{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-27_2_StR_268_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-27","aktenzeichen":"2 StR 268/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_268/51\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2.) den Dipl.Ingenieur Walter .B\nK ‚ geboren am\n\n31.) den Maurerpolier Heinri\n\nE ; geboren am\n$)\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Iudwig\n\nais beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Lange\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wiedmann\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 11.\nAprii 1951 mit den Feststellungen aufgehoben»\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründesz\n\nDie Firma PO una ZU daute im Scmmer 1950\n\nfür die Bundesbahn die Eisenbahnbrücke bei Hoxel wieder\nauf. Bauleiter war der Angeklagte zu 2) als der für den\ndortigen Bezirk zuständige Niederlassungsleiter des genannten Unternehmens, Der Angeklagte zu 1) führte als Maurerpclier die Bauaufsicht an Ort und Stelle:\n\nAm 12. Juli 1950 waren die Bauarbeiten auf einer\nStrecke von 50 m Länge beendet. Auf beiden Seiten des\nfertiggestellten:. Brückenteils befanden- sich 1,10 m breite\n\"Jaufstege\", Auf einem \"Laufsteg\" lag ein Feldbahngleis\nmit einer Spurweite von 0,60 m. Ein Geländer oder eine\nsonstige Schutzvorrichtung hatten die \"Taufsteget nicht.\n\n-Am 12. Juli 1950 mittags schafften die bei dem Bau\nbeschäftigten Arbeiter TR und mgge Material zu der\nBaustelle, die sich unmittelbar an den fertiggestellten -\nTeil anschlcß. Hierbei benutzten sie einen Muldenkipver,\nter auf dem Reldbahngleis stand. Ais sie am Ende des \"1auf-\n\nstegs\" abluden, stürzte “O nit dem Muldenkipper von\n\nder Brücke in das dort 38 m tiefe Tal. Hierbei fand er den\nTod.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung verurteilt. Mit der Revision rügen sie die Verletzung\n\nsachlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs 2 S 2 StPO entsprechend\n\nausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde hat\nErfolg.\n\nl. Die Strafkammer nimmt an, auch der fertiggestellte Teil\nder Brücke sei \"Arbeitsstätte\" i.S. der Unfallverhütungs-\n\nDen\n\nnm.\n\nvu menu ahnt en ine\n\nun ee nn ©\n\nzer\n\nee Ze run\n\nvorschriften der Tiefbau-Berufagenossenschaft (gemäß §§ 848 u. ff sowie § 547 der Reichsversicherungsordnung)\ngewesen, Sie meint deshalb, der Bauunternehmer habe nach\nden §§ 2 Abs 1,43 Abs 1 aa0 die Pflicht gehabt, ‚die \"Laufstege\" zu sichern. Dieser Pflicht seien die Angeklagten\nals die verantwortlichen Angestellten der Firma Piiuun\nund zB nicht nachgekommen. Das habe zu dem Unfall\ngeführt. Diesen Erfolg hätten sie nach ihrer Verbildung\nund Erfahrung voraussehen können. \\\n\nMit Recht wendet die Revision gegen diese Beurteilung\nein, daß.der. fertiggestellte Brückenteil keine \"Arbeitsstätte\" gewesen sei; denn eine Arbeitsstätte kann ihrem\nBegriff nach nur eine Stätte sein, an der noch gearbeitet\nwird. Nach den Feststellungen ist dies aber nicht mehr der\nFall gewesen. Da der Ausgangspunkt des Urteils unrichtig\nist, kann es nicht bestehen bleiben,\n\n2, ‘Hinsichtlich des Angeklagten DB !eiden die Feststellungen noch an einem unsbaren Widerspruch. Bevor die\nfragliche Baustelle fertiggestellt war, schützten auf beiden \"Laufstegen\" Geländer die Arbeiter vor Abstürzen. Am\n12. Juli 1950 ließ ein Angestellter der Bundesbahn diese\nGeländer entfernen. Das Verschulden des Angeklagten Dig\nWER findet äie Strafkammer nun darin, daß er \"die Brücke\nnach Fertigstellung der beiden- Laufstege ohne Geländer gesehen und die Anbringung eines Geländers nicht für erforderlich erachtet\" habe, während er bei seiner größeren\nErfahrung dafür hätte sorgen müssen, daß die Brücke ein\nSchutzgeländer bekäme. Unmittelbar zuvor stellt die Strafkammer jedoch fest, daß er die Baustelle je nach seiner\n\nsonstigen Inanspruchnahme wöchentlich ein bis zweimal be-\n. ' %\n\n._ -\n\nToy\n\nsucht und \"die Brücke nach der Entfernung des Holzgeländers nicht mehr gesehen hat\", Dieser Widerspruch entzieht, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Beurteilung der Strafkammer die tatsächliche Grundlage,\n\n3. In der.neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der fertiggestellte Brückenteil ein \"Zugang\"\nzur Arbeitsstätte i.S. des § 27. Abs 3 aa0 gewesen ist.\nNach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten\nallerdings nur die in der Mitte der Brücke belegene Mulde\nals Zugang bestimmt und die Benutzung der seitlichen\n\"Jaufstege\" verboten. Demnach scheint nur die Mulde ein\n\"Zugang\" gewesen zu sein. Daß eine Sicherung der Mulde\nnotwendig gewesen wäre und den Unfall verhindert hätte,\n\nder sich vom \"Laufsteg\" aus ereignete, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen,\n\nEine andere Beurteilung kann jedoch gerechtfertigt sein,\nwenn die Angeklagten wußten, daß die Arbeiter auch die\n\"Laufstege\" als Zugang bemutzten und hiergegen nicht einschritten, dies also duldeten. Dann hätten sie dadurch auch\ndie \"Laufstege\" zu Zugängen bestimmt und wären dann nach\n8 27 Abs 3 aaO verpflichtet gewesen, sie zu sichern. Nach\nden bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte Kirch einmal gesehen, daß ein Arbeiter den \"Laufsteg\" benutzte. Was\ner daraufhin veranlaßt hat, sagt das Urteil nicht, Es\nspricht immer nur allgmein von einem Verbot. Außerdem stellt\n\nuns\n\nng\n\n-5-\n\nes fest, der Angeklagte habe sich sagen müssen, daß Arbeiter aus Bequemlichkeit den Steg bemutzen würden. Darin\nliegt aber noch keine Bestimmung der \"Laufstege\" zu Zugängen. ‘Der Sachverhalt bedarf deshalb erneuter Prüfung,\n\nDr.Moericke Henneka Werner\nDr.Sauer _ Dr.ZIudwig\n\n._ -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-268-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-268-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.191356+00:00"}}