{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_795_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 795/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"301 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Bruno Hermann R En zu: DEE:\ngeboren am EEE 1927 in ee GERD\n\n‚wegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 18. Juli 1952 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben. .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngr,\nR\n.\n:\n.\n\nFR\n‘\n,\ne\n\n.\n.\n‘4\ns\n..\n[\\\n0.\n+\ns\n\nDer Angeklagte hat an der Zeugin Irmgard Ci zu\neiner Zeit unzüchtige Handlungen vorgenommen und mit ihr\ngeschlechtlich verkehrt, als sie noch nicht 14 Jahre alt\nwar. Er ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Verführung nach § 1§ 2 StGB verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung\nund Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\n1.) Die Prozessrüge der Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO ist nicht ordnungsmässig erhoben, da keine Beweismittel bezeichnet sind, welche das Gericht zur Klärung\n\n\"der behaupteten Beweistatsachen hätte heranziehen können.\n\n2.) Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtlich einwandfrei ist festgestelft, dass .der An-\n\n'geklagte' das wahre’ \"alter\" ‘des Mädchens nt Weniger als 14\n\nJahren kannte. Die Angriffe der Revision gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung gehen fehl\nund sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich; Verstösse\ngegen Denkgesetze oder widerspruchsvolle Feststellungen\nliegen nicht vor. Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt,\nist neu und tatsächlicher Art; nach den Urteilsfeststellungen ging das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten\ndahin, er habe erst nach der Tat das wahre Alter der Zeugin Irmgard GEW erfahren una vorher angenommen, die\nZeugin sei bereits über 14 Jahre alt. Da die Strafkamner\n\nr a0 eh. .\n\ndieses Vorbringen als widerlegt angesehen hat, hatte sie\nkeine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen zu treffen, dass der. Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen\nHandlungen mit dem Kinde das Bewusstsein hatte, Unrecht zu\ntun.\n\n3.) Dagegen ist die Annahme eines Vergehens nach § 1§ 2 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Bei dem sehr entgegenkommenden und bereitwilligen Gesamtverhalten des Mädchens\n- das sagte, der Angeklagte solle wenigstens ein Präservativ nehmen - hätte es näherer Feststellungen zur Frage der\nUnbescholtenheit und des Vorsatzes des Angeklagten in dieser Hinsicht bedurft. Nach den Urteilsausführungen lässt\nsich nicht ausschliessen, dass die Strafkammer von einem\nzu engen Begriffe der Unbescholtenheit ausging, in dem sie\ndiesen etwa mit noch bestehender Jungfräulichkeit gleichsetzte; vgl zum Begriff der Unbescholtenheit BGH NJW 1951,\nSs 550. Verführung zum Beischlaf im Sinne des § 1§ 2 StGB\nliegt nur dann vor, wenn ‚das Määchen unter Missbrauch sei-\n. ner geschlechtlichen UnerZahrenheit und geringen seelischen\n“Widerstandskraft zum Beischlaf geneigt gemacht worden ist.\nNach den Feststellungen war die Zeugin \"in gewisser Weise\nauf Grund ihrer Zuneigung zum Angeklagten dazu, d.h. zum\nBeischlaf mit ihm, geneigt\". Die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe diese Neigung durch Küssen, Umarmen\nund Spielen an ihrem Geschlechtsteil \"verstärkt\", reicht\nzur Annahme einer Verführung im Sinne des § 1§ 2 StGB zwar\naus; bei dem entgegenkommenden und bereitwilligen Eingehen\ndes Mädchens auf das Ansinnen des Angeklagten bedurfte es\njedoch näherer Feststellungen darüber, dass der Angeklagte\nsich trotzdem bewusst war, das Määchen entgegen seiner ursprünglichen inneren Einstellung zum Beischlaf geneigt zu\nmachen.\n\n|\n\\\nj\n!\n}\n\nh}\n%\nR\nRi 9\nBR\n1 r\nN °\nu:\nm.\n1}\nAH\n+‘.\n\\ Mu.\nsfr\n3 [u\nu\n£\nIR:\n®\nnf\n.\\\ni;\n\\ v\nu\nH\n\na en ee Te en\n\nDa zwischen §§ 176 Abs 1 Nr 3 und 1§ 2 StGB Tateinheit\nvorliegt, ist Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung\nder Sache an die Vorinstanz im. ganzen geboten. Die Straf-\n\n’ kammer wird alsdann auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen,\n\" ob und in welchem Grade der unmittelbar vorausgegangene Alkoholgenuss (Schnaps) das Einsichts- und Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten beeinträchtigt hat (§ 51 Abs 1 oder Abs 2\nIo. StGB).\n\nDr. Moericke Werner , Dr. Iudwig\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\nzähle Ar\n\n.-\n\n.\n°‘ .\np ” \"g Par FR\net en SS,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-795-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-795-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.014204+00:00"}}