...\n”\n\nr\n.\n.». Er. IE 27:\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr,Sauer\nBundesrichter Dr.Arndt u BR\n\nals beisitzende Richter, ce\nLandgerichtsrat w\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, x\n\nJustizangestellter EEE\n\n“als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n*e.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und -\nRohardt wird das Urteil des landgerichts in Hamburg\n\nvom 29. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,soweit sie verurteilt sind. .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über. die Kosten der Rechts- -\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. s\nDie Revision des Angeklagten Heinz BOUEEEEB vi < verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ‘\n\nvon Rechts wegen\n\n> . .. .. . ® . . . . .\nnr “gsi , . . . ..\noo « .. .n . . . . ‘\n\non . “ . ... we “\n\n.. . \"\n\n.\nx .\n..\n\nRN SEAN\n\nSEE Bahnho? zu gehen und dort nach der erprobten Methode alles ZU.\n\n-2-\n\n$ re\nDe 4 2 ZU v2 y. EM,\n\nPar? SE\n\n\"Gründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und zwar\nHeinz DEE wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R. in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch, run\nwegen Hehlerei im Rückfall in 3 Fällen und R@EEER wegen Be-\n\ngünstigung. Die Revision des Angeklagten BEER ist unbegründet; dagegen ist den Revisionen der Angeklagten EEE\nund RB der Erfolg nicht- zu versagen.\n\n1.) Heinz Du.\n\nDer Angeklagte hat in 7 Fällen mit dem früheren Mitangeklagten He, zum Teil auch noch mit anderen Mittätern auf dem 5\nGelände des Hannöverschen Bahnhofs in Hamburg aus Eisenbahnwagen zum Transport bestimmte Gegenstände weggenommen und sich’\nzugeeignet, wobei er in 5 Fällen den Plombenverschluß am Wagen”\nerbrochen hatte. Im Falle 6 ist die gewaltsame Entfernung des\nPlombenverschlusses aus der Darstellung: \"Wieder ein Waggon\ngeöffnet\" zu entnehmen. Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkam- . |\nmer an, der Angeklagte habe dadurch jeweils den Tatbestand u\ndes Diebstahls erfüllt und zwar in 6 Fällen unter den erschwerenden Umständen des N) 243 Abs 1 Nr 4 StGB. Daß der Erschwe- ..\nrungsgrund im #alle 2 nicht vorliegt, führt das Urteil zwar\nnicht ausdrücklich an; es 1§ 8t sich ihm jedoch entnehmen, daß\ndie Strafkammer dies erkannt und rechtlich gewürdigt hat\n(UA S 16).\n\n.\nie .a\n\non.\nDe\n\n«\n,n,\n+’\nBin D.\n\nRS\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme eines Banden- e\ndiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB. Die Strafkammer stützt.\n\"sie auf die Feststellung, zwischen DB und Ha habe nach : .\n‚dem zweiten Diebstahl die unausgesprochene Vereinbarung be-\n= gtanden, \"fortlaufend und je nach Bedarf zum Hannöverschen\n\n\"stehlen, was gerade zu finden war\" (UA S 8). Sie nimmt aber\nweiter an, daß der Angeklagte mit seinen Mittätern die Dieb-.\n\n-\n.. . > gr +4 7%\nu... En aa je;\n\nEl\n2 fu %.\n\nSi 5 u ze\n.\n\nhält sie eine fortgesetzte Tat für gegeben. Der Tatbestand de\n\n. Raum war (BGHSt 1, 158, 164; 2, 214).\n\nseite des Gewahrsamsbrüches nach § 133 StGB bejaht. Die gewing\n\n-3- | 4\n\nstähle auf Grund eines einmaligen Entschlusses ausgeführt hatı\nda sie sich von der ersten Tat an darüber klar waren, die Ge.\nlegenheit zu solchen Diebstählen ergreifen zu wollen, so oft .