{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-03-20_2_StR_60_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-03-20","aktenzeichen":"2 StR 60/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2301 099 73\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmm o-\n\nGesetz:\nRerhtssatz:\n\nstaB §§ 59, 2553\n\nAn der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wo-\n\nnach der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung\nunfassen muss, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht, wird festgehalten;\n\nglaubt der Täter auf die Bereickerung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandeirrtum,\n\nAktenzeichen: 2 StR 60/53\nUrteil des BGH v. 20. März 1953 L& Oldenburg\n\n2 StR 60/53\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Helene Johenna C im . zer.\nVOREREERD. =u> OHEEEEEB, zeooren am gap 1925\nin TUE, Ko. GB,\n\nwegen Nötigung\n\nhst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat u in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEES\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Helene CE\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 25, September 1952, soweit es sie betrifft,\n\n1.) dahin abgeändert, dass sie wegen Nötigung\nverurteilt wird,\n\n2 ) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n-2-\n\nII. Das Urteil wird, soweit es den Angeklagten\nHeinz EEE ptrittt,\n\n1.) dahin abgeändert, dass er statt wegen\nräuberischer Ervressung wegen Nötigung\nverurteilt wird,\n\n.\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoten\n\na) hinsichtlich der Einzeletrafe wegen räuberischer Erpressung,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten\nHelene GE; an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1l,) Die Angeklagte, die der gewerbsmässigen Unzucht na.hgiug, hatte sich nachts auf der Strasse von\ndem Buchhalter DB ansprechen und 3.- DM für\nden Geschlechtsverkehr versprechen lassen. Beide waren dann etwa eine halbe Stunde in einem Nochbunker\nbeisammen; zum Geschlechtsverkehr kem es jedoch nicht,\nda Boss zu stark angetrunken war. Auf die Strasse zurückgekehrt, forderte die Angeklagte nun von\nPO ihr Geld. Dieser weigerte sich zu zahlen\nund wollte sich entfernen. Daraufhin hielt ihn die Angeklagte fest und rief ihren Ehemann, Heinz GEEEEEER :\nder dem Paar gefolgt war, zu Hilfe. Heinz CB vackte den DM nit der \\inken Hand am Handgelenk und\nholte gegen ihn mit einem Lederknüppel, den er in der\nrechicn Hand hielt, zum Schlag aus. Jetzt zog DEEEENED\naus Angst, Schläge zu bekommen, seine Geldbörse und händigte ihren Inhalt, 1.- DM Hartgeld, dem Heinz CB\naus:\n\nHierin hat das Landgerickt bei der Angeklagten und\nihrem Ehemann je ein Verbrechen der gemeinschaftlichen\nschweren räuberischen Erpressung gefunden.\n\nDas Urteil kann nicht bestehen bleiben,\n\n2.) Den äusseren Tatbestand der gemeinschaftlichen\nschweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250\nAbs 1 Nr 3, 47 StGB) hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, Die Angeklagte het sich jedoch dahin\neingelassen, Sie habe geglaubt, die 3.- DI von Di\n\n..\n\nAmen\n\nzen\n\n.\nma.\n\nar nei -\n\n- = u.\n\n..\n\n.—\n\nFa\n\nwer,\n\nEn\n\n—L.._\n\nverlangen zu dürfen, und sie- habe sich auch für berechtigt gehalten, den Dh an der Fiucht zu\nhindern, um ihn zur Fergabe des Geldes zu veranlassen; aus diesem Grunde habe sie auch ihren Ehemann\n\nzu ihrer Unterstützung herbeigerufen, Diese Binlassung hält das Landgericht nicht für widerlest. Es meint\naber. hieräurch sei die Schuld der Angeklagten nicht\nausgeschlossen, sondern nur vermindert worden; denn\nsie habe lediglich infolge eines Verbotsirrtums, nämlich infolge \"irrtümlicher Annahme eines Rechtfertigungsgrundes\", ihre Tat für erlaubt gehalten, obwohl\nsie bei gehöriger Anspannung des Gewissens das Unrechtmässige ihres Tuns hätte erkennen können. Hierbei übersieht das Landgericht den entscheidenden Punkt.\n\nNach dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht\nfeststellt, hat Gie Angeklaste in doppelter Richtung\ngeirrt. Sie hat einmal gegiaubt, es stehe ihr gegen\nihren \"Preier\" ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen #%.- DK zu, zunm anderen hat sie sich zur Durchsetzung dieses Anspruchs in der geschehenen Weise für\nberechiigt gehalten, Tatsächlich hatte sie keinen Anspruch gegen DB - ihre \"Vereinbarung\" mit ihm\nwar nichtig (§ 138 BGB) -, und ausserdem wäre dia Art\nund Weise, wie ihr Ehemann mit ihrem Einverständnis\ngegen DE vorzing; nach bürgerlichem Recht\n(§§ 229 ff BGB) auch dann nicht erlaubt gewesen, wenn\nBarthelmäs ihr die 3.- DM geschuldet hätte, Nur der\nIrrtum über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts\nwar jedoch ein Verbotsirrtum. Die Annahme der Angeklagten, BEER schulde ihr die 7,- IM, betraf?