{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-27_2_StR_140_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-27","aktenzeichen":"2 StR 140/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2501 086 7”\n\n2_StR_140/52\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Ehefrau Hildegard T - geb.\n. aus dort geboren am 9\n2, die Ehefrau Naria T eb.W aus H\nu bei DGEEEEEEB, geboren am 1001 in\n\n?.\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\nhat der 2..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. reg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nio Auf die Revision der Angeklagten Maria Th\nwird das.Urteil des Landgerichts in Köln vom 6.\nJuni 1951, soweit es sie betrifft, im Falle III\nder Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndess die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nemekschem . ı- .\n\no_\n\nur. uiEit Achim ar am aähumn nnn oc >\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n. Die Revision der Angeklagten Hildegard TR\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat verurteilt: die Angeklagte Hildegerd TEE vezen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in\nzwei. Fällen in Tateinheit nit Urkundenunterdrückung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Maria TB wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten’ Gefängnis,\n\n1. Die Angeklagte Hildegard TÜR erhebt mit der Revision die allgemeine Sachbeschwerde, ‘ohne sie näher auszuführen. Die daraufhin gebotene allseitige Nachprüfung ;\ndes Urteils hat nicht ergeben, dass es das Recht zum Nach- ’\nteil dieser Angeklagten verletzt.\n\nee re\n\nFraglich kann nur sein, ob die Angeklagte im Falle\nIII sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.\nDas Urteil stellt folgendes fest: Die Gesellschaft \"TB-TB\" ließ die bei ihr von den einzelnen Wettstellen eingereichten Wettscheine nach den Banderolennummern geordnet \\.\nzu je etwa 450 - 500 Stück fortlaufend auf eine durchsich- \\\ntige Cellophan-Folie aufkleben, die die Eintragungen über- FR\ndeckte, um sie vor Verfälschung -zu schützen. Nachden das Tovo.- Ergebnis bekannt geworden war, schnitt der frühere Mitangeklagte HB aus einer solchen Folie einen Wettschein\nheraus, den er ordnungsmässig über eine Wettstelle eingereicht hatte. An die freie Stelle klebte er einen Wettschein, den die Angeklagte Hildegard Tip suf den Hamen der Angeklagten Maria TREE »it den richtigen Ergebnissen ausgefüllt hatte. Am nächsten Tage verständigte\n\ndie Angeklagte Hildegard TEE die Hitangeklagte davon.\nDiese erklärte sich bereit, den Gewinn entgegenzunehmen\nund nach Abzug ihres Anteils an die übrigen Beteiligten\nauszuhändigen. Dies geschah.\n\nj Die Celiophanrollen mit den aufgeklebten Wettscheinen\nsind keine Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB, weil\ndiese Verbindung der einzelnen Urkunden nicht auf Gesetz,\nGeschäftsverbrauch oder einer Vereinbarung der Beteiligten,\nsondernnur auf einer einseitigen Anordnung der \"WD-Tm\n\n@\" beruht, RGSt 60, 17. 20. In dem Auswechseln eines Wettscheins kann deshalb keine Urkundenverfälschung liegen. Denn\nder Wettschein selbst, der eine Urkunde ist, ist in seinem\nInhalt nicht verändert worden. Die Cellophanrolle ist zwar\nverändert worden. Sie ist aber keine Urkunde.\n\nEildegard TEE hat jedoch den Wettschein auf den\nNamen Maria TEE ausgefüllt und damit fälschlich angefertigt. Wenn Waria TB sich allerdings vorher damit\neinverstanden erklärt hätte, daß Hildegard Tim einen\nWettschein mit ihrem Namen unterzeichne, so würde möglicherweise das Begriffsmerkmai der Unechtheit und der Rechtswidrigkeit des Anfertigens entfallen (RGSt 43, 348; 75, 46).\nDies ist jedoch nicht geschehen. Infolgedessen kann Maria\nTEE sich nicht in der Unterschrift haben vertreten\nlassen wollen. Deshalb liegt in dem Zeichnen mit fremdem\nNamen ein fälschiiches Anfertigen einer Urkunde, RGSt 75;\n46. Am inneren Tatbestand könnte es dann fehlen, wenn Hildegard TEE sich vorgestellt hätte, Maria habe ihr\nEinverständnis erklärt. Auch das ist ausgeschlossen; denn\nHildegard Tl nat Maria TEE erst nachträglich\ndavon in Kenntnis gesetzt. Maria EM wußte von dem\nVorhaben ihrer Schwiegertochter überhaupt nichts. Das var\n\nus\n\nHildegard Top bekannt. Deshalb ist auch die innere\nTatseite gegeben.\n\nHildegard Tan ist also der Urkundenfälschung,\nund zwar der gemeinschaftlichen schuldig, weil sie mit\nHE in bewußten und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hat.\n\n2. Die Angeklagte Maria Tb rüst \"die Verletzung\ndes formellen und einschlägigen materiellen Rechts\". Die\nVerfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig: § 344 Abs 2 S - 2 StPO. Die Sachbeschwerde hat zum\nTeil Erfolg.\n\n2) Im Falle II bestehen gegen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges keine rechtlichen Bedenken.\nDie Revision beanstandet nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung mit der Behauptung, die Angeklagte habe\nden hettschein nicht ausgefülit und deshalb an dessen\nVerfälschung nicht mitgewirkt. Damit bekämpft sie jedoch\nnur in unzuiässiger Weise die Feststellungen.äcs Urteils,\nnach denen der frühere Mitangeklagte Fi nur die\nTippreihen des im übrigen von der Angeklagten ausgefüllten Wettscheins geschrieben hat.\n\nb) Im Falle III erhebt die Revision ebenfalls keine\nBedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Insoweit rechtfertigen auch die Peststellungen den Schuldspruch. Mit Recht führt jedoch die Revision aus, daß\ndie Angeklagte keiner Urkundenfälschung schuldig ist,\nda Giese bereits abgeschlossen war, als sie sich zur\nEntgegennahme des Geldes bereit erklärte.\n\n“nr.\nkom min\n\nor Sean\n\nEr,\n\nu umge, mn\nnn\n\nne\n\nKR\n\nme\n\nEu\n\n\"te un.\n\n— un mt\n\n. Die Verurteilung wegen. Urkundenfälschung kann deshalb\nnicht bestehen bleiben. Da der Strafausspruch von dem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, muß er ebenso, wie der Gesamtstrafausspruch, aufgehoben werden.\n\nDr.Moericke Henneka u Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-140-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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