{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-04-10_2_StR_274_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"2 StR 274/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2301 073 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näle Prägerin Elfriede Grete U up zei Tu\nsus Gr.BR v. Io, geboren am EEE 1900\n\nwegen schwerer. passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nais Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\nes Lanägerichts in Hamburg vom 31. Oktober 1951,\n\nsoweit es sie betrifft,\n1. dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen schwe-\n\n“ Urkundenfälschung im Amte und gewinnsüchtigem Gewahrsamspruch, sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfäischung im Amte und zum gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch verurteilt wird,\n\nomas”.\n\nKaeE 775 > 2 7\n\n% ER ”\nZu un mn ne 0\n..\n\nTREE TE 3\nenge nenn\n\nKnie N: 7 de 2 . iur ps\nEd eg\n.\n\n*\n\n\"Ben.\n\n- 2 Du}\n\n2. aufgehoben\na) im Strafausspruch, soweit sie wegen \"aktiver\nBestechung\" und Urkundenfälschung im Ante in\nTateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch\nverurteilt worden ist, tm\n\nbp) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nPX\n\nIm übrigen wird die -Reyision.verworfei.,\n\nVon Rechts wegen\n\nem\n\nBien...\n\nBa Be\n\nGründesz\n\n(GERSEEE au &n (m Yun CUP Gun ER map Aa u u\n.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegeh schwerer\npassiver Bestechung, aktiver Bestechung, Urkunidenfälschung\nim Ant in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch\nund wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung im Amt und zum gewinisüchtigen Gewahrsamsbruch zu einen Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Ihre Revision macht fehlerhäfte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie ist, zum Teil begründet.\n\n1. An den Pehiern, die die Revision rügt, leidet das\nangefochtene Urteil allerdings nicht. Bei der Entscheidung\nder Frage, ob die Tätigkeit der Angeklagten bei dem Statistischen Landesamt — Steuer- und Wahlkartei - Hamburg ihre\nBeamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB begründete, ist\ndas Landgericht der rechtlichen Beurteilung gefolgt, die\ndas Oberlandesgericht Hamburg der Aufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 1950 zu Grunde gelegt\nhat. Hierzu wer das Landgericht nach § 358 Abs 1 StPO verpflichtet. Die Rechtsausführungen der Revision zur Auslegung des § 359 StGB gehen. deher ins Leere. Nach den Feststellungen stellte sich die- Tätigkeit der Angeklagten als\nPrägerin beim Statistischen Lendesamt als ein unentbehrliches Glied in-der Kette der Verrichtungen der, die nach den\nbei dem Amt bestehenden Einrichtungen vorgenommen werden .\nmußten, um die dem Amt obliegenden Aufgaben durchzuführen.\nDie Angeklagte ist sich auch, wie das Landgericht weiter\nfeststellt, ihrer Beanteneigenschaft. im strafrechtlichen\n\n‘Sinne bewußt gewesen.\n\nEbenso offensichtlich fehl gehen die Angriffe, die\ndie Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Land-\n‚gerichts erhebt. Die Umstände, die für die. Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind, führt das Urteil an.\n\n\"2. a) Das Landgericht hat auch zutreffend angenonmen, dass sich die Angeklagte der Beihilfe (§ 49. StGB) zu\nden von dem früheren Mitangeklagten SEE als Allein-\n:täter begangenen Vergehen der Urkundenfälschung im Amte\n(§ 348 Abs.2 StGB) und des gewinnsüchtigen Gewahrsansbruchs (§ 133 Abs 2 ItGB) schuldig gemacht hat und daß zwi-\n“schen dieser Tat und dem ebenfalls rechtsirrtunsfrei fest-\n\"gestellten Verbrechen der schweren :Eestechlichkeit (§ 332\nStGB) Tatmehrheit (§ 74 StGB) bestäht. .\n\nb) Ebensowenig begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs 2 StGB), ge-\n“ winnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) und Bestechung (§ 333 StGB), begangen in den Fällen vo bis 74,\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n. Unzutreffend ist jedoch die Arinahme, des Landgerichts,\ndaß die Vergehen nach den 86: 348 Abs 2, 133 Abs..2,. 73 .StGB\nund das Vergehen nach s 335 StGB ‚sachlich “ 74 StGB) ..zusammentreffen. “ Ze\n\nNach den Feststellungen . hat die’ Angeklagte ersichtlich\nin allen 5 Fällen den SEM dadurch zum Mitmachen bestimmt, dass sie ihm hierfür ein Entgelt versprach. Sie\nhat daher durch dieselben Handlungen, durch die sie ihren\nTatbeitrag als Mittäterin zu dem Urkundenvergehen und dem\n\nyr\n\nGewahrsamsbruch leistete, auch den Tatbestand der Bestechung verwirklicht. Alle Straftaten, die sie in den Fällen\n70 bis 74 begangen hat, treffen daher tateinheitlich (§ 73\nStGB) zusammen.\n\nDer Senat hat insoweit gemäß § 354 StPO den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch in dem aus dem Ent-\n\n“ scheidungssatz ersichtlichen Umfange aufgehoben. Insoweit\n\nwar aie Sache zur.neuen Straffestsetzung an das Landgericht\n\n‘ OT Ir\nzurückzuverveisen,\nahung r;\n\n..\n\nIm übrigen war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Werner Dr; Iudwig\nDr. Ortlieb Dr.Arnät .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-274-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/2-str-274-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.847475+00:00"}}