\ndagegen cinen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253\n\n-5-\n\n17\n\n255) StuB gehörenden Tatumstand und schloss daher den\nTatvorsatz nach § 59 StGB aus.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts\nmuse der Vorsatz des Srprescers ebenso wie der des Betrügers die Vorstellung umfassen, dass auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht (RGSt 20, 56,\n59, 55, 257. 259; 72, 133, 137). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, Sie ist, wie bereits der 1.\nStrafsenat in BGHSt 3, 110, 123 zu § 263 StGB beiläufig bemerkt hat, durch die Entscheidung des Grossen\nSenats ?ür Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2,\n194) nicht überholt. Nur das Wort \"rechtswidrig\" in\n§ 253 Abs 1 StGB ist ebenso wie in § 240 Abs 1 StGB\nnicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich allgemeines Verbrechensnmerkmal. Degegen ist dem (besonderen) Tatbestand der Erpressung die Absicht, \"sich\noder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern\", wesentlich. Nimmt der Täter an, auf die angestrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlt ihm diese Absicht; sein Wille ist dann nicht auf die Verwirklichung des Erpressungstatbestandes gerichtet. Er handelt sonach im Tatbestendsirrtum (§ 59 StGB), und\nzwar unabhängig davon, ob er aus Tat- oder aus Rechtsirrtum die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils verkennt.\n\nJiernach rechtfertigten die Feststellungen, die\ndas Landgericht zur inneren Tatseite getroffen hat,\ndie Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung nichts die Angeklagte befand sich insoweit nach\n\nihrer unwiderlegter Binlassung in einen Tatbestanäsirrtum. Dagegen hat sie den Tatbestand der Nötigung\n(§ 240 StGB) vorsätzlich und schuldhaft, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann\nhandelnd, verwirklicht; der Verbotsirrtum, in dem sie\nhier insoweit befangen war, als sie Umfang und Grenzen der erlaubten Selbsthilfe verkannte, war nach der\nrechtsirrtunsfreien Annahme des Landgerichts nicht\nverzeihlich,\n\n3,) Der Rechtsfehler, der hiernach dem Lanädgericht unterlaufen ist, nötigt nicht zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils in vollem Umfange. Vielmehr konnte der Sena,, da die bisherigen Feststellungen ersichtlich nicht ergänzungsfähig sind, den Schuldspruch gemöss § 354 StPO berichtigen. Der Bericktigung steht\ndie Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen. Nach den\nFeststellungen ist es ausgeschlossen, dass die Angeklagte gegenüber dem veränderten Vorwurf der Nötigung\neine neue tatsächliche Verteidigung vorbringen könnte\n\n(vgl OGHSt 1, 303, 305).\n\n: Dagegen musste die Sacherzu neuer Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zwar\nführt das Landgericht bei der:Strafzumessung aus, dass\nes die ausgeworfene Strafe - fünf Monate Gefängnis -\nauch verhängt hätte, wenn \"die Tat- rechtlich nur als\nNötigung aufzufassen wäre\", Durch diese Angabe wird\njedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die\nStrafe niedriger ausgefallen wäre, wem das Landgericht die Tat wirklich und nicht lediglich hilfsweise\n\n[77\n\n15\n\n-7T-\n\nıhypothetisch) als ein Vergehen der Nötigung beurteilt hätte\n(vgl OGHSt 2, 157. 161). Im übrigen durfte das Landgericht\ngegen die Angeklagte nicht, wie geschehen, neben der erkannten Gefärgnisstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen (§§ 256, ?8 Abs 1 StGB).\n\n4.) Gemäss § 357 StPO war das Urteil auch zu Gunsten des\nEhemenns der Angeklagten aufzuheben, soweit er ebenfalls wegen gemeinschartlicher schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist. Auch er hast vorgebracht, seine Frau habe seiner\n£nsicht nach einen Anspruch auf Bezahlung der 3.- DM gehabt\nund er habe ihr lediglich zu ihrem Recht verhelfen wollen.\nDiese Einlassung hat das Lendgericht ebenfalls nicht für widerlegt erachtet, Es hätte den Angeklagten Heinz Güldner daher insoweit ebenfalls nur wegen Nösigung verurteilen dürfen,\nBeine Verurseilung wegen kupplerischer Zuhälterei und wegen\nDiebstahls wird hierdurch nicht berührt,\n\nDr. Sauer Bundesrishter Dr.Dotterweich Werner\n\nist in Urlaub und daher an\nder Unterschrift verhindert.\n\nDr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Arndt\n\n-.s","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-60-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-20/2-str-60-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.639869+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-03-20/2-str-60-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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