{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_81_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 81/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ak...\n\n| 07\n2501 055\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz D\non GEBR 1535 in TORE\n\nwegen Vergehens gegen das Ges Nr 64 der Militärregierung\n\naus CO. geboren\n\n\"hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Iudwig\nBundesrichter Dr.Ortlieb\nBundesrichter .Dr.Arndt\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iub\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 5. Dezember 1950 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nerüände:\n\ni. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen das\nUrteil,soweit es eine fahrlässige Verletzung der Bestandsmeldepflicht nach Artikel IX § 8 des Anhangs zum\nGesetz Nr 64 der Militärregierung vom 22.Jünt 1948 darin\nfindet, daß der Angeklagte in dem dem Finanzamt am 20.\nJuli 1948 eingereichten Bestandsverzeichnis eine Kontcr-\n‘ einrichtung und einen Ersatzregeier für Turbinenanlagen\nnicht aufgeführt hat. Das Urteil legt eingehend dar, daß\ndie Kontoreinrichtung nicht ein Teil der vom Angeklagten\ngemeldeten Ladeneinrichtung und der Ersatzregeler kein\nTeil der aufgeführten Turbinenaniage gewesen seien und\ndeshalb einer besonderen Meldung bedurften. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für\ndas Revisionsgericht bindend. Die Strafkamner stellt auch\neinwandfrei fest, daß der Angeklagte seine Meldepflicht\naus Fahrlässigkeit verkannt habe. Schließlich lehnt sie\ndie Anwendung des § 18 Abs 4 Nr 1 des Soforthilfegesetzes\ntrotz der nachträglichen Meldung des Ersatzregelers mit\nder zutreffenden Begründung ab, daß der Regeler nicht zum\nVorratsvermögen gehöre (vgl $ il SE6).\n\n2, Das Urteil \"entnärt \"jeäoch insoweit einen Mangel,\nals es einen vorsätziichen Verstoß nach Art IX § 8 aa0\nannimmt. Die Schwägerin des Angeklagten hatte im Februar\n1945 nach einem Bombenschaden Säcke mit Schwämmen, die zu\nihrem Betriebsvermögen ‚gehörten, in der Wohnung des Angeklagten untergebrächt. Zur Zeit der Währungsreform befanden sich bei dem Angeklagten hiervon noch i7 Säcke.\nDies war ihm, wie das Urteil-feststellt, bekannt. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte\nals -Besitzer der Säcke nach § 6 aa0 meidepfiichtig gewesen\nsei. Sie fährt dann im Urteil fort: \"Die unterliassene\n\nMeldung ist schuldhaft, und. zwar nach Vorstehendem vorsätzlich begangen.\" Mit dieser formelhaften Wendung ist\nder innere Tatbestand des § 8 aaO nicht ausreichend\nnachgewiesen. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis\ndes Angeklagten, daß sich die Säcke seiner Schwägerin\nin seiner Wohnung befanden, sondern auch ‚das. Wissen um\n\ndie Meldepflicht, die das Gesetz hieran knüpft. Daß sich -\n\nder Angeklagte-dieser Pflicht bewußt- gewesen sei, stellt\ndas Urteil aber. nicht fest. Auch der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt dies nicht. Vielmehr.deutet die Wen-\n“ dung‘, .der Angeklagte habe \"nach _Vorstehendem\" .vorsätz-\n\n“. lich gehandelt,: darauf hin, daß die Styafkammer allein\n\nin-der- Kenntnis des Angeklagten davon; daß. die Säcke\nseiner Schwägerin in seiner Wohnung: lagerten,den Vor-\n- satz iS des § 8-aa0 gefunden hat.\n\n\"Des Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, und zwar\n\n“ im ganzen, da es - zutreffend - eine einheitliche Zuwider-\n\nhandlung gegen.§ 8 aa. annimmt.\n\nDie Ansicht der Revision, der Angeklagte sei nach § 18 Abs.4& Nr 1 des’ SH@ hinsichtlich der nicht gemeldeten\n\"Säcke straffrei, ist unrichtig. Daß der Angeklagte sich\nim .Besitze der .ıT Bäcke befand, ist. dem Finanzant erst\ninfolge einer von Beamten des Fahndungsdienstes. vorgenommenen Durchsuchung bekannt geworden, nicht aber auf\neine Meldung des Angeklagten han,\nx fg rren § 3. Die Strafzuimessung würde keinen Bedenken begegnen.\nDie Strafkammer berücksichtigt strafschärfend, daß der-Angeklagte \"auch\" vorsätzlich gehandelt habe. Damit ist\nersichtlich nur die Nichtanmeldung der Schwänme gemcint.\n\ni\n4\n}\n3\n\n£\nE\n\n-4 -\n\nDie Ansicht der Revision, die Strafkammer habe irrigerweise das gesamte Verhalten des Angeklagten als vorsätzlich bewertet, ist demnach unzutreffend.\n\nEine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs 3 StPO\nkann der Senat schon deshalb nicht erwägen, weil ihr der\nOberbundesanwalt, da er sie-in der Revisionsinstanz nicht\n\nBr ı 23\n\nfür zulässig hält, nicht zugestimmt hat.\n\nSr” »-\n\nDr.Moericke Werner\nDr.örtlieb Dr.Arndt\n\n‘>\nEn\na\n.\n.\n>\n4,\n.\nBr ”\n.\n“* 3.\nı.r,. r.xgR%L\n.. ” % . ”\n« 7 vernewe » “\nint _',* » “\nH, er ET\n. Ze... * .\nv ns 2% “. Ar x\n“. BE u + er See\n‘ ® eng . .\n. rin. TEL. 2.\n£ pi x Dun “\\\nac EB SE 257 FE SEE\n\\ en GB NEE 2 0572 Be SE ee\nv et “\nwa . gile,\nx t x Das 2° 2-2 ze Ze\n.. - «\nne'ßy ® w% &>%* Dr\nan NAT MER\n+ “AN u 22 EEE Dr\n.ı.: x m u 7 %\nen 2 ä\n>.» :”—. 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