\nsie sich bieten würde (UA 3 16). Auf Grund dieser Feststellung,\n\nBandendiebstahls setzt aber voraus, daß sich zwei oder mehr\nPersonen zur Begehung mehrer selbständiger, im einzelnen noch “\nunbestimmter Diebstähle verbunden haben, Haben die Täter von En,\nvornherein nur die Begehung eines fortgesetzten Diebstahls\ngeplant, ist das Merkmal der bandenmäßigen Begehung nicht gegeben (RGSt 66, 236). Da die Strafkammer die Tat des Angeklagl\nten ala- eine fortgesetzte Handlung beurteilt, scheidet dem- \"\nnach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB aus. Die Annahme einer fortgesetzte\nHandlung beschwert den Angeklagten nicht. :\n\nDagegen liegt, was die Strafkammer übersehen hat, nach deı\nFeststellungen der Erschwerungsgrund des Einbruchs nach § 243,\nAbs 1 Nr 2 StGB vor, soweit die Wagen erbrochen wurden, da\nder Eisenbahnwagen nach der Feststellung ein umschlossener\n\nZutreffend hat die Strafkammer die äußere und innere Tat-\n\nsüchtige Absicht nach Abs 2 setzt voraus, daß die Handlung & N\neiner ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung\ndes Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Hierzu führt zwar\ndas Urteil nur aüs, der Tatbestand des § 133 Abs 2 StGB sei TW:\nverletzt, \"weil die Täter aus Gewinnsucht handelten\", Daß der Wr;\nAngeklagte aus einer ungewöhnlichen, Bittlich anstößigen E\nSteigerung des Erwerbssinnes. handelte, ist jedoch der Feststeie:\n\n- lung zu entnehmen, daß er von vornherein fortlaufend und nach, E\n\nBedarf stehlen wollte, was er erhalten konnte.\n\nUnzutreffend ist die Ansicht, § 136 StGB sei nicht anwend\nbar, da der. Unrechtsgehalt ‘dieser Vorschrift bei einer Verur- %\nteilung aus § 133 StGB mit umfaßt werde, Der Tatbestand des\n\n-4-\n\n..\nic nee\n\n§ 133 StGB deckt sich nicht mit dem des § 136 StGB. Beide\nkönnen daher nach § 73 StGB rechtlich zusammentreffen. Der\nRechtsirrtum beschwert jedoch den Angeklagten nicht.\n\nDie fehlerhafte Anwendung des §§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB nötigt _\nnicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, Die Straf- \"\nkammer hat die Erschwerungsgründe des § 243 Abs 1 Nr 6 und 7\nangenommen. Zwar entfällt der Bandendiebstahl (Nr 6). An seine\nStelle tritt der Erschwerungsgrund des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\n(Einbruch). Die Erschwerungsgründe sind. gleichwertig. Die Straf-\"\nzumessung | ist demnach nicht beeinflußt, da zwei Erschwerungs- _\ngründe auch jetzt noch vorliegen, a\n\nyour\n\nPAST FREE\n\nPR\\\n5\n\nDer’ Angeklagte ii ) kaufte in 2 Fällen Gegenstände, e\näie Heinz Bünnig und Hahn gestohlen hatten,und zwar 3 Garnituren Damenwäsche für 10 DM und 4 Karton mit annähernd 100 x\n\nDosen Kirschenkonserven zum Preise von 0,80 DM pro Dose, In\neinem anderen Falle lehnte er den Ankauf eines aus einem Wagen’ R\n\n”\n“lan\n\nR\n\nDie Rüge, N 267 Abs 1 StPg;sei verletzt, geht fehl, Nach n\nihrer Begründung wendet sichräie Revision insoweit gegen die F\nAnwendung des sachlichen Rechts, \"z4.\n: .Ohne Rechtsirrtum hat: äte Strafkanner angenommen, der Än- je\n\ngelagte \"habe in 3 Fällen den äußeren Tatbestand der Hehlerei.\nerfüllt, Zur inneren Tatseite führt sie aus, der Angeklagte\nhätte aus dem Anerbieten dieser Waren in der angegebenen Menge\ndurch so junge unbekannte Burschen ‘und ihrer Äußerung beim\nersten Angebot, sie hätten die Waren aus dem Hafen \"mitgebracht\",\nannehmen müssen, daß die. Gegenstände mittels einer strafbaren 3\nHandlung erlangt waren. Hiergegen bestehen keine Bedenken,\n\nwis”,\n\nsahen\n\nDer? IE:\n\ndu\n\n-ist. Hierzu genügt nicht der allgemeine Plan, künftig bei sich\n\n. oder ‚spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der\n\n\"einfachen Diebstahl erlangt war. Kommt sie dagegen wieder zu |\n\n. . .\n\n»”. . -\n\nL ur PER Ge Ze AR Su\n. «\n\n»“ .\n\n-5.\n\nDas Urteil läßt jedoch jede Erörterung vermissen, daß der”\n\n. Angeklagte seines Vorteils wegen handelte. Es kann dies menge ii\n\nausreichender Feststellungen auch nicht entnommen werden, zu- WW\nmal die Strafkammer bei der Strafzumessung anführt, der Angekl, ”\nte habe in allen 3 Fällen so gut wie gar nichts an den Aufkäufen\nverdient und er habe weniger seinen eigenen Vorteil im Auge g6\nhabt, als vielmehr in erster Linie aus einer falsch verstandenen m\nHilfsbereitschaft gehandelt (UA S 23). Es ist somit nicht zu u\nersehen, :0b bei den beiden Ankäufen, wenn dies auch nahe liegt,\nder Angeklagte seines Vorteils wegen handelte, Bei der Vermitt\nlung des Verkaufs des Fasses Butter entfällt nach den bisherige\nFeststellungen eine Vorteilsabsicht.