{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_787_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 787/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2501 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Walter Hans P (EEE aus KW, dort\ngeboren am 1909,\n2. die Ehefrau Ger\n\nda _P geb. Hub aus KB:\ndort geboren am 8,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nBündesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GM .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n27. Mei 1952, \"soweit sie verurteilt wor-Gen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n$\n\nVon Rechts wegen\n\n..\na N rn\n\n. m\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Gerda Pa wegen\nMeineids und den Angeklagten Walter Hans PB wegen Bei- .\nhilfe hierzu verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision der Angeklagten ist begründet.\n\nDie Angeklagte Gerda PER war in der pharmazeutischen\nGrosshandlung des Angeklagten Walter Hans PO von 1. April\n1948 bis zum 31. März 1949 als Sekretärin tätig. Sie unterhielt damals ein Liebesverhältnis mit VB. Er war auch\nder Erzeuger eines Sohnes, den sie am 9. Februar 1949 gebar. Im März 1949 löst die Angeklagte ihr Verhältnis zu\nVeith. Anfang April 1949 nahm sie geschlechtliche Beziehungen zu Walter Hans PB auf. Davon wurde sie schwanger.\n\nAm 9. Dezember 1949 gebar sie einen Sohn. Am 1. Dezember 1951\nschlossen die Angeklagten die Ehe miteinander.\n\nDer Angeklagte war seit dem.l. Mai 1942 mit der jetzigen Frau SCEEEMED verheiratet. Sie reichte gegen ihn im\n\"Juni 1949 Scheidungsklage ein: Sie stützte sie auf ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu seiner früheren Sekre-\n.‚tärin. Sie behauptete insbesondere, dass er der Erzeuger\ndes am 9. Februar 1949 geborenen Kindes sei. Am 23. Nai 1950\nbeschloss das Landgericht, Beweis darüber zu erheben, \"der\nBeklagte habe unerlaubte Beziehungen zu der Zeugin HB\n(der jetzigen Angeklagten) unterhalten, mit der er Arm in\nArm gegangen sei\". Bei ihrer Vernehmung durch einen ersuchten Richter am 5. Julf 1950 sagte die Angeklagte aus:\n\n\"Ich bin bis März 1949 bei dem Angeklagten angestellt\ngewesen. Ich bestreite, irgendwelche intime persönliche Beziehungen zu dem Beklagten gehabt zu haben.\nOb ich mal mit dem Beklagten Arm in Arm gegangen bin,\nkann ich nicht sagen, möglich ist es, dass ich im\nJahre 1948 einmal von dem Beklagten gestützt worden\nbin. Ich war damals in Schwangerschaft und habe viele\nÜberstunden gemacht.\"\n\nre\n\nAm 14. November 1950 beschloss das Landgericht, die Angeklagte auf ihre Aussage vom 5. Juli 1950 durch den ersuchten Richter zu vereidigen und darüber unter Eid vernehmen zu lassen, ob sie mit dem Angeklagten abends Arn in Arm\nam Rhein spazieren gegangen sei. Der ersuchte Richter vereidigte sie am 20. Dezember 1950 auf ihre Aussage vom 5. Juli\n1950, sah jedoch von einer weiteren Vernehmung ab. Am 6. Februar\n\n1951 erliess das Landgericht einen Beweisbeschluss, nach dem\n\nder Einzelrichter die Angeklagte eidlich darüber vernehmen\nsollte, ob der Angeklagte mit ihr \"abends Arm in Arm am Rhein\nspazieren gegangen sei. Bei ihrer Vernehmung beschwor sie\n\n\"am 15. März 1951 die Richtigkeit folgender Aussage:\n\n„ \"Mir wurde meine Aussage vom 5. Juni 1950 (B1 69 d.Aka. ten) vorgelesen. Dieselbe ist richtig und ergänze sie\n: noch wie folgt: Vom Frühjahr 1948 bis zum Frühjahr 1949\nwar ich bei dem Beklägten. ‚als, Stenotypistin angestellt.\nUnser Büro befand’ sich auf \"dem Ubierring in Köln. Es\nkann vorgekommen sein, dass ich-in der Zeit meiner .\n.Schwangerschaft,und zwar in den Monaten Oktober, November und Dezember 1948, von dem Beklagten dadurch\ngestützt worden bin und er auch in den Arm fässte.\nSies war nötig, wenn wir abends länger arbeiteten.\nDa ich schon an den Abenden vorher gestolpert war,\ninfolge des Winterwetters und infolge der schlechten\nBeleuchtung, die’damals noch bestand, habe ich. den\nBeklagten gefragt, ob er mich nicht begleiten könne.\nEs war mir Ja bekannt, dass der Beklagte vom Büro ebenfalls in Richtung Rhein gehen musste,und zwar zur Rheinuferbahn. Ich selbst wählte folgenden Weg: Ubierring,\nRhein, lLeystapel - von dort setzte ich über mit dem\n' Boot nach Deutz. Ich wohnte in Köln-Kalk. Das war für\nmich der bequemste Weg. Ich bleibe dabei, dass ich\nmit dem Beklagten keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht\nhabe. .\n\nu.\n\n-A-\n\nAuf Fragen der Klägerin: Der Beklagte hat mir zur Bestreitung der durch die Geburt meines Kindes entstan-\n“ denen Unkosten kein Geld gegeben.\".\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, dass die Vernehmungen vom 5. Juli und.20. Dezember 1950 ausschliesslich die\nFrage nach ehewidrigen Beziehungen vor. dem 31. März 1949 zum\n'Gegenstande hatten. Sie sieht deshalb diese beiden Aussagen\nals richtig an und hat die Angeklagte insoweit freigesprochen.