{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_902_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 902/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ERBE 2301.07 fr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Sybilla S eb. SIER ohne\nfesten Wohnsitz, gebören am 1 cn\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der desanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäfte ;elle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\nu.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 14. August 1952 unter Verwerfung der Revision im übrigen mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle 11 wegen\nfortgesetzten Diebstahls verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. \"\n\nAuf die Revision der Staatsinwaltschaft wird das\nUrteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\n\nLandgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDS ı0 7\n\nDi:: jetzt 55 Jahre alte, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Rückfalldiebstahlsän 10 Fällen sowie wegen Betruges und Unterschlagung drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die: 'Strafkanmer hat dabei folgenden Sachverhalt\nals erwiesen zu Grunde gelegt: tt\n\n“\n„\n..*’\n\nIn.der Zeit von März 1950 bis Januar. 1952 entwendete\ndie Angeklagte in 9 Fällen Geld und andere. Sachen bei Per-\n\n‘.sonen, ‚die ihr Unterkunft gewährt hatten (Fälle 1 bis 8\n\nund 10). Im Falle 2 ist sie ausserdem wegen Betruges be-\n\n'.straft, weil sie auftragswidrig Geld für sich verwendete.\n\nIm Falle 9 ist;sie wegen Unterschlagung verurteilt, weil\nsie ihr anvertrautes Geld für sich behielt. Im Falle 11\nist sie wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt, weil\nsie aus einem entsprechenden Gesamtvorsatz in 4 Einzelfällen Sachen von Kirchenbesuchern. in Kirchen wegnahn.\n\n-. Gegen :dieges Urteil haben-die Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\n1. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung verfehrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.\n\nA) ...e Verfahrensrüge:\n\n‚se. ‚SF\n\nim Malle ii sind die 4 Kirchendiebstähle als fortgesetzte gewertet, während der Eröffnungsbeschluss von\n\n. „ nicht vor. Insbesondere liegt. im Falle 10\n\n4 selbständigen Taten ausgeht. Ein Hinweis auf die rechtliche Veränderung gemäss § 265 StPO ist nicht erfolgt. Die\ndarauf gestützte Rüge ist begründet. Der Üb: ‘gang von Tatmehrheit zu fortgcesetzter Tat ist eine Veränderung des\nrechtlichen:Gesichtspunktes im Sinne des X,265 StPO (RGSt\n20, 227). .Im-allgemeinen ist zyar die Annahme einer fortgesetzten. Tat. statt mehrerer selbständiger Taten für den\nAngeklagten günstiger, so dass er dadurch ‚nicht benachteiligt wird. Im vorliegenden Fall kann sich der unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellte Fortsetzungszusammenhang mindestens bei.der Strafzumessung nachteilig für die Angeklagte ausgewirkt haben, denn für die\nBeherbergungsdiebstähle ist jeweils .eine Zuchthausstrafe\nvon einem Jahr festgesetzt, während bei dem Kirchendiebstahl ausgeführt ist, dass der in diesem Fall festgestellte Fortsetzungszusammenhang, \"der eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lässt\", eine schärfere Strafe verlange, die auf. zwei Jahre Zuchthaus festgesetzt ist. Diese Strafe ist dann bei Bildung.der Gesamtstrafe als ver-\n. wirkte schwerste Strafe zu Grunde gelegt. Das Urteil muss\ndeshalb in diesem Falle aufgehoben werden, ohne dass die in\ndiesem Fall erhobenen ‚weiteren Verfahrensrügen einer Erör.-\nterung bedürfen. _. :..: .\noo: : \\\nB) Die sachliche: Tachpritfung des Urteils lässt keine\nRechtsyerletzungen. zum. Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nIn.den Fällen 1 bis 8 10 und 11 ist uie Angeklagte\nwegen Diebstahls verurteilt. Insoweit Hedi Rechtsfehler\nicht etwa, wie\n\ndie Revision meint, bei der Feststellung des Vorsatzes ein\n\n.\n“ I\n’.\n\nVerstoss ‘gegen die Denkgesetze vor, weil die Angeklagte nach\nden späteren Ausführungen im Urteil schon vor dem Falle 10\nden Entschluss’ gefasst habe, von Beherbergungsdiebstählen\n\n. abzusehen und Kirchendiebstähle auszuüben. Die Strafkammer\nhat damit nicht festgestellt, dass der Angeklagten bei der\nAusführung des Falles Nr 10 der Vorsatz fehlte, Trotz des\n Entschlusses,: in Zukunft Kirchendiebstähle auszuführen,\nkonnte die Angeklagte daneben hoch einen Beherbergungsdiebstahl ausführen. Nach den Feststellungen der Strafkammer: hat sie auch diese Tat wissentlich und vorsätzlich\n\nbegangen; ' . . 