{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-27_2_StR_801_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-27","aktenzeichen":"2 StR 801/52","doktyp":null,"leitsatz":"Durch engen räumlichen und zeitlichen Zusanmen-\n\nEN\nhang verbundene inhaltlich und äusserlich gleich-'3\nartige Einzelhandlungen sind auch dann eine na-' 23\ntürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im‘\nRechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters\ninfolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechens-\n\n4\n\nentschlusses unterbrochen war. “rg\n\n* . fi , a\n\n“ N -\n\n“ . ” a\n\n+ . Bi:\n\n* ' + . . ’ \\ 1%","text_plain":"Er DEZ\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB s§ 73; 74 \\ s®\nRechtssatz: Durch engen räumlichen und zeitlichen Zusanmen-\n\nEN\nhang verbundene inhaltlich und äusserlich gleich-'3\nartige Einzelhandlungen sind auch dann eine na-' 23\ntürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im‘\nRechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters\ninfolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechens-\n\n4\n\nentschlusses unterbrochen war. “rg\n\n* . fi , a\n\n“ N -\n\n“ . ” a\n\n+ . Bi:\n\n* ' + . . ’ \\ 1%\n\nAktenzeichen: 2 StR 801/52. en a:\nUrt. des BGH v. 27.März 1953\n\nI6 Hamburg Es\n\noo.\n\n2 StR 801/52\n\nImnNaumen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n= Zn\n\nden Zimmermann Werner Friedrich B WB aus HERREN:\ngeboren am HE 1929 in Au: 2.2:. in dieser Sa-\n\nche in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GERER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24, Juni 1952 mit\nden Feststellungen im Fall TB und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nTOR\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer\nselbständiger, teils versuchter, teils vollendeter schwerer Diebstähle und wegen anderer Straftaten verurteilt.\nSeine Revision greift das Urteil nur insoweit an, als\ner aufgrund des als Fall Nr 1 (Einbruchsdiebstahl in\nVerkaufsbude TB) im Urteil geschilderten Sachverhaltes wegen zweier selbständiger Straftaten, nänmlich wegen versuchten und wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls bestraft worden ist. Die Revision meint, er\nhätte nur wegen eines vollendeten schweren Diebstahls\nverurteilt werden dürfen,\n\nNach dem der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt verabredete der Angeklagte mit vier\nKameraden gelegentlich eines nächtlichen Bummels in Hanmburg, in eine versperrte Verkaufsbude, an der sie gerade vorbeikamen, einzubrechen. Während er und einer seiner Begleiter damit begannen, die Türe der Bude aufzubrechen, stellten sich die drei anderen vereinbarungsgemäss in der Nähe an verschiedenen Stellen auf, um die\nEinbrecher vor Überraschungen rechtzeitig zu warnen. Als\nsich ein Streifenwagen der Polizei näherte, liefen die\nAufpasser nach gegenseitiger Warnung weg. Der Angeklagte und sein Komplice vermieden es, fortzulaufen, um die\nAufmerksamkeit der Polizei nicht zu erregen. Sie stellten sich deshalb aneine in der Nähe befindliche Haltestelle der Strassenbahn. Als der Polizeistreifenwagen\nohne anzuhalten vorbeigefahren war, entschlossen sich\nder Angeklagte und sein Begleiter ohne nochmalige Verständigung der übrigen bisherigen Teilnehmer erneut,\nihr Einbruchsvorhaben auszuführen. Demgemäss erbrachen\nsie die Bude und stahlen daraus verschiedene Sachen,\n\nDie Revision ist der Auffassung, die beiden Teile des gesamten Verhaltens des Angeklagten seien infolge ihres engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges eine natürliche Handlungseinheit gewesen,\n\nDen Begriff der natürlichen Handlungseinheit hat\ndie Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts, allmählich in sachgerechter erweiternder Auslegung des Be-\n\ngriffs \"ein und dieselbe Handlung\" im Sinne des § 73\n' StGB entwickelt. Die natürliche Handlungseinheit ist\ndarnach (vgl besonders RGSt 58, 113, 116) durch einen\nsolchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren\nmenschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, \"dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen\nDritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar\nmacht\". Entscheidend ist nach Auffassung des Reichsgeri:zhts hierbei im wesentlichen die Auffassung des Lebens, \"\n\nBedenken gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit könnten im vorliegenden Fall allerdings\ndeshalb laut werden, weil der Angeklagte seinen Verbrechensentschluss aufgab, als er durch das Erscheinen der\nPolizei in seinem Diebstahlsvorhaben gestört wurde, und\nseinen ursprünglichen Verbrechensplan erst wieder aufnahm, und zwar auf Grund eines neuen Entschlusses, als\ner und sein Komplice merkten, dass die Polizei sie nicht\nentdeckt hatte, Die Strafkammer stellt nämlich in rechtlich unangreifbarer Weise fest: \"Nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung hatten sie beim Erscheinen des Streifenwagens ihren ursprünglichen Vorsatz aufgegeben und\nerst wieder einen neuen Vorsatz gefasst, als der Wagen\nverschnunden war\" (vgl UA S 20).\n\nde meer Sr ze Ge U N 2 E27 U US ...220\n\nAnnslliliiilihiniets Juan...\n\nNach Auffassung des Senats ist indes für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit die ununterbrochene Fortdauer des verbrecherischen Entschlusses nicht unerlässlich, Schon der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts wie auch den Entscheidungen in RGSt 59, 318 und\n76, 140 ist vielmehr zu entnehmen, dass schon das Reichsgericht für massgeblich hält, wie sich die verschiedenen\nBetätigungen einem dritten Beobachter darbieten. Entscheidend ist somit das äussere Erscheinungsbild dieser Betätigungen. Sind sie durch einen engen räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang verbunden, dann sind sie\nauch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit\neine Tat im Rechtssinn, wenn der Handlungswille des\nTäters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechensentschlusses unterbrochen war (vgl auch RGSt 74, 375).\nZu Fordern bleibt allerdings, wie sich auch aus R6St\n76, 140 ergibt, für die Zusammenfassung mehrerer körperlicher Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, dass es sich um gleichartige Betätigungen\nhandelt, also um solche, die ihrem Inhalt und ihrem\näusseren Bild nach gleichgeartet sind.\n\nOb im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu bejahen sind, muss der Beurtei-\n\nlung des Tatrichters überlassen bleiben,\n\nDr, Moericke Henneka j\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nWerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-801-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-801-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.210039+00:00"}}