{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_850_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 850/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2301 076\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Monteur Otto J Em zus TEE; geboren\nam (GER 1902 ir rap xr. TeED- PER\nEB.\n\nwegen Verleitung zur Unzucht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. air\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter urra:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 3. Oktober 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache. wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\neu MM\nPr\n202 Bo\nS\nBr ,\n.\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung\neines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in\nTateinheit mit Erregung Öffentlichen Ergärnisses verurteilt worden. Die Revision hat, soweit sie sich auf\ndie Verletzung des sachlichen Rechts stützt, Erfolg.\n\n“ Nach den:Feststellungen ist der Angeklagte der\n\n11-jährigen Annemarie CB nit entplößtem Geschlechtsteil gegenübergetreten. Er wollte sie veranlassen, sei-\n\nnen entblößteh Geschlechtsteil geflissentlich anzu-\n\nschauen. Das Kind schaute jedoch, da es sich bei die-\n\nsem Anblick schämte, sofort zur Erde; als ein Traktor,\nder sich auf Uer Straße näherte, hörbar wurde, zog\nder Angeklagte seine Hose hoch und ging weg.\n\n»\n\nDie Annahme. eines versuchten Verbrechens im Sinne\n\n‚der §§ 176, Abs 1 Nr 3, 43 StGB gibt zu keinen recht-\n\nlichen Bedenken Anlaß. Entgegen der Meinung der Revision kann den Urteilsfeststellungen entnommen werden,\n\n“ daß der Angeklagte in geschlechtlicher Absicht handel-\n\nte und sich nicht darauf beschränkte, eine unzüchtige\nHandlung zu Angesicht des Kindes vorzunehmen, sondern\ndaß er das Kind dazu veranlassen wollte, auch selbst\n\neine unzüchtige Handlung vorzunehmen, nämlich geflissentlich und nicht bloß arglos oder flüchtig den un-\n\nzüchtigen Vorgang zu betrachten.\n\nDagegen hält die Annahme eines Vergehens nach\n§ 1§ 3 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nun 00.\n\n- ein -\n\nnr.\n\n»\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe öffentlich ein Ärgernis gegeben, da die Handlung sich öffentlich, nämlich auf einer öffentlichen Straße abgespielt\nhabe. Diese Begründung ist tatsächlich unzulänglich\nund rechtlich fehlerhaft. Über die Örtlichkeit ist lediglich festgestellt, daß die Straße außerhalb des\nStadtgebietes von Rheinbach verlief. Rechtlich genügt\nes gerade nicht, daß die Handlung an irgendeinem öffentlichen Ort, etwa auf einer öffentlichen Straße,\nsich zuträgt. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach\nden örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit\nvon Personen :die Handlung wahrnehmen könnte; über Einzelumstände der Örtlichkeit, der Sichtverhältnisse,\ndes Verkehrs von Menschen ergibt das Urteil jedoch\nnichts näheres. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei § 1§ 3 StGB an der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts zum Begriffe der Öffentlichkeit\n(R6St 73, S.90) festgehalten (vgl z.B. Urteil vom\n\n5. Juli 1951 -— 4 StR 511/51-). Auch der Senät hat\nwiederholt und erst neuerdings im Urteil vom 27. März\n1953 - 2 StR -182/52 - in diesem Sinne erkannt. Auch\ngehört zum Vorsatz bei § 1§ 3 StGB das Bewußtsein, in\ndiesem Sinne öffentlich ein Ärgernis zu geben. Auch\nhierüber sind im Urteil keine Feststellungen getroffen,\nonwohl gerade in Fällen, wo der Täter an verhältnismäßig verkehrsarmen Orten überraschend und unmittelbar einer bestimmten Person in unzüchtiger Weise entgegentritt, besonderer Anlaß besteht, die Frage des\nBewußtseins der Öffentlichkeit der Vornahme de» Ärgernis erregenden Handlung mit besonderer Sorgfalt\nzu prüfen.\n\nPP En Zu .. . , .\n\nDa das Vergehen im Sinne des § 1§ 3 StGB in Tateinheit zu dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs\n1 Nr 3 StGB steht, unterliegt das Urteil im ßanzen\nder Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nDr. Moericke . Werner Dr. Iudwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\n13\n;\n%\n!\nN\n)\n’\n?\n\n.\nD\n\n.us","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-850-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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