\nDagegen nimmt die Strafkammer an, die Angeklagte habe vor\nihrer Vernehmung durch den Einzelrichter mit der Möglichkeit\ngerechnet, dass \"der Gesamtkomplex ihrer Beziehungen zu ra\nGegenstand der Befragung sein würde\", Das sei auch der Fall\n\n. gewesen. Der Einzelrichter habe sie gefragt, \"ob überhaupt\n\n‚Beziehungen unerlaubter Art zwischen den Angeklagten 'bestanden\" hätten. Das ergebe die Niederschrift, die keine Ein-\n‚schränkung \"enthalte. Auch der Richter habe dies ausdrücklich als Zeuge bekundet und mit Bestimmtheit hinzugefügt,\ndass er die ‚Angeklagte nach \"keinerlei Z&örtlichkeiten\" befragt habe. Deshalb habe die Angeklägte bewusst’ die Unwahrheit ausgesagt.. “\n\nDiese Feststellungen reichen gur inneren Tatseite nicht\naus; denn sie ergeben. ‚nicht, dass die Angeklagte auch er-\n\n‘“ Kannte, der Eingelrichter frage sie iu Gegensatz zu dem er-\n\n\"suchten Richter nach ehewidrigen Beziehungen ohne Beschränkung auf die Zeit vor dem. 31. März 1949. Dass. sie vor dem\nTermin mit einer unbeschränkten Fragestellung rechnete,\nersetzt nicht die erforderliche, Feststellung, dass sie sich\n(im Termin) darüber klar wurde, wie’ die Fragen des Richters\n‘gemeint wären. Hat sie dies aber nicht erkannt, so kann sie\nebenso wie nach 'der Meinung der Strafkammer bei ihren ersten\nbeiden Vernehmungen angenommen haben,’ ihre späteren Beziehungen seien auch jetzt nicht ‚Gegenstand der Vernehmung. Ein\nsolcher Irrtum würde einen Meineid ausschliessen (vgl RG IW\n1938, 2196; BGHSt 2, 90, 92).\n\n.\n\n..\n\n-5_\n\nGerade in dem vorliegenden Fall ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage notwendig, ob die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Denn mehrere Tatsachen, die\ndie Strafkammer feststellt, aber bei der abschliessenden \\Würdigung nicht erörtert, können dagegen sprechen.\n\na) Zur Zeit der Vernehnmung vom 15. März 1951 bestend das\nLiebesverhältnis der Angeklagten schon fast zwei Jahre. Aus\nihm war ein Kind hervorgegangen.’ Seit dem Februar 1950 wohnten\ndie Angeklagten zusammen. Die Angeklagte war ordnungsmässig\npolizeilich gemeldet. Das kai: 'Aarauf hindeuten, dass die An-\n- geklagten sich in aller Öffentlichkeit’ zueinander bekannten.\nIst dies aber der Fall, so münsten sie sich sagen, dass ihre\nBeziehungen auch der damaligen Frau PB auf die Dauer nicht\nunbekannt bleiben könnten. Es wäre deshalb kurzsichtig und\ntöricht gewesen, dennoch solche Beziehungen abzustreiten.\n\nb) Die Aussage der Angeklagten bezieht sich, abgesehen\n‚von dem Satz: \"Ich bleibe dabei, dass ich mit dem Beklagten\nkeinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht habe\", ersichtlich nur\nauf Vorgänge, die vor dem 31. März 1949 lagen. Das kann dafür\nsprechen, dass die Angeklagte den Richter so verstand, als ob\nauch er nur nach den Beziehungen der Angeklagten vor dem\n\n' 31. März 1949 fragte, zumal ihr der Rechtseriwalt Kia\ngesagt hatte, - wenn der Arigeklagte: etwas mit dem zweiten Kinde zu tun’ habe, so müsse sie: auf dahingestellte Fragen\"\n\ndie Aussage verweigern. Nun: scheint allerdings die Strafkammer anzunehiien, die Angeklagte habe mit-dem wiedergegebenen Satz geschlechtliche- Beziehungen für alle Zeiten bestritten. Das träfe jedoch nur zu, wenn das %ort \"keinerlei\"\n\"niemals\" bedeutete, und die ‚Angeklagte sich dieser Bedeutung\nbewusst gewesen wäre. Keineriei heisst aber: keiner Art. Über\ndie Zeit, auf die die Aussage sich beziehen soll, sagt deshalb dieses Wort nichts aus.\n\nx, _\n\n”\n\nwert\n\ner . .\n5\n\n. .\n\n-6-\n\nDa die Verurteilung der Angeklagten Gerda PD wegen\nMeineides nicht bestehen bleiben kann, ist auch die Verurteilung des Angeklagten Walter Hans PD, wie die Revision\nmit Recht geltend macht, wegen Beihilfe hierzu aufzuheben.\n\nDie Revision rügt nöch, dass die Strafkammer \"das beharrliche Verhalten, mit dem der Angeklagte seine zweite Ehefrau um die ihr nach der gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht \"bei Ehescheidungen gegebenenfalls zustehenden\nAnsprüche zu bringen suchte\"; strafschärfend verwerte. Sie\nmeint, da infolge des Ehebruchs der damaligen Ehefrau des Angeklagten schlimmsten Falles eine Scheidung aus beiderseitigen Verschulden möglich gewesen wäre, hätte sie keine Unterhaltsansprüche gehabt. Das ist rechtsirrig. Nur der allein\nfür schuldig erklärte Ehegatte hat unter keinen Umständen\nAnsprüche gegen den anderen. Dass der Angeklagte diese Rechts- .\nlage für seine Ehefrau herbeiführen wollte, Aurfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.\n\nDr. Moericke . Werner Dr. Ludwig\nDr. Ortlieb Dr. Arndt\n\n+‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-787-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-787-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.871111+00:00"}}