{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-27_2_StR_182_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-27","aktenzeichen":"2 StR 182/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2301 087. %\n\n2 StR 182/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Edwin 7 Hm zu: u\nFOR, geboren cm EEE 1914 in og.\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\n2\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter {\nals Urkundsbeamter der Feschäftastelle,\n\n' für Recht erkamnts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 2. November\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen -\n\nTe eg\n\nAli\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses teilweise in\nTateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern in sieben,\nzum Teil in sich fortgesetzten Fällen,\" zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerhaft sei. Da eine Beschränkung der Revision innerhalb der Schuldfrage\nnicht möglich ist, muss der Senat das Urteil in vollem\nUmfange nachprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass es aus\nanderen Gründen, als die Revision meint, nicht bestehen bleiben kann.\n\n1.) Der Angeklagte hat in einem Falle vor einer\nerwachsenen Frau, in.einem weiteren Falle vor einem\nMädchen, das möglicherweise über 14 Jahre alt war, und\nin acht Fällen vor einem-Kinde: oder vor mehreren Kindern unter 14 Jahren seinen Geschlechtsteil entblösst\nund: zu dessen geflissentlicher: Betrachtung die weiblichen Personen bestimmen wollen, ı un seine Iustgefühle\nzu erhöhen.\n\n. Nach diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken\n‚gegen die Annahme der Strafkamuer, dass der Angeklagte\nin allen Fällen ein geschlechtliches Ärgerris im Sinne\ndes § 1§ 3 StGB erregt habe. Dem Urteil ist jedoch nicht\nzu ‚entnehmen, dass dies öffentlich geschehen ist. Zwar\nheisst es bei der rechtlichen Würdigung: \"Das Kerkmal\nder Öffentlichkeit ist gegeben, weil die Hendlungen an\nöffentlichen Orten vorgenommen wurden und jeweils von\nunbestimmt vielen, nicht durch nersönliche Beziehungen\n\nEn ”.\n\nzusammengehaltenen Personen wahrgenommen werden konnten\". Damit gibt - das Urteil jedoch nur den in der\nRechtsprechung entwickelten Satz wieder, der den Inhalt des Begriffes \"Öffentlichkeit\" umschreibt (R6St\n73, 90; BGH Urteil vom 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51 -\nin Lindenmaier-Möhring unter Nr 1 zu § 1§ 3 StGB). So\n\n' formelhafte Wendungen, die das gleiche wie die ge-\n\nsetzlichen Begriffe bedeuten, genügen jedoch nicht\nder Vorschrift des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO. Vielmehr\nmuss das Urteil die Begriffe des gesetzlichen Tatbestandes in Handlungen und Tatsachen auflösen (OGHSt 1,\n87, 114). Daran fehlt es. Der Angeklagte stand in den\nFällen 1, 2, 4, 8, 9, 10 auf einem Acker, im Falle 3\nin einem Getreidefeld, im Falle 5 auf einem Hof, im\nFalle 6 auf einem Weg nach der \"Hasenfarn\", im Falle\n7 in einem Seitenweg. Jede .nähere Beschreibung der\nÖrtlichkeit fehlt. Darin liegt auch ein sachlicher\nMangel des Urteils; weil der Senat, nicht nachprüfen\nkann, ob die Strafkamer das Recht richtig angewen-\n\n. det hat. Da zwischen dem’ Vergehen nach § 1§ 5 StGB und\n\nden versuchten Verbrechen nach §§ 176 Abs 1 Nr 5, 43\nStGB Tateinheit besteht, ist das Urteil im ganzen\naufzuheben. Fan\n2.) Auch die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich, kann\nauf Rechtsirrtum beruhen. Der Angeklagte leidet nach\nden Feststellungen infolge einer Gehirnentzündung\n(Encepheiitie) an Störungen in der Form unwillkürlicher Körperbewegungen. Diese Erkrankung hat aber \"keine Ausfälle in seinen geistigen Kräften hinterlassen\".