2\n\nDR\n\nIm Falle 2 ist auch die Verurteilung wegen Betruges\nstatt wegen Unterschlagung nach den Feststellungen im Ergebnis gerechtfertigt. Hier gab der Zeuge MOB der Angeklagten,\ndie für ihn‘wirtschaftete, 10 DM zum Einkaufen bezw. zum\nBezahlen einer Schuld. Das Landgericht stellt fest, dass\ndie Angeklagte das Geld in der Absicht entgegennahn, es\ndem Auftrag zuwider für \"sich zu verwenden; diese Absicht\nhabe sie dem ME verschwiegen und damit einen Betrug begangen. Das Verschweigen als blosse Unterlass'ng steht\nauch beim Betruge dem ‘Handeln nur dann gleici., wenn eine\n. besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht (Rast 69, 284;\n70, 151, 154). 28° kann dshihgestellt bleiben, ob zwischen\nder Angeklagten und dem Zeugen “ereits ein solches\nVertrauensverhältnis bestand, das eine Rechtspflicht der\nAngeklagten zur Offenbarung des bevorstehenden Treubruchs\nbegründete. \"Denn den Urteil’ kann die Feststellung entnommen werden, dass äie Angeklagte nicht nur geschwiegen,\nalso eine Offenbarung unterlassen hat, sondern durch ihr\ngesamtes Verhalten durch Annahme des Geldes vnd des Auftrages durch schlüssige Handlungen die nicht vorhandene\n\n-\n\nBereitwilligkeit zur weiteren Betreuung des Zeugen und\ndie nicht ‘vorhandene Absicht. redlicher Auftragserledigung vorgespiegelt hat. Dann. sind aber alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt. Die spätere Unterschlagung\ndes Geldes: ist straflose Nachtat (Rest 15; 426).\n\nIm Ealle 9 ist die Verurteilung wegen Unterschlagung\n\nnicht. zu beanstanden. . ni -\n\ner\nS\n\nIm zarne 11 hat die Strafkamner, die 4 Kirchendiebstähle zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst.\nSachlichrechtlich sind dabei Rechtsfehler nicht erkennbar, denn der Begriff der fortgesetzten Handlung ist\nrichtig verwertet. Der Ansicht der Revision, schon die\nseit April 1950 begangenen Taten (Nr 4 bis 10) seien\neine fortgesetzte Tat ‘gewesen, stehen 'die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkanmer entgegen, die in diesen Fällen einen von vornherein.bestehenden Gesamtvorsatz nicht als erwiesen angenommen hate\nDie Strafzumessung enthält keine. Verletzung des\nStrafrechts zum Nachteil der Angeklagten. Die Versagung\n\n‘ mildernder Umstände unterlag. dem pflichtmässigen Ermes-\n\nsen des Tatrichters. Er hat die für und gegen die \"Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und dann\nmildernde Umstände versagt. Rechtsfehler bei Ausübung\ndieses Ermessens,: die allein der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen, liegen dabei nicht vor.\n\nBF De\n\nII. Die Revision der Staateanwaltschaft rügt. Verletzung des $°20 a St&@B. Die Strafkanmer hat die Ange-\n\n%\n\nNT ee en ar\nx .\n\nklagte nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nangesehen, weil die Wirkungslosigkeit zeitlich beschränkter Freiheitsstrafen noch nicht erwiesen, sondern anzunehmen sei, dass die Angeklagte durch eine erhebliche\n\n. Freiheitsstrafe von Wiederholung weiterer Straftaten\n\nabgeschreckt werde. Die Revision meint, die Strafkammer habe damit die Voraussetzungen der §§ 20 a und 42 e\nStGB verwechselt.\n\nDie Revision ist begründet. Die Strafschärfung aus\n\n'§ 20 a StGB ist gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher\n\nvorgesehen. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher,\nwenn zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den\nRechtsfrieden erheblich stören werde (RdSt 72, 259, 295).\nMassgebend sind dafür das in der Hauptverhandlung gewonnene Bild und der Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Denn\nder Tatrichter muss prüfen, ob die Angeklagte bei Erlass\ndes Urteils eine gefährliche, Gewohnheitsverbrecherin ist.\nZwar muss der Tatrichter für die Gefährlichkeit das voraussichtliche zukünftige Verhalten des Täters vorausschauend bewerten. Aber dafür dürfen die Wirkung des\nVollzuges der zu verhängenden Strafe und die Sachlage\n\nam Ende der Strafverbüssung nicht massgebend sein, denn\ndie Höhe der Strafe hängt gerade davon ab, ob die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist\n(RGSt 72, 356). Die Begrlindung, mit der die Strafkammer\ndie Gefährlichkeit hier verneint hat, ist deshalb fehlerhaft, 80 dass das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden miss. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob die Angeklagte überhaupt\nnach ihrer Gesamtpersönlichkeit als Gewohnheitsverbrecherin\nzu bezeichnen ist, j\n\n.*+\n-\n“\n.\n£ . ..\ny a\n\none .\n\nur...\n\n-1-\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Ludwig\n\n. ..\n.. . .\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nPr\n[3 ‘ +, . FR\n.- w . -\n“ ” . . > . ’ r )\n“ . . Die .\n° - “- “ ‘\n.. ’ en. .\n. ° Ar\nD\n. “ ® - 0}\n. “\n4 OD\n.“ *\n.. Dr .\nFl\n‘\n+\n. “ .\n.\n.\n-\n. .\nx .\n. u... D\n%> Be ’ -... » ’\n. . P7 0\n’ ’ -\n.\n. “ in T P}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-902-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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