{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-20_2_StR_872_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-20","aktenzeichen":"2 StR 872/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/o®\n\n2501 065\n\n2_ StR 872/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kaufmann Philipp G aus ,\ngeboren am 1910 in S ;„ 2.2t. in\nUntersuchungshaft,\n2.) die Kauffrau Helene G EEE.\naus geboren am 25 in\n\nwegen teilweise gemeinschaftlichen betrügerischen\nBankrotts\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. un bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Xöln vom 2. August 1952. werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs I Nr 1\nund 2 KO) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1\nNr 3 KO), Philipp CME such wegen Gläubigerbegünstigurg (§ 241 KO) zu Gesamtstrafen verurteilt, Ihre Revisionen sind unbegründet,\n\nI. Revision des Angeklagten Philipp CR.\n1. Die Revision erhebt zunächst Verfahrensrügen:\n\na) Sie behauptet, dass in der Kauptverhendlung\nzeitweise infolge Strassenlärms ein gegenseitiges Verstehen nicht möglich gewesen sei. Das trifft jedoch\nnicht zu. Neck’ den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Urkundsbeanten\nder Geschäftsstelle hat der Vorsitzende vielmehr die\nVerhandlung, solange Störungen bestanden, unterbrochen\nund erst wieder aufgenommen, wenn eine einwandfreie Verständigung möglich war.\n\nb) Sodann rügt die Revision die Verletzung der\n§ 8 244 Abs 2 und 250 StPO. Zur Begründung trägt sie\nvor, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass der Konkursverwalter Dr. Go als Sachverständiger und als\nsachverständiger Zeuge vernommen worden sei. Fragen,\ndie er an Dr. Gofiih als Zeugen richtete, seien abgelehnt worden, weil Dr. Go nur als Zeuge vernomnen werde. Hierzu ist folgendes zu bemerken:\n\nOb der Angeklagte sich darüber im klaren war, dass\nder Vorsitzende den Konkursverwalter als Zeugen und als\n\n. mm\n\n-3-\n\nSachverständigen vernahm, kann für seine Verteidigung\nnicht von Bedeutung gewesen sein. Denn hierfür kam es\nnur darauf an, dass er Gelegenheit hatte, sich zu allen\nÄusserungen des Dr. Go@ih, mochte er sie als Zeuge\noder als Sachverständiger abgeben, zu erklären, Das\naber ist ausweislich der SitZungsniederschrift der Fall\ngewesen. Schon deshalb scheitert die Rüge.\n\nc) Ferner beanstandet die Revision die Feststellung\ndes Urteils, der Angeklagte habe alle mit dem Geschäft\nzusammenhängenden Vertrige und Abmachungen gemeinsam\nmit seiner Ehefrau unterschrieben und alle Wechsel und\nSchecks gezeichnet, Sie hält diese Feststellung für unzulässig, weil weder die Sitzungsniederschrift noch das\nUrteil ergebe, dass die Verträge und Wechsel Gegenstand\nder Verhandlung gewesen seien. Das ist jedoch nicht notwendig. Die Sitzungsniederschrift muss zwar nach § 273\nStPO die verlesenen Schriftstücke bezeichnen, Der Vorsitzende kann aber ihren Inhalt auch auf andere Weise\nals durch Verlesung - z.B. durch Vorhalt an den Angeklagten und dessen Erklärungen hierauf oder durch die\nVernehmung von Zeugen in die Verhandlung einführen.\nDass dies geschehen ist, braucht sich weder aus der\nNiederschrift noch aus dem Urteil zu ergeben (RGSt 68,\n272, 274).\n\nd) Die Revision findet eine Verletzung des § 261\nStPO in der Feststellung des Urteils, die Geschwister\nScheer hätten die Bescheinigung, der Angeklagte sei persönlich Mieter des Geschäftslokals in KR gewesen, aus Irrtum fälschlich ausgestellt. Sie meint,\nder Beweis dieser Tatsc.che könne nur auf der Wahrneh-\n\n..\n\nmung der Geschwister Sgiiibberuhen, sie seien aber\nnicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen\nworden. Indessen kann sich die Strafkammer ihre Überzeugung auch auf Grund der kinlassung der Angeklagten oder der Aussagen anderer Personen in der Hauptverhandlung gebildet haben. Im übrigen war es für\ndie Entscheidung ohne jede Bedeutung, ob die Geschwister Scheer gutgläubig oder bösgläubig die Bescheinigung abgegeben haben. Es kam nur darauf an,\ndass der Angeklagte die Unrichtigkeit der Bescheinigung gekannt und durch sie den Konkursverwalter\nzur Freigabe des Geschäftslokals aus der Konkursmasse bestimmt hat. Das stellt das Urteil einwandfrei fest. Diese Feststellung beruht nicht auf der\nAnnahme, dass die Geschwister S@Waus Irrtum gehandelt haben.\n\n&) Die Revision rügt als Verletzung der §§ 267\nAbs 1, 273 Abs 1 und 3 StPO, dass das Urteil nicht\ndie Tatsachen anführe, auf denen die Feststellung\nberuhe, die Angeklagten hätten gemeinschaftlich das\n\"Schuhhaus GE betrieben. Nach 8 267 E£bs 152\n\nsollen jedoch solche Tatsachen nur angegeben werden.\n\nEs handelt sich also um eine Oränungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründet. Schwarz\nbemerkt allerdings in der 14. Auflage seines Erläuterungswerks (Anm 1 A c Ende zu § 267 StPO), worauf\ndie Revision verweist: \"Ausserdem muss (früher: soll)\ndie Angabe der Beweistatsachen (Indizien) erfolgen;\ndie Unterlassung begründet daher die R,vision (a.A.\nnach dem früheren Recht E 47, 109)\". Diese Ansicht\n\nel anne\n\nberuht aber auf einem offensichtlichen Irrtum. Das\nVereinheitlichungsgesetz vom 12, September 1950 hat\nnur den § 267 Abs 3 S 1, nicht aber auch den § 267\nAbs 15 2 StPO in eine Mussvorschrift umgewandelt.\nSchwarz hat seine Auffassung in der 15. Auflage aufgegeben. Im übrigen führt das Urteil eine Reihe von\nTetsachen an, auf denen die beanstandete Feststellung\nberuht.\n\n2. Mit der Sachbeschwerde behauptet dis Revision\nWidersprüche in den Urteilsfeststellungen, Verletzung\ndes § 73 StGB und des § 240 Abs 1 Nr 3 KO sowie fehlerhafte Strafzumessung.\n\na) Die Strafkammer stellt fest, dass beide Angeklagte \"im Innenverhältnis\" das \"Schuhhaus GB\"\n\"gemeinsam mit gleichen Rechten und Pflichten\" betrieben, während Philipp GM nach aussen nicht als Inhaber in Erscheinung treten sollte und Helene GER\ndeshalb bei dem Gewerbeamt das Gewerbe nur auf ihren\nNamen anmeldete. Zu Unrecht meint die Revision, die\nAnnahme der Strafkammer, Philipp GEBE nabe nicht\nnach aussen als Inhaber erscheinen wollen, sei nicht\nmit der Feststellung vereinbar, dass er über sämtliche Konten frei verfügen konnte. Denn eine Verfügungsbefugnis setzt nicht mehr als eine Bevollmächtigung\nvoraus, j\n\nFerner hält die Revision die Würdigung der Strafkammer für fehlerhaft, \"die Geschäfte seien unter der\nnicht eingetragenen Firma \"\"Schuhheus' CBBER\"\" geführt\n\n%\n\nworden und zwar bewusst, um nicht nach aussen in Erscheinung treten zu lassen, dass der Ehemann GB\nweiterhin Mitinhaber sei.\" Sie meint, \"die Firmenbezeichnung\"\"Schuhhaus Gi\" war doch nicht geeignet, nach aussen nicht in Erscheinung treten zu lassen, dass der Ehemann GB weiter Mitinhaber sei\".\nDamit verkennt die Revision den wirklichen Sinn der\nBemerkung des Urteils. Der Nachdruck liegt auf den\nWorten \"der nicht eingetragenen Firma\". Das Urteil\nwill sagen: Die Angeklagten haben ihr Unternehmen\nnicht - und zwar unter Angabe der wirklichen Inhaberverhältnisse - im Handelsregister eintragen lassen,\num den Ehemann nicht als Inhaber in Erscheinung treten zu lassen»\n\nEs ist der Revision zuzugeben, dass im Urteil\neinmal nur von‘der gemeinsamen Geschäftsführung der\nAngeklagten die Rede und Geschäftsführung nicht dasselbe wie Inhabersckaft ist. An anderen Stellen legt\ndas Urteil jedoch ausführlich die Umstände dar, aus\ndenen es auf eine gemeinschaftliche Inhaberschaft\nbeider Angeklagten schliesst. Soweit das Urteil also\neinmal von \"Geschäftsführung\" spricht, handelt es sich\nnur um eine ungenaue Ausdrucksweise, die keinen Zweifel an der Überzeugung der Strafkammer aufkommen lässt;\ndass beide Angeklagte gleichberechtigte Inhaber des Unternehmens gewesen sind.\n\nb) Der Angeklagte hat nach der Einstellung seiner\nZahlungen und in Kenntnis hiervon eine Forderung des\nSchreinermeisters RB dezahlt, um ihn vor anderen\n\nFi\n\n.0 tr\n..\n\nei\nx.”\n\nee tn\nmu,\n\nEr 7 =\n\nun\nFa sn. WEBER To\n\nBT: 7 ui\n\nAT dei €\nusälipeee L\n\n. u...\nPS\nSutton\nBa\n\nPal Far 3° 2708\n.\n\nsm\nYu A\nPad, = Kat 2.\n..\n\nBRRENER 22.\n\nPER\n\ner\n\nzuuman 00.\nan 7 nal\n\n2 rasen u\nBROT Zu 2 20 JZue\n\nSal.\n\nArie\n\n_\n\nar\n\n.. ee - .\nsau an 2\nee:\ny[-\nBy\n\nBEE\n: re : a ”\n\nu nee\n\nDEF zu\n\n...\n\nGläubigern zu begünstigen. RER ist ihm dann dabei\nbehilflich gewesen, durch erdichtete Verträge den Konkursverwalter zur Herausgabe von Einrichtungsgegenständen zu bestimmen, die zur Konkursmasse gehörten.\nDie Revision bekämpft zwar nicht die nach den Feststellungen der Strafkammer unbedenkliche Annahme,\n\ndass sich der Angeklagte hierdurch des betrügerischen\nBankrotts und der Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht habe. Sie meint aber, zwischen diesen beiden\nStraftaten bestünde Tateinheit. Das trifft aber nicht\nzu. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der\ndie Zahlungseinstellung mehrere Bankrotthandlungen zu\neiner rechtlichen Einheit zusammenfasste, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben, BGHSt 1, 186, 190. Tateinheit liegt deshalb auch bei Straftaten nach der Konkursoränung nur vor, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, § 73 StGB. Die tatbestandsmässige\nHandlung im Sinne des § 241 KÖ ist die Zahlung an\nRitter, Der betrügerische Benkrott liegt in der Aufstellung eines 'erdichteten Rechtsgeschäfts und der\nsich anschliessenden Beseitigung von Vermögensstücken.\nAuch nach natürlicher Betrachtung erscheinen diese\nverschiedenartigen Willensbetätigungen des Angeklagten nicht etwa deshalb schon als eine Einheit, weil\n\ner die Gläubigerbegünstigung begangen hat, um sich\nder Hilfe des Schreinermeisters Rn bei dem Verbr®-\nchen nach § 239 Abs 1 Nr 1 und 2 KO zu versichern. Das\nLandgericht hat deshalb mit Recht zwei selbständige\nStraftaten angenommen.\n\non nn\n\nc) Die Verurteilung nach § 240 Nr 3 KO gründet\ndie Strafkammer auf die Feststellung, dass die Ange-\n\nos\n\nklagten in der Zeit vom 30. Juni 1951 bis zum 8, Oktober 1951 überhaupt keine Bücher geführt haben, Sie\nhatten allerdings schon vor dieser Zeit die Buchführung Angestellten überlassen, denen sie die hierzu erforderlichen Belege aushändigten. Nach dem 50. Juni 1951\ngaben sie jedoch diese Belege trotz mehrfacher Erinnerung nicht heraus, so dass die Angestellten nicht in\nder Lage waren, die Bücher zu führen, Mit Recht findet die Strafkamnmer hierin ein Vergehen nach § 240\nAbs 1 Nr 3 KO. Die Ansicht der Revision, es fehle an\neiner Feststellung, dass Belege überhaupt vorhanden\ngewesen seien, ist nicht verständlich; denn hiervon\ngeht die Strafkammer als selbstverständlich aus. Hätten die Angeklagten aber über ihre Geschäfte überhaupt\nkeine Belege angefertigt, so würde die hierdurch von\nihnen verschuldete Unmöglichkeit, Bücher zu führen,\nihre Verantwortlichkeit nicht ausschliessen.\n\nd) Schliesslich beanstandet die Revision noch\ndie Strafzumessung. Der Angeklagte ist durch den Geschäftsmann Kg un einen grösseren Betrag betrogen\nworden. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer\nihm dies nicht als strafmildernd anrechne. Nach § 267\nAbs 3 S 1 StPO muss das Urteil aber nur die Umstände\nanführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Ob der Tatrichter den einzelnen Umständen\ndiese Bedeutung beilegen soll, entscheidet er selbst\nnach pflichtgemässem Ermessen. Wenn er also eine Tatsache, die für die Zumessung der Strafe erheblich sein\nkann, nicht ausdrücklich in den Gründen anführt, so ergibt sich daraus nur, dass sie für die Höhe der Strafe\nnicht bestimnend gewesen ist, nicht aber, dass sie überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hat»\n\n= .\nih .r®\nu\n\nae\n-.-- .1m3\n”\nEi u 2\n\n7\n.\n\nvar\n.:\n\nBades\ns: ’.\n\nET nn nn nt\nA en\nest= m: .\nka ende tin Zr\n\nnn\n\nte en rn\n\n-9 -\n\nII. Die Revision der Angeklagten Helene GM.\n\nSie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nwill nur eine \"vorgeschobene Strohfigur, nicht aber Nitinhaberin des Geschäfts\" gewesen sein. Aus diesem Grunde\nsei sie nicht als Mittäterin, sondern nur als Gehilfin\nan den Straftaten ihres Ehemannes beteiligt. Eine Verantwortlichkeit für die Buchführung entfalle ganz. Dieser Angriff scheitert an der einwandfreien Feststellung,\ndass die Angeklagten das Unternehmen gemeinschaftlich\nbetrieben und jeweils auf Grund gemeinsam gefasster Entschlüsse Gegenstände, die zur Konkursmasse gehörten, beseitigt haben.\n\nIII. Dass die Strafkammer die einzelnen Fälle des betrügerischen Bankrotts entgegen BGHSt 1, 186, 190 nur als\neine Straftat wertet, beschwert die Angeklagten nicht.\n\nDr. Sauer . Dr. Dotterweich Werner\nDr. Iudwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-872-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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