\n\n7107\n\nEr \"ist bei vollem Verstand und sein Denken geordnet\". Das Urteil: fährt fort: \"Er ist daher in der 1age, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen\nWillen nach dieser Einsicht zu bestimmen\". Diese Folgerung ist- denkgesetzlich fehlerhaft; daraus, dass\nder Angeklagte bei vollem Verstande ist, kann nicht\nauf sein ausreicherdes Hemmungsvermögen geschlossen\nwerden. Die Strafkammer hätte viclmehr. prüfen müssen,\nob das Leiden des Angeklagten zu einer Bewusstseinsstörung geführt hat - Schwachsinn und damit auch Geisteskrankheit verneint die Strafkammer bedenkenfrei -\nund bejahendenfalls, ob diese Bewusstseinsstörung seine Pähigltteit, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat. Da die Strafkammer dies nicht prüft,\n\nist die Anwendbarkeit des N 51 StGB nicht rechtlich\neinwardfrei verneint.\n\n3.) ode Baden bestehen allerdings gegen die\nAnnahme der Strafkemner, der Angeklagte habe sich gegenüber den Mädchen unter. 14 Jahren eines versuchten\nVerbrechens nach den '§§ 176 Abs 1 Nr 3, 45 StGB schuldig gemacht. Was ‘die Revision. hiergegen ausdrücklich\nvorbringt, widerspricht den Feststellungen und bedarf\ndeshalb keiner Erörterung. Die Strafkammer hat auch\nohne Rechtsirrtum in den Fällen, in denen sich der\nAngeklagte gegen ein und dasselbe Mädchen verging,\nFortsetzungszusammenhang angenomuen. Unricktig ist\nes dann aber, dass sie die Fälle II 8 und 9 als\nselbständige Straftaten wertet, obwohl der. Angeklagte im Falle 8.durch eine Handlung Renate N und\n\neen;\n\n“\ni\n\nMonika | und im Falle 9 wiederum Monika ‚Nu\n\nzu unzüchtigen ‘Handlungen zu verleiten versucht hat.\nDie Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb nur in\n6 Fällen nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB verurtei-\n“len dürfen, weil sie auch zwischen den Fällen 1 und 4\nFortsetzungszusammenhang annimmt.\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen;\n\na) Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der\nVorsatz des Täters schon bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den weseritlichen- Grundzügen ilı-\nrer künftigen Gestaltung umfasst, BSHSt 1, 313 ff. Ein\nall.gemeiner Vorsatz, im wesentlichen: gleichartige Strafteten öfter zu begehen genügt hierzu nicht. Bei einem\nSchamverletzer ist bei § 1§ 3 StGB ein Gesamtvorsatz\ndann möglich, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben\nin örtlicher Hinsicht. oder in Bezug auf die betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm günstig erscheinenden Umstände, ausnützen wfll, RGSt 75, 207. Dass\nder Angeklagte bei der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in diesem Sinne mit Gesamtvorsatz gehandelt\nhat, ist bisher nicht tentgestelit.\n\nu Soweit der Ankeklagte gleichzeitig mehrere\nMädchen zur Verübung unzüchtiger Handlungen aufgefordert hat, liegt wur eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung-vor, BGHSt 1, 20. Das verkennt auck die\n\nSalı:.\n\n707\n-6.\n\nStrafkammer nicht. Durch diese eine Handlung hat jedoch der Angeklagte das Strafgesetz mehrfach verletzt.\n23 ist dies der Fall der sogenannten gleichartigen\nIdealkonkurrenz. Die Strafkammer muss deshalb den Angeklagten wegen dieser mehreren, in Tateinheit begangenen versuchten Verbrechen nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3,\n43 StGB verurteilen.\n\nDr. Moericke Henneka Werner\nDr. Sauer Dr. Iudwig\n\nPa EPRERG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-182-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-182-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.168723+00:00"}}