{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-20_2_StR_72_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-20","aktenzeichen":"2 StR 72/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı 6+4R 72/50_\n\nden Schlachter Engelbert W un zus DEEEEB:\n\n2301 062\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am EEE 1915 ır. VinimmNnmEETTE\n\nEB:\n‚\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Ir. Iudwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nLanägerichtsrat in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Oldenburg vom 10. Dezember 1949\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten geines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\non\n\n“tt AAEETE > un 3\n\neu m\n\nN\n\nl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die\nRevision, dass der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, in der Hauptverhandlung erst im Anschluss an die Vernehmung der einzelnen Zeugen zur Sache gehört wurde. Darin\nsieht sie einen das Urteil gefährdenden Verstoß gegen die\nsich aus den §§ 243, 244 StPO ergebende Reihenfolge in der\nVernehmung des Angeklagten und der Zeugen. Der Angriff geht\nfehl.\n\nOb die Vorschrift, dass erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Beweisaufnahme stattfindet (§ 244 Abs\n1 StPO), bloße Ordnungsvorschrift ist und deshalb von ihr abgewichen werden darf, wenn das Gericht es für zweckmäßig hält,\nkann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle könnte\ndas Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen die in den §§ 243,\n244 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht beruhen. Der Angeklagte vermochte\nnämlich, wie das Urteil ergibt, vor Vernehmung der Zeugen zur\nSache nichts Sachdienliches zum Vorwurf der Ankiage vorzubringen, da er sich an die, ihm. zur Last gelegten Gefangenenmißhandlungen angeblich nicht erinnern konnte. Nur dann aber,\nwenn der Angeklagte selbst etwas zur Sache auszusagen hat,\nkönnte die Wahrheitsfindung zu seinem Nachteil dadurch beeinflußt sein, dass er nicht vor den Zeugen zur Sache vernommen\nwird.\n\n2. Eine weitere Verfahrensrüge richtet sich gegen die\nFeststellungen des Schwurgerichts über die allgemeinen Verhältnisse in den Emslandlagern während der nationalsozialistischen Herrschaft. Diese Feststellungen beziehen sich auf\nZanl, Zweck und Einrichtung der lager, das in ihnen tätige\n\nDZ 55\n\n275\n\nREES FREE\n\n„.:\n—\n\n.\n\nL3\n\nPX)\nei\n\n-3-\n\nAufsichtspersonal, die Arten der darin festgchaltenen Gefangenen und ihre Behandlung im allgemeinen. Das Schwurgericht schließt diesen Teil des Urteils mit folgender Bemer.-\nkung: \"Diese Verhältnisse sind dem Schwurgericht aus den\nfrüheren Emslandlagerstrafverfahren bekannt, insbesondere\nauch den Geschworenen, die in solchen Strafverfahren in den\nletzten zwei Jahren mitgewirkt haben\". Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit dem Hinweis darauf, damit\nsei nicht klargestellt, ob alle im Falle des Angeklagten\nmiturteilenden Geschworenen in den früheren Verfahren richterlich mitwirkten, und ferner mit der Rüge, die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen seien, wie das Schveigen der Sitzungsniederschrift ergebe, nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen.\n\nAuch diese.Angriffe vermögen im Ergebnis das Urteil\nnicht zu gefährden. Es kann auf sich beruhen, ob die von der\nRevision beanstandeten Mängel bestehen. Denn keinesfalls würde das Urteil auf ihnen beruhen. Ausser den verfahrensrechtlich möglicherweise fehlerhaft ‚Zustande gekommenen Feststellungen über die allgemeinen Lagerverhältnisse enthält das\nUrteil nämlich die Tatsachen, die allein und unabhängig von\n\n‚jenen anderen Feststellungen für die Verurteilung des Ange-\n\nklagten maßgebend waren, nämlich, daß er als Wachmann seit\nFebruar 19453 und-als Justizwachtmeister seit Ende 1944 in\n11 Fällen Gefangene mißhandelt hat.\n\nII.\n\nAuch der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil\nstand.\n\n1. Was die Revision zur Begründung ihrer sachlichrechtlichen Angriffe vorträgt, richtet sich im Ergebnig, zu einem\ngrossen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung\n\nDe a\n\n14\n\ndes Schwurgerichts. Unbegründet sind die Vorwürfe der Revision, das Gericht habe ohne Bedenken und ohne Prüfung\n\ndes Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen ihnen geglaubt,\nvon denen manche erheblich vorbestraft seien, und Zwar sogar wegen Betrugs, also wegen einer ihre mangelnde Wahrheits-\n\nliebe offenbarenden Straftat. Die Ausführungen des Schwurge- -\n\nrichts ergeben aber im Gegenteil, daß es sich der Aufgabe zu\nbesonders gewissenhafter Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen im Hinblick auf ihre teilweise kriminelle Vergangenheit bewußt war und sich dieser Pflicht, soweit nur irgend möglich, unterzogen hat. Daß es den Zeugen trotz ihrer\nVorstrafen und trotz einzelner übrigens nicht bewußter, sondern auf Irrtum beruhender Widersprüche ihrer Angaben in der\nHauptverhandlung gegenüber früheren Aussagen Glauben schenkt,\nund zwar manchmal nur in einem Teil ihrer Bekundungen, ist\nrechtlich unangreifbar. Nicht erforderlich ist, daß das Gericht die einzelnen Gründe anführt, aus denen es die Glaubwürdigkeit der Zeugen folgert. Daraus, daß es sie nicht erwähnt, darf nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie\nnicht erwogen.\n\n2. Gegen die Annahme, der Knüppel, den der Angeklagte\nin 10 Fällen zur Mißhandlung der Gefangenen benützte, sei\nein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB, besteht kein Bedenken. Denn ‘das Urteil stellt fest, das vom\nAngeklagten verwandte, in den einzelnen Pällen der Einfachheit ‘halber immer als \"Knüppel\" bezeichnete Schlaginstrmument sei zwar nicht in jedem Fall ein Knüppel, immer aber\nein Stück Holz von verschiedener, aber zumindesten mehr\nals fingerdicker Stärke\" gewesen.\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision durfte das\nSchwurgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der’ Angeklagte, obwohl es ihn nicht wegen Menschlichkeitsverbre-\n\n-5-\n\nchens verurteilt hat, unmenschlich gegen die mißhandelten\nGefangenen sich verging. Die weitere Bemerkung des Schwurgerichts, es würde ihn deshalb, hieltc es jenes Gesetz für\nanwendbar, wegen eines Menschlichkeitsverbrechens verurteilt haben, ist, mag sie auch überflüssig sein, unschädlich.\n\n4. Fehl geht schliesslich die Rüge, das Schwurgericht\nhabe die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe zu\nUnrecht 'abgelehnt. Denn gegen die Feststellung, mit der das\nSchwurgericht die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet, nämlich, daß der Angeklagte diese Haft in einem anderen Strafverfahren erlitten habe, kann die Revision nicht\nmit der Behauptung gehört werden, dies treffe nicht zu. Üdrigens könnte jene Feststellung auch dann nicht in ihrer\nRichtigkeit angezweifelt werden, wenn die Straftaten, die\nGegenstand des anderen Strafverfahrens- waren, den jetzt abgeurteilten ähnlich gewesen sein sollten.\n\n5. Das übrige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nDr. Sauer Bundesrichter Dr. Dotterweich\nist in Urlaub und daher an der\nUnterschrift verhindert.\n. Dr. Sguer\nWerner Dr. Ludwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-72-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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