\n\nZutreffend hat die Strafkammer die Rückfallsvoraussetzungd\nfestgestellt. Die Strafe hat sie dem § 261 Abs 1 StGB entnom-.\nmen. Dieser setzt voraus, daß sich die Hehlerei auf einen schW-\n\nstahls ergibt, kennen oder wenigstens damit rechnen, daß ar\nVortäter die Sachen möglicherweise durch einen schweren Dieb-’\nstahl erworben hat (RGSt 53,342). Dies ist nicht ausreichend“\nfestgestellt. Die’ Strafkammer wird.bei der neuen Verhandlung |\nauch zu prüfen haben, ob die Vortat eine fortgesetzte Handlung\n\n\"pieterider Gelegenheit Diebstähle gleicher oder ähnlicher Art =\nzu begehen, vielmehr miß der 'Vorsatz des Täters bereite’ vor =\n\nvon -ihm geplanten Handlungsreihe den späteren Gesamterfolg int\nseinen wesentlichen Umrissen erfassen (BGHSt 1, 313). Einen 4\nsolchen Vorsatz lassen die bisherigen Feststellungen nicht er\nkennen. Nimmt sie an, daß BER und Help die ar ri -\nverkauften Gegenstände durch selbständige Diebstähle erworben,\nhaben, scheidet die Anwendung des § 261 Abs 1 StGB für den An:\nkauf der Damenwäsche ohne weiteres aus, da sie durch einen\n\nnr\n\nSg\nee\n\nDE 2 UT}\n\nun enge\n\n-6_\n\nYin\n\n<>\n\nder Annahme eines fortgesetzten Diebstahls, ist § 861 Abs 1\nStGB und zwar auch bezüglich des Erwerbs der Damengarnituren\nnur anwendbar, wenn der Angeklagte Kenntnis hatte oder damit $\nrechnete, daß die Vortäter einen fortgesetzten schweren Diebstahl begangen haben und hieraus die Gegenstände stammten.\n\n5.) EOEB.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen nicht anführt (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nNach dem Urteil forderten Hahn und Heinz PB den Ange- fi\n\nklagten RM auf, sie mit seinem Volkswagen zum Hannöver- '-\n\n\" schen Bahnho? zu fahren, um eine Kiste abzuholen. Der Ange- 7\n\n‚klagte trat die Fahrt trotz erheblicher Bedenken an. In der “\n\nNähe des Bahnhofes luden HAB und Heinz EEE eine Kiste auf. ”\nDem Angeklagten wurde-es endgültig klar, daß seine Fahrgäste\n\ndie Beute aus einer strafbaren Handlung wegschaffen wollten, '\n\nEr führte die Fahrt trotzdem weiter durch und erhielt den Fahr- -\n\npreis von 3,80 DM. >»\n\nDemnach hat der Angeklagte beim Aufladen der Kiste erkannt, ,\ndaß diese durch eine strafbare Handlung erworben wär-- perie.\nund seine Fahrgäste sie in Sicherheit bringen wollten; er hat -\ntrotz dieser Kenntnis den Weitertransport durchgeführt, Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe damit wissentlich ”\nden .Dieben Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile ihrer }\nStraftat zu Sichern, zeigt keinen Rechtsfehler, Dem steht nicht: $\nentgegen, daß ihn hierzu auch die Absicht mitbestimnte den >\nFahrpreis zu erhalten (most 55, 126). . Bi.\n\nBedenken begegnet aber die Annahme, er habe seines Vorteiis3\nwegen gehandelt, Nach dem Urteil übt er den Beruf eines Taxi-. f\n..... fahrers aus und verdient etwa 50 DM netto in der Woche, Es ist '\nIs: e, demnach möglich, daß er nur als Angestellter eines Taxiunter-\n\nSD\n\nteil auch für ihn und nicht nur für seinen Arbeitgeber war,\nund ob er möglicherweise die Fahrt fortsetzte in der Erwart\neine zusätzliche Vergütung zu dem Fahrpreis zu erhalten.\n\n‘\n\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich in“\neinem Notstand befunden, findet in den Peststellungen keine\n\nStütze. Bejaht die Strafkammer eine Vorteilsabsicht, wird sie\nauch zu prüfen haben, ob nicht die Voraussetzungen des § 258°\nStGB .vorliegen.\n\nDr.Moericke . “ Dr.Dotterweich Werner\n\nDr.Sauer Dr. Arndt\n\nne\n. .\n\nFR\nb 632\nDr\nME\nf:\n“\n\n«\nEr\n5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-286-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/2-str-286-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.225551+